Zur natürlichen Handlungseinheit bei Untreue

4. Strafsenat des BGH, Az.: 4 StR 182/10

Der Angeklagte ist vom Landgericht Essen wegen Untreue in 110 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Ferner ist ihm die Ausübung des Berufs als Rechtsanwalt für drei Jahre verboten worden. Außerdem ist er verurteilt worden, einen Betrag von Höhe von 172.301,68 Euro nebst Zinsen an die Adhäsionsklägerin zu zahlen. Gegen das Urteil legte der Angeklagte Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) ein, mit der er einen Teilerfolg erzielen kann.

Wie das Landgericht feststellte, hat der Angeklagte am 10 Oktober 2006 von einem Girokonto bei der Sparkasse E. zweimal jeweils 8000 Euro auf sein eigenes Konto überwiesen und anschließend das Geld für eigene Zwecke verbraucht.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts stehen diese mehreren Überweisungen bzw. die Abholungen von dem Konto in einer natürlichen Handlungseinheit und sind nicht unterschiedliche Tathandlungen aufgrund eines neuen Tatentschlusses. Somit lassen sich diese zusammenfassen.

So heißt es im Wortlaut des Beschlusses:

„Danach stehen die jeweils am selben Tag vorgenommenen Überweisungen bzw. Barabhebungen jedenfalls in natürlicher Handlungseinheit. Eine solche liegt vor, wenn zwischen einer Mehrheit strafrechtlich relevanter Verhaltensweisen ein derart unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, dass das gesamte Handeln des Täters auch für einen Dritten objektiv als einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint, und wenn die einzelnen Betätigungen auf einer einzigen Willensentschließung beruhen (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 1. September 1994 – 4 StR 259/94, NStZ 1995, 46 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Barabhebungen bzw. Überweisungen erfolgten jeweils am selben Tag und betrafen auch jeweils dasselbe Girokonto der Geschädigten bei der Sparkasse E. , was nahe legt, dass der Angeklagte die Verfügungen jeweils zusammen erledigte und nicht auf Grund eines neuen Tatentschlusses handelte.“

Folglich entfallen drei Einzelstrafen, drei weitere Einzelstrafen bleiben davon unberührt bestehen. Der Schuldausspruch ist dementsprechend vom Senat abgeändert worden.

Über den Autor

Kanzlei: Rechtsanwalt und Strafverteidiger Dr. Böttner

Anwaltskanzlei für Strafrecht in Hamburg, Frankfurt und Neumünster: Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht, Strafverteidigung, Revision in Strafsachen Kanzlei mit Strafrecht-Spezialisierung Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht Rechtsanwalt und Strafverteidiger Fachanwalt für Strafrecht Strafverteidigung bundesweit

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

Kanzlei für Strafrecht in Hamburg, Frankfurt am Main und Neumünster | Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht bundesweit.

In dringenden Fällen erreichen Sie unsere Anwaltskanzlei zu jeder Tag- und Nachtzeit. Notfallkontakt