Zur Störung des öffentlichen Friedens

Der Angeklagte ist vom Landgericht Augsburg wegen sechs tatmehrheitlichen Fällen der Bedrohung, davon drei Fällen in Tateinheit mit Beleidigung, wegen zwei Fällen der Störung des öffentlichen Friedens, davon einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung sowie wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung insgesamt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Darüber hinaus hat das Landgericht die Unterbringung in einem psychischen Krankenhaus angeordnet.

Gegen das Urteil wandte sich der Angeklagte mit seiner Revision vor dem Bundesgerichtshof und kann hiermit einen Teilerfolg erzielen:

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Nachdem der Vater des Angeklagten verstorben war, erschien der Angeklagte am 4. Februar im Amtsgericht D. und nahm an dem Termin zur Regelung der Nachlassangelegenheiten teil. Im Gespräch mit der zuständigen Rechtspflegerin erklärte der Angeklagte, er wisse wo Waffen seien, seine Leute seien überall und er würde den Nachlassverwalter, einen Rechtsanwalt aus München, sowie eine Mitarbeiterin der ARGE umbringen. Anschließend bedrohte er ebenso die Rechtspflegerin, die diese Äußerung ernst nahm. Am 11. Mai rief er bei der Polizeiinspektion G. an und erklärte, dass er aufgrund seines Geldmangels nun gezwungen sei, eine Bank oder Tankstelle zu überfallen. Des Weiteren sagt er am Telefon, dass er beabsichtigte zur ARGE in G. zu fahren, um dort ein paar Personen „über den Haufen zu schlagen“.

Das Landgericht Augsburg sah durch diesen Sachverhalt den Tatbestand der Störung des öffentlichen Friedens als erfüllt an. Dies ist dann der Fall, wenn der Täter eine der im Katalog des §126 Abs. 1 StGB aufgezählte Straftat androht und zudem zum Ausdruck bringt, „dass die Verwirklichung der angedrohten Tat in seinem Machtbereich liegt (MünchKommStGB/Schäfer § 126 Rdn. 11; S/S-Lenckner/Sternberg-Lieben § 126 Rdn. 5)“.

Im Beschluss des Strafsenats heißt es dazu:

Gestört ist der öffentliche Frieden, wenn das Vertrauen der Bevölkerung in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttert wird oder wenn potentielle Täter durch Schaffung eines ‚psychischen Klimas‘, in dem Taten wie die angedrohten begangen werden können, aufgehetzt werden (BGH NJW 1978, 58, 59; BGHSt 34, 329, 331). Allerdings muss eine solche Störung noch nicht eingetreten sein; jedoch muss die Handlung zumindest konkret zur Störung des öffentlichen Friedens geeignet gewesen sein (BGHSt 34, 329, 331 f.). Dies ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn die entsprechende Ankündigung in der Öffentlichkeit erfolgt (MünchKommStGB/Schäfer § 126 Rdn. 31), woran es vorliegend allerdings in beiden Fällen fehlt. Eine Ankündigung gegenüber einem Einzelnen kann dann genügen, wenn nach den konkreten Umständen damit zu rechnen ist, dass der angekündigte Angriff einer breiten Öffentlichkeit bekannt werden wird, entweder bei einer Zusendung an die Medien oder an einen nicht näher eingegrenzten Kreis von Personen, von deren Diskretion nicht auszugehen ist (BGHSt 34, 329, 332); bei einer Mitteilung an Betroffene könnte dies gelten, wenn man davon ausgehen könnte, dass diese aus Sorge um Opfer oder aus Empörung über die Drohung sich an die Öffentlichkeit wenden könnten (BGH aaO). Solches hat die Strafkammer nicht festgestellt.

Zutreffend hätte nach Ansicht des 1. Strafsenats des BGH das Landgericht Augsburg darlegen müssen, ob die Androhungen jeweils in einer solchen Weise erfolgt sind, dass sie zur Störung des öffentlichen Friedens geeignet sind.

Hierzu führt der BGH in seiner Revisionsentscheidung aus:

Sind, wie in den hier maßgeblichen Fällen, Adressaten der Drohungen staatliche Organe, wird regelmäßig damit zu rechnen sein, dass diese zwar Maßnahmen zur Vermeidung der angedrohten Taten ergreifen oder veranlassen, jedoch regelmäßig im Übrigen mit Diskretion vorgehen, einerseits um die Präventivmaßnahmen nicht zu gefährden (BGHSt aaO), andererseits um auch die Öffentlichkeit nicht ohne Weiteres zu beunruhigen. [..]

Wie in Fall III. Ziff. 6 die Äußerungen des Angeklagten gegenüber der für Nachlassangelegenheiten zuständigen Rechtspflegerin des Amtsgerichts und im Fall III. Ziff. 7 gegenüber dem Polizeibeamten zu Maßnahmen hätten führen können, die ihrerseits eine Beunruhigung in der Bevölkerung als Folge hätten haben können, hat das Tatgericht nicht ausgeführt. Damit fehlt es jeweils an hinreichenden Feststellungen zum Tatbestand des § 126 Abs. 1 StGB. Allerdings kann eine mit der Drohung vorgenommene Vortäuschung gegenüber einer Behörde nach § 145d Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar sein, was das Landgericht von seinem Standpunkt aus zutreffend nicht erörtert hat.

Demnach waren die beiden Schuldaussprüche vom Landgericht Augsburg wegen Störung des öffentlichen Friedens, in einem Fall auch in Tateinheit wegen der Bedrohung, aufzuheben. Dies führt zur Aufhebung der verhängten Einzelstrafen und somit der Gesamtfreiheitsstrafe. Die übrigen Taten können hingegen bestehen bleiben.

Gleichzeitig führt die Änderung des Schuldausspruchs dazu, dass nach Ansicht des Senats die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufzuheben ist.

Auszug aus dem Wortlaut des Beschlusses:

Auch die angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus war schon deswegen aufzuheben, weil der neue Tatrichter die Aussetzung der festzulegenden Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung möglicherweise anders beurteilen und dann auch eine Unterbringungsanordnung nach § 67b StGB ausgesetzt werden könnte. Im Übrigen könnte die Gefährlichkeitsprognose auch eine andere Beurteilung erfahren, falls der neue Tatrichter den Tatbestand des § 126 StGB in den beiden Fällen aufgrund der neu getroffenen Feststellungen nicht als gegeben ansieht.

Abschließend weist der Senat noch auf eine vom Landgericht widersprüchlich aufgestellte Prognose hin:

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die vom Landgericht sich zu eigen gemachte Äußerung des Sachverständigen, wonach „Verhaltensauffälligkeiten des Angeklagten in ihrer Eskalation nicht vorhersehbar“ seien, er aber gerade deswegen „mit einem sehr hohen Grad der Wahrscheinlichkeit für die Allgemeinheit gefährlich“ sei (UA S. 26), durchaus widersprüchlich ist und daher einer Prognose in dieser Weise nicht zugrunde gelegt werden kann.

Insgesamt ist der Schuldausspruch wie ausgeführt abzuändern und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufzuheben.

1. Strafsenat des BGH; Az. 1 StR 148/10

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