Zum Merkmal des „Einsteigens“ beim Wohnungseinbruchdiebstahl

Der Angeklagte ist vom Landgericht München I wegen Wohnungseinbruchdiebstahl in insgesamt 14 Fällen in Tateinheit mit versuchtem Wohnungseinbruchdiebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Hiergegen wendet er sich in seiner Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) und kann einen Teilerfolg erzielen.

In einem Fall brach der Angeklagte in die Wohnung des Opfers ein, indem er „auf die an der Rückseite des Hauses liegende Terrasse ging, dort durch einen gekippten Terrassenflügel hindurch griff und so den Griff der danebenliegenden weiteren Terrassentüre öffnete“. Das Landgericht nahm hier wie in anderen Fällen ebenfalls einen Wohnungsdiebstahl an.

Hierzu führt der Strafsenat des BGH aus:

Bei dieser Sachlage ist der Tatbestand des Wohnungseinbruchdiebstahls nicht gegeben. Das Landgericht hat zu Unrecht ein „Einsteigen“ i.S.d. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB angenommen. Einsteigen in einen Raum ist über den engeren Sprachsinn hinaus jedes nur unter Schwierigkeiten mögliche Eindringen durch eine zum ordnungsgemäßen Eintritt nicht bestimmte Öffnung (vgl. Fischer, StGB 57. Aufl. § 243 Rdn. 6 mN). Eine im Erdgeschoss gelegene Terrassentür ist demgegenüber allgemein zum Betreten des Gebäudes vorgesehen. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 16. Juni 2010 zutreffend ausgeführt hat, liegt in solchen Fällen ein Einsteigen selbst dann nicht vor, wenn der Täter zum Öffnen der Tür zunächst durch einen gekippten Türflügel in die Wohnung hineingreifen muss (vgl. BGH, Beschl. vom 6. September 1968 – 4 StR 390/68; BGH, Urt. vom 5. Februar 1957 – 5 StR 526/56, BGHSt 10, 132, 133; Vogel in LK StGB 12. Aufl. § 243 Rdn. 22). Der Angeklagte hätte deshalb insoweit nur wegen einfachen Diebstahls gemäß § 242 StGB schuldig gesprochen werden dürfen.

Jedoch stehe der Änderung des Schuldspruchs in diesem konkreten Fall die eingetretene Strafverfolgungsverjährung entgegen, da der Diebstahl nach § 242 StGB nach fünf Jahren verjährt. Eine Hemmung ist nicht möglich, da die Verjährung bereits vor dem Zeitpunkt der Eröffnung des Hauptverfahrens eingetreten war.

1. Strafsenat des BGH, Az.: 1 StR 319/10

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