Zur Anwendung von § 176 StGB a.F.

4. Strafsenat des BGH, Az.: 4 StR 282/10

Der Angeklagte ist vom Landgericht Frankenthal (Pfalz) wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in fünf Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, insgesamt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Mit der gegen das Urteil eingelegten Revision kann der Angeklagte vor dem Bundesgerichtshof (BGH) einen Teilerfolg erzielen.

Wie der Strafsenat in seinem Beschluss ausführt, habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass bei der Begehung der ersten vier Straftaten noch die Vorschrift des § 176 StGB in der Fassung vom 13. November 1998 galt und demnach gemäß § 2 Abs. 3 StGB anzuwenden war, da Abs. 1 der Vorschrift einen minder schweren Fall vorsah. Aufgrund der vom Landgericht vorgenommenen Strafzumessung und Begründung ist es nicht auszuschließen gewesen, dass das Landgericht die alte Vorschrift zum Zeitpunkt der Tatbegehung angewendet hatte.

So heißt es im Wortlaut des Beschlusses:

„Dessen Vorliegen kann der Senat in den Fällen 1 bis 4 im Hinblick auf die von der Strafkammer angeführten Strafzumessungskriterien (UA 36) und die Höhe der verhängten Einzelstrafen (jeweils ein Jahr Freiheitsstrafe) nicht hinreichend sicher ausschließen. Hinsichtlich Fall 5 ist dem Urteil (UA 5, 22) zwar zu entnehmen, dass diese Tat nach dem 1. April 2004 begangen wurde. Der Senat hebt jedoch wegen des engen Zusammenhangs zwischen den Taten auch insofern den Strafausspruch auf, zumal die Revision zutreffend darauf verweist, dass die Erwägung, dass „beide Zeuginnen auch Jahre später erkennbar noch unter den Folgen der Taten leiden“ (UA 36), sehr allgemein gehalten und in den Feststellungen sowie der Beweiswürdigung weder konkretisiert noch näher belegt ist.“

Aus diesem Grund ist der Strafausspruch aufzuheben und von der Strafkammer am Landgericht erneut vorzunehmen.


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