Zur Bewährungsaussetzung bei unbehandelter Drogensucht

Der Angeklagte ist wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge vom Landgericht Aachen zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt worden. Zusätzlich wurde die Unterbringung des Angeklagten in eine Erziehungsanstalt angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte in seiner Revision, die sich auf eine allgemeine Sachrüge stützt und sich gegen die Versagung der Bewährung durch das LG Aachen richtet.

Der Bundesgerichtshof (BGH) gab der Revision statt. Nach Auffassung des 2. Strafsenats hält die Versagung der Bewährung durch das LG der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Das Landgericht Aachen hatte angeführt, dass dem Angeklagten wegen einer Betäubungsmittelabhängigkeit „bereits im Hinblick auf seine unbehandelte Drogensucht keine günstige Prognose gestellt werden“ könne. Zudem würden keine besonderen Umstände bei der Tat und der Täterpersönlichkeit vorliegen, die eine Aussetzung der Freiheitsstrafe von über einem Jahr rechtfertigen.

Der 2. Strafsenat des BGH hat in seiner Entscheidung nunmehr klargestellt, dass das Fehlen einer günstigen Sozialprognose nach § 56 Abs. 1 StGB lediglich mit einer – wie im vorliegenden Fall – unbehandelten Drogensucht zu begründen und persönliche Umstände des Täters gänzlich außer Acht zu lassen, rechtsfehlerhaft und erfolgreich mit der Revision angreifbar ist. So hätte das LG beispielsweise die sozialen Bindungen des Angeklagten berücksichtigen müssen, genauso wie die Tatsache, dass die Tat bereits 1 Jahr und 8 Monate zurücklag. Zudem war der Angeklagte bis dato lediglich wegen Straßenverkehrsdelikten zu einer geringfügigen Geldstrafe verurteilt worden. Insbesondere hatte das LG auch das Geständnis sowie die Bereitschaft des Angeklagten, fortan zu einer Drogentherapie zu gehen, unberücksichtigt gelassen.

Der 2. Strafsenat des BGH führt hier zu aus:

Mit Rücksicht darauf halten auch die Ausführungen der Kammer zu § 56 Abs. 2 StGB rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das pauschale Abstellen der Kammer auf das Fehlen besonderer Umstände im Sinne dieser Vorschrift ist schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil zu den nach § 56 Abs. 2 StGB zu berücksichtigenden Faktoren auch diejenigen gehören, die schon für die Prognose nach § 56 Abs. 1 StGB von Belang sein können (Senat StV 2009, 523, 524). Außerdem hat das Landgericht verkannt, dass es für die Annahme besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB ausreichen kann, wenn Milderungsgründe zusammentreffen oder sich häufen, die für sich allein nur als einfache oder durchschnittliche Umstände angesehen werden können (vgl. Fischer StGB 57. Aufl. § 56 Rdn. 22).

Insgesamt lässt sich somit nicht ausschließen, dass das Landgericht vor dem Hintergrund der erwähnten Berücksichtigungen und Milderungsgründe die verhängte Strafe zur Bewährung ausgesetzt hätte. Zudem hat auch eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt im Sinne des §64 StGB keinen Bestand. Für diese Maßregel nach §64 StGB fehle es nach Ansicht des Senats „bereits an der Gefahr der künftigen Begehung erheblicher Straftaten oder aber an der Verhältnismäßigkeit im Sinne des § 62 StGB“.

Aus diesem Grund wird das Urteil des LG Aachen auf die Revision des Angeklagten aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des LG Aachen zurückverwiesen.

2. Strafsenat des BGH, Az. 2 StR 520/09

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