Zur Würdigung des polizeilichen Einwirkens

4. Strafsenat des BGH, Az. 4 StR 98/10

Das Landgericht Magdeburg hat den Angeklagte wegen Geldfälschung und wegen unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH).

Während der Teil der Revision hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit vom Strafsenat als unbegründet abgelehnt wird,  erzielt der Angeklagte mit seiner Revision bezüglich der ausgeführten, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Sachrüge einen Teilerfolg.

Wie das Landgericht Magdeburg festgestellt hat, vereinbarte der Angeklagte mit einem verdeckten Ermittler einen Ankauf von 2000 Stangen Zigaretten. Im Gegenzug sollte der Angeklagte dem Ermittler 110.000 Euro in Falschgeld zahlen. Als es jedoch zu Verzögerungen bei der Beschaffung des Falschgeldes kam, bot der Angeklagte an, die Ware mit echtem Geld zu bezahlen, um das Geschäft nach dem vereinbarten Termin abzuwickeln. Der verdeckte Ermittler erklärte sich jedoch bereit, auf das Falschgeld zu warten, da er bereits eine weitere Verwendung desselbigen geplant hätte.  Als es zum Austausch der Ware kam, wurde der Angeklagte festgenommen und das Falschgeld sichergestellt.

Wie der Strafsenat ausführt, wurde jedoch dieser Umstand im Rahmen der Strafzumessung rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt:

„Die auf die – ursprünglich auch vereinbarte – Übergabe von Falschgeld zielende polizeiliche Einwirkung auf den Angeklagten hätte bei der Strafzumessung ausdrücklich gewürdigt werden müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 1988 – 2 StR 399/88, BGHR StGB § 46 Abs. 1 V-Mann 4; BGH, Beschluss vom 21. Juli 1993 – 2 StR 331/93, BGHR StGB § 46 Abs. 1 V-Mann 10). Der Erwägung, es habe „von Anfang an eine lückenlose polizeiliche Überwachung der Taten“ vorgelegen (UA 18), kann der Senat nicht entnehmen, dass das Landgericht dem hier erörterten Sachverhalt, der eigenständige Bedeutung hat, das ihm zukommende Gewicht beigemessen hat. Es ist nicht auszuschließen, dass das Gericht, wenn es den genannten Umstand in die Erwägungen einbezogen hätte, zu einer günstigeren Einzelstrafe im Hinblick auf die Geldfälschung gekommen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 1988 – 2 StR 399/88, BGHR StGB § 46 Abs. 1 V-Mann 4). Über die betreffende Einzelstrafe ist deshalb neu zu befinden. Dies entzieht auch dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage. Die der Strafbemessung zugrunde liegenden Feststellungen sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler unberührt; sie können deshalb bestehen bleiben. Dies schließt ergänzende Feststellungen durch den neuen Tatrichter, die zu den bisher getroffenen nicht in Widerspruch stehen, nicht aus.“

Aus diesem Grund erzielt der Angeklagte mit der Revision einen Teilerfolg vor dem BGH und das Urteil des Landgerichts Magdeburg wurde in seinem Strafausspruch aufgehoben.

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