Zur Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe bei sexuellem Missbrauch und Vergewaltigung

Der Angeklagte ist vom Landgericht Hamburg wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes und eines einen Tag später begangenen Vergehens des sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden. Zudem wurde die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 1 StGB angeordnet, nach diversen Sexualdelikten.

Mit der Revision vor dem Bundesgerichtshof kann er bezüglich der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe einen Erfolg erzielen.

Wie der Strafsenat ausführt, wurden einige für den Angeklagten sprechende Umstände vom Landgericht nicht hinreichend berücksichtigt. Aus diesem Grund bemisst der Senat die Gesamtfreiheitsstrafe neu.

Auszug aus dem Wortlaut des Beschlusses:

Die Erwägungen des Landgerichts, mit denen es die Gesamtfreiheitsstrafe begründet hat, enthalten einen vom Revisionsgericht auch eingedenk dessen begrenzten Prüfungsmaßstabs zu berücksichtigenden Wertungsfehler (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 1990 – 4 StR 61/90, BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 5 und BGH, Beschluss vom 25. August 2010 – 1 StR 410/10, NJW 2010, 3176).

Das Landgericht hat „neben allen übrigen, bereits genannten Gesichtspunkten, insbesondere die neben der Strafe anzuordnende Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und den engen zeitlichen und situativen Zusammenhang der abgeurteilten Taten … sowie den Umstand des frühzeitig abgelegten Geständnisses berücksichtigt, wodurch die Vernehmung des noch immer kindlichen Opfers überflüssig geworden ist“ (UA S. 28). Diese für die Festsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe zusätzlichen Erwägungen betreffen im Wesentlichen zugunsten des Angeklagten sprechende Umstände, die sich in der Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe indes erkennbar nicht niedergeschlagen haben.

Unter Berücksichtigung des Zügigkeitsgebotes des Art. 6 Abs. 1 MRK und der diesem geschuldeten unverzüglichen Beendigung des Verfahrens hat der BGH in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO von seiner Befugnis Gebraucht gemacht, ohne erneute Hauptverhandlung eine neue (geringere) Gesamtstrafe gem. § 54 Abs, 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StGB zu bilden. Bei der engeren Bildung der Gesamtstrafe war der besonders enge zeitliche und situative Zusammenhang zum Nachteil desselben Opfers zu berücksichtigen.

5. Strafsenat des BGH, Az.: 5 StR 101/11

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