Zum Straftatbestand der Untreue hinsichtlich des Bestimmtheitsgebots

Strafkammer LG Berlin, Pressemitteilung Nr. 17/2011 vom 14.02.2011

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war der Vorwurf der Untreue gem. § 266 I StGB zu Lasten von fünf ehemaligen Mitgliedern der Geschäftsleitung und sieben ehemaligen Mitgliedern des Aufsichtsrates der Immobilen und Baumanagement der Bankgesellschaft Berlin GmbH (IBG).
Nachdem das Verfahren vom Bundesverfassungsgericht an das LG Berlin zurückverwiesen wurde, befasste sich dieses erneut mit dem Fall und prüfte den konkreten Schaden bei der als riskant eingestuften Kreditvergabe.
Die Staatsanwaltschaft warf den Angeklagten vor, dass sie die im Gegenzug für die langfristig abgegebenen Mietgarantien über 25 Jahre vereinnahmten Mietgarantieprovisionen nicht ausreichend kalkuliert und des Weiteren das Fondgeschäft mit einem unzureichenden Risikocontrolling betrieben hätten.

Die Strafkammer sprach alle Angeklagten frei. Dieser Freisprüche basierten auf der neuen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Entscheidung vom 23. Juni 2010, Az.: 2 BvR 491/09) zum Tatbestand der Untreue.

Nach Ansicht der Strafkammer sei das Verhalten der Angeklagten bei den Fondschließungen im Ergebnis trotz Mängeln in der Kalkulation der Mietgarantiegebühren als insgesamt nicht pflichtwidrig einzustufen. Die Beweisaufnahme habe zudem ergeben, dass die Gesellschafterinnen der IBG (die LBB, die Berliner Bank, die BerlinHyp und die Bankgesellschaft Berlin AG) in Kenntnis der Risiken der Fortsetzung der LBB-Fonds-Reihe zugestimmt hätten. Diese Zustimmung sei nicht pflichtwidrig und schließe insoweit den Tatbestand der Untreue gem. § 266 I StGB aus.

Die Staatsanwaltschaft Berlin kündigte indes bereits an, die Revision einzulegen. Dies begründete sie damit, dass die Beweisaufnahme in Ansehung der Schadensproblematik zu früh beendet worden sei.

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