Zum Tatbestand der Nötigung gem. § 240 StGB

Das AG Darmstadt verurteilte den Angeklagten wegen Nötigung zu einer Geldstrafe in Höhe von 10 Tagessätzen á 60,- €. Dagegen ging der Angeklagte mit der Berufung vor, woraufhin ihn das LG Darmstadt vom Vorwurf der Nötigung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen hat.

Dazu stellte das LG fest, dass der Angeklagte und der Zeuge früher bereits häufiger in Streit geraten waren, als der Zeuge mit seinem Motorrad über das Grundstück des Angeklagten gefahren war. Der Zeuge sei erneut über das Grundstück des Angeklagten gefahren. Als dieser wieder wegfahren wollte, habe sich der Angeklagte ihm in den Weg gestellt und ihn aufgefordert, das Fahren über sein Grundstück zu unterlassen. Der Angeklagte habe dabei einen Stock in der Hand gehalten, worauf der Zeuge gefragt habe, ob dieser ihn schlagen wolle. Der Angeklagte habe etwas gesagt und sich entfernt.

Dadurch sei der Tatbestand der Nötigung nicht erfüllt gewesen, da weder Gewalt noch eine Drohung mit einem empfindlichen Übel gegeben seien. Es sei nicht erwiesen, dass der Angeklagte den Stock als Mittel zur Drohung eingesetzt habe.

Gegen den Freispruch legte die Staatsanwaltschaft Revision ein, um zum Nachteil des Angeklagten doch noch eine Verurteilung zu erwirken.

Nach Ansicht des 2. Strafsenats OLG Frankfurt am Main ist die Revision unbegründet, da die tatsächlichen Feststellungen des LG den Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf der Nötigung tragen würden.

Aus dem Wortlaut des Urteils:

Das Landgericht war nicht gehalten, nähere Feststellungen zur Hinderung des Zeugen am Wegfahren zu treffen. Denn auch für den Fall, dass der Zeuge sein Motorrad anhalten musste, um den sich ihm in den Weg stellenden Angeklagten nicht anzufahren, ergibt sich eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Nötigung nach § 240 StGB nicht. Die Annahme einer tatbestandsmäßigen Gewalt scheidet aus, wenn die Handlung lediglich in körperlicher Anwesenheit besteht und die Zwangswirkung auf den Betroffenen nur psychischer Natur ist (BVerfGE 92, S. 1 ff.; BGH ST 41, S. 231 ff.; OLG Düsseldorf, NJW 1999, S. 2912).
Im Übrigen würde es auch an einer Verwerflichkeit der Tathandlungen im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB fehlen. Diese liegt vor, wenn die Nötigungshandlung zu dem angestrebten Zweck unter Berücksichtigung aller Umstände so anstößig ist, dass es als grober Angriff auf die Entschlussfreiheit anderer der Zurechtweisung mit den Mitteln des Strafrechts bedarf (OLG Düsseldorf, a.a.O.).

Die Revision der Generalstaatsanwaltschaft wurde durch das OLG verworfen, der Freispruch hatte Bestand.
Die Grundlegende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts – BverfGE 92, S. 1 ff. – auf die der Senat Bezug nimmt, ist äußerst lesenswert.

Es wird aber dringend empfohlen, sich im Rahmen der Strafverteidigung auch mit der neuen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Sitzblockade „Ellis Road“ auseinander zu setzen: BVerfG 1. Senat 1. Kammer, Az 1 BvR 388/05 vom 07.03.2011 und im Einzelfall die Verteidigungsmöglichkeiten zu differenzieren.

2. Strafsenat des OLG Frankfurt/Main, Az.: 2 Ss 274/10

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