Zum Mitsichführen einer Waffe beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Der Angeklagte ist vom Landgericht Frankfurt am Main wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, darunter in einem Fall bewaffnet, insgesamt zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden.

Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf eine allgemeine Sachrüge gestützte Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH).

Nach den Feststellungen des Landgerichts lagerte der Angeklagte das sichergestellte Rauschgift im Wohnzimmer. Die mit Gaspatronen durchgeladene Schreckschusspistole befand sich hingegen ein einem verschlossenen, durch einen Zahlencode gesicherten Tresor im Abstellraum. Eine entscheidende Frage ist im vorliegenden Fall, ob der Angeklagte beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln eine Waffe bei sich führte.

Hierzu führt der Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 27. April 2010 unter anderem aus:

Die getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall II. 2 der Urteilsgründe nicht (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG).

Der Tatbestand setzt u. a. voraus, dass der Täter die Schusswaffe beim Handeltreiben mit sich führt. Ein Mitsichführen liegt dann vor, wenn er die Schusswaffe bewusst gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, dass er sich ihrer jederzeit bedienen kann. Am eigenen Körper muss die Waffe nicht getragen werden; es genügt, wenn sie sich in Griffweite befindet. Der Wille des Täters, die Waffe gegebenenfalls einzusetzen, ist nicht erforderlich. Setzt sich die Tat aus mehreren Einzelakten zusammen, reicht es zur Tatbestandserfüllung aus, wenn der qualifizierende Umstand nur bei einem Einzelakt verwirklicht ist (vgl. nur BGHSt 42, 368; 43, 8, 10; BGH NJW 1999, 3206, 3207).

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Von einem Mitsichführen im Sinne des Tatbestandes kann bei der gegebenen Fallgestaltung nicht ausgegangen werden. Ein Vorhandensein der in einem Behältnis gelagerten Schusswaffe in einem anderen Raum ist in der Regel nicht genügend (BGH NStZ 2000, 433). Ist, wie vorliegend, allein für das Öffnen des in einem anderen Raum befindlichen Behältnisses eine größere Zeitspanne erforderlich, kann von einer jederzeitigen Zugriffsmöglichkeit im Sinne der tatbestandlichen Norm nicht mehr die Rede sein. Dies erhellt sich auch daraus, dass selbst bei einer etwaigen Übergabe des Rauschgifts an den Käufer in der Wohnung nichts anderes gelten würde.

Der Strafsenat schließt sich den Ausführungen an und ändert den Schuldspruch entsprechend ab.

Da sich nach Ansicht des Strafsenats das vom Landgericht angenommene Mitsichführen der Waffe auf die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe in der Zumessung ausgewirkt hat, ist diese aufzuheben.

2. Strafsenat des BGH, Az.: 2 StR 203/10

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