Zur Strafzumessung wegen Duldung einer Falschaussage

Der Angeklagte ist vom Amtsgericht wegen Zuhälterei nach §181 a Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden. Gegen das Urteil legten Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Berufung ein, mit der der Angeklagte vor dem Landgericht keinen Erfolg hatte.

Hiergegen wendet sich der Angeklagte nun mit seiner Revision vor dem OLG Stuttgart.

Mit dem Rechtsmittel Revision hat der Angeklagte vor dem OLG Stuttgart Erfolg. Die Strafkammer am Amtsgericht hatte unter anderem zu Ungunsten des Angeklagten gewertet, dass dieser es – „um seine Haut zu retten“zuließ, dass die Nebenklägerin unter Meineid schwor, er sie somit also falsch aussagen ließ.

In den Ausführungen zur Beweiswürdigung des Gerichts lässt sich jedoch nur entnehmen, dass sich die Beiden am Vorabend vor der ersten mündlichen Hauptverhandlung trafen, über diese allerdings nicht gesprochen haben. Vielmehr habe der Angeklagte ihr nur gesagt, sie solle die Wahrheit sagen. Eine Aufforderung zur Falschaussage begründet sich daraus jedoch nicht.

Hierzu hält der Strafsenat fest:

Die strafschärfende Bewertung der bloßen Duldung oder Nichtverhinderung einer von ihm nicht veranlassten Falschaussage eines Zeugen durch den Angeklagten begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – keine Feststellungen getroffen sind, die das Verhalten des Angeklagten nicht allein auf die Furcht vor Bestrafung zurückführen, sondern als Ausdruck besonderer Rechtsfeindlichkeit oder Uneinsichtigkeit kennzeichnen ließen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 20; BGH in StV 1995, 297; BGH Beschluss v. 29.5.1981 – 2 StR 191/81, zit. nach juris; Theune in LK StGB, 12. Aufl., Rn. 210 zu § 46; Fischer StGB, 57. Aufl., Rn 53 zu § 46). Auch die Kenntnis von einem besonderen Umfang der Konsequenzen einer Falschaussage für den Zeugen, hier wegen der erfolgten Vereidigung, rechtfertigt keine andere Beurteilung (vgl. BGH in StV 1995, 297).

Es fehlt nach Ansicht des OLG Stuttgarts bereits an den Feststellungen der Strafkammer, dass der Angeklagte die Nebenanklägerin beim Treffen am Vorabend oder zu einem anderen Zeitpunkt zu ihrer Falschaussage veranlasst hätte. Soweit die Strafkammer davon überzeugt ist, der Angeklagte und die Nebenklägerin hätten vor der Hauptverhandlung ihre Aussagen abgesprochen, fehle es an Beweistatsachen bzw. einer gesicherten Tatsachengrundlage seitens des Gerichts.

Dieser Fehler in der Strafzumessung führt zur Aufhebung des Strafausspruches.

Auszug aus dem Wortlaut des Beschlusses:

Bereits der aufgezeigte rechtliche Mangel nötigt zur Aufhebung des Strafausspruches, zumal die Strafkammer selbst diesen rechtsfehlerhaft bejahten Strafschärfungsgrund als „erheblich strafschärfend“, somit als wesentlich für die gefundene Strafe bezeichnet hat. Angemerkt sei, dass auch gegen die weitere zu Ungunsten des Angeklagten angestellte Erwägung der Strafkammer, es wiege zu seinen Lasten, dass er, „damit seine sprudelnde Einnahmequelle nicht versiege“, auf die Nebenklägerin „massiven psychischen Druck“ ausübte, als diese nicht weiter der Prostitution nachgehen wollte, im Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB erheblichen Bedenken begegnet. Um eine über die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale der dirigistischen Zuhälterei hinausgehende besondere Intensität der Tathandlungen oder ihrer Gefährlichkeit – die sich nicht ohne weiteres aus dem festgestellten Sachverhalt ergeben – hervorzuheben, hätte die Wertung „massiv“ konkret belegt werden müssen.“

Aus diesem Grund ist das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer des zuständigen Landgerichts zurückzuverweisen.

Az.: 1 Ss 1506/09 (OLG Stuttgart)

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