Zur Verletzung des rechtlichen Gehörs

Das AG Tiergarten erließ gegen den Angeklagten einen Strafbefehl wegen versuchten Betrugs in zwei Fällen. Dagegen legte der Angeklagte Einspruch ein und beantragte gleichzeitig die Bestellung eines Pflichtverteidigers. Das AG Tiergarten lehnte den Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung mit Beschluss ab. Hiergegen hat der Angeklagte Beschwerde eingelegt, gleichzeitig Akteneinsicht gemäß § 147 VII StPO beantragt und eine Beschwerdebegründung nach erfolgter Akteneinsicht angekündigt.

Die Beschwerde wurde vom LG Berlin verworfen, ohne dass dem Angeklagten zuvor Auskünfte oder Abschriften aus der Akte erteilt oder sein Akteneinsichtsgesuch abschlägig beschieden worden waren. Dagegen wandte sich der Angeklagte mit einer Anhörungsrüge. Diese wurde vom  LG Berlin mit Beschluss als unbegründet verworfen. Hiergegen legte der Angeklagte Beschwerde ein.

Die Beschwerde hatte Erfolg, der 3. Strafsenat des Kammergericht Berlin hat den Beschluss aufgehoben, da der Antrag des Angeklagten auf Nachholung des rechtlichen Gehörs zulässig und begründet ist. Der Angeklagte ist in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 I GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden.

Aus dem Wortlaut des Beschlusses:

„Im Rechtsmittelverfahren gebietet es der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, sofern seinen Anträgen nicht stattgegeben wird (vgl. BVerfGE 6, 12, 14). Behält sich der Beschwerdeführer eine (weitere) Begründung seines Rechtsmittels vor, so steht dies im Regelfall einer sofortigen Entscheidung über die Beschwerde entgegen (vgl. Thüringer OLG, Beschluss vom 20. Dezember 2007 – 1 Ws 474/07, Rn. 17). Das Gericht muss in diesen Fällen im Hinblick auf Art. 103 I GG bis zur Entscheidung eine angemessene Zeit warten, wenn es für diese Begründung keine Frist gesetzt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 1992 – 1 BvR 1232/92, Rn. 2).
Ferner liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, wenn sich der Verfahrensbeteiligte zu Tatsachen oder Beweisergebnissen, aber auch zu Anträgen und Rechtsauffassungen anderer Verfahrensbeteiligter, die für die Entscheidung des Gerichts erheblich sein können, vor der gerichtlichen Entscheidung deshalb nicht hat äußern können, weil ihm die entsprechenden Entscheidungsgrundlagen nicht bekannt waren.“

Deshalb ist der Beschluss des LG Berlin aufgrund der erfolgreichen Beschwerde aufgehoben worden.

3. Strafsenat des KG, Az.: 3 Ws 454/10

Über den Autor

Kanzlei: Rechtsanwalt und Strafverteidiger Dr. Böttner

Anwaltskanzlei für Strafrecht in Hamburg, Frankfurt und Neumünster: Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht, Strafverteidigung, Revision in Strafsachen Kanzlei mit Strafrecht-Spezialisierung Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht Rechtsanwalt und Strafverteidiger Fachanwalt für Strafrecht Strafverteidigung bundesweit

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

Kanzlei für Strafrecht in Hamburg, Frankfurt am Main und Neumünster | Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht bundesweit.

In dringenden Fällen erreichen Sie unsere Anwaltskanzlei zu jeder Tag- und Nachtzeit. Notfallkontakt