Mindestlohnverstöße (Mindestlohngesetz)

Bereits im August 2014 trat das Mindestlohngesetz in Kraft, wonach jeder Arbeitnehmer Anspruch auf einen Lohn von „brutto 8,50 Euro je Zeitstunde“ hat. Die Einhaltung der verbindlichen Mindestlöhne wird streng kontrolliert und bei Verstößen hart bestraft. Neben einer Verfolgung durch die Finanzbehörden und den hieraus folgenden Bußgeldern, droht für einige Fälle von Mindestlohnverstößen eine Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft und dementsprechende strafrechtliche Folgen, wie beispielsweise eine Strafbarkeit nach § 266a StGB wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt.

Arbeitsrechtliche Probleme bei der Bestimmung des vereinbarten Stundenlohns

Aufgrund verschiedener arbeitsrechtlicher Probleme besteht eine nicht geringe Gefahr, unbeabsichtigt in einen Mindestlohnverstoß hineinzugeraten. Die Auslegung der gesetzlichen Vorschriften, genauer der Angabe „8,50 je Zeitstunde“, ist aus dem Wortlaut des Gesetzes nicht herauszulesen. Ob die Anrechnung zusätzlichen Entgelts wie Provisionen, Trinkgelder, Nachtzuschläge, Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld erfolgt, ist nicht geregelt. Dasselbe gilt für die Frage, ob es zur Einhaltung des Mindestlohngesetzes ausreicht, wenn die Monats- oder Jahressumme im Durchschnitt den Stundenlohn erreicht. Verschiedene Betrachtungen führen zu unterschiedlichen Auslegungen der Mindestlohnschwelle. Laut Gesetzesbegründung ist die Anrechnung von Zuschlägen nicht vorgesehen. Trotzdem hat das Bundesarbeitsgericht die Anrechnung zugelassen, solange sich deren Auszahlung nicht auf die Erreichung anderer gesetzlich vorgeschriebener Zielsetzungen richtet. Dies bedeutet, dass gesetzlich vorgeschriebene Nachtzuschläge oder Feiertagszuschläge nicht unter die Berechnung des Lohnes fallen. Ebenso können freiwillige Weihnachtszuschläge nicht aufgerechnet werden, wenn nach dem Arbeitsvertrag der Anspruch auf diese ausgeschlossen wird. Die Betrachtung auf der Monatssumme ist bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung von den Arbeitsgerichten zur Einhaltung des Mindestlohns akzeptiert worden.

Welche Nebenpflichten und Kontrollpflichten treffen den Arbeitgeber?

Durch eine Verweisung auf das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) werden die Pflichten der Arbeitgeber im Bereich um die Mindestlohnsicherung dargelegt.

Arbeitgeber müssen jede Überprüfung dulden und haben diese zu erleichtern bzw. an dieser mitzuwirken. Geringfügig Beschäftigte, sowie Beschäftigte in den in § 2a SchwarzArbG genannten Zweigen müssen ihre täglichen Arbeitszeiten nachweisen können. Den Arbeitgeber trifft eine Kontrollpflicht über die von seinen Arbeitnehmern geführte Zeiterfassung und deren Dokumentierung. Die Aufzeichnung über den Beginn, das Ende und die Dauer der Arbeitsleistung müssen spätestens eine Woche später erfolgen und zwei Jahre aufbewahrt werden. Die Verordnung über Aufzeichnungspflichten nach dem Mindestlohngesetz – kurz Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung (MiLodokEV) regelt weitere Details.

Welche Folgen hat ein Verstoß gegen das Mindestlohngesetz?

Wird der gesetzliche Mindestlohn unterschritten, haben der Arbeitnehmer und die Sozialkassen einen Anspruch auf Nachzahlung der Differenz. Außerdem wird der Arbeitgeber in der Regel von der zuständigen Finanzbehörde wegen einer Ordnungswidrigkeit belangt und muss Bußgeld zahlen. Darüber hinaus können Arbeitgeber von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden (§ 19 MiLoG). Daneben kann in ausgeprägten Fällen eine strafrechtliche Konsequenz drohen.
Diese Gefahr besteht häufig für Bauunternehmen und Handwerksbetriebe, die sich an öffentlichen Ausschreibungen beteiligen.

Wie wird die Einhaltung des Mindestlohngesetzes kontrolliert?

Das Verfahren zur Kontrolle und Sanktionierung von Mindestlohnverstößen obliegt den Finanzbehörden, namentlich dem Zoll. Der Zoll ist neben dem verwaltungsgerichtlichen Prüfungsverfahren auch für das Bußgeld- oder Strafverfahren verantwortlich. In § 21 MiLoG werden zahlreiche Tatbestände aufgezählt, die eine Ordnungswidrigkeit zur Folge haben. Die aufgezählten Tatbestände können nicht nur vorsätzlich, sondern auch fahrlässig verwirklicht werden. Eine Erfüllung kann beispielsweise durch Nichteinhaltung von Dokumentationspflichten, Nachweispflichten oder Mindestlohnzahlungen erfolgen.
Wird gegen diese Vorschriften verstoßen, eröffnet der Zoll ein Bußgeldverfahren. Diese Ordnungswidrigkeiten werden mit hohen Strafen geahndet. Für Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht im Prüfungsverfahren droht eine Ahndung mit bis zu 30.000 Euro. Ein Verstoß gegen die Mindestlohnpflicht wird mit bis zu 500.000 Euro geahndet.

Mögliche Strafen für Verstöße gegen das Mindestlohngesetz

Werden innerhalb des Prüfungsverfahren Ordnungswidrigkeiten festgestellt oder der Verdacht einer Straftat aufgeworfen, sind die Finanzbehörden dazu verpflichtet, die Staatsanwaltschaft einzuschalten. Stehen die vermeintlichen Straftaten unmittelbar mit den Prüfungsgegenständen im Zusammenhang, werden die Zöllner als Ermittlungspersonal für die Staatsanwaltschaft tätig. Während dieser Ermittlung sind Betroffene nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten. Es besteht vielmehr die Möglichkeit, einen Rechtsanwalt als Strafverteidiger hinzuzuziehen. In keiner Lage des Verfahrens sollten Verfahrenshandlungen ohne vorherige Rücksprache mit einem Fachanwalt für Strafrecht geduldet werden.
Um die zahlreichen Rechte, die einem nach der Strafprozessordnung oder dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten zur Verfügung stehen, effektiv nutzen zu können, ist es deshalb ratsam, möglichst früh einen qualifizierten Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen.

Der Gesetzgeber hat mit dem § 266a StGB jedes Verhalten unter Strafe gestellt, durch welchem dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt veruntreut oder vorenthalten wird. Die Rechtsprechung sieht in jeder Mindestlohnunterschreitung ein solches „Vorenthalten“. Eine Strafe droht jedoch nicht bei jedem Mindestlohnverstoß bzw. ist häufig nicht durch Staatsanwaltschaft und Zoll nachzuweisen. Damit es zu einer Strafbarkeit nach § 266a StGB wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt durch Verstoß gegen das Mindestlohngesetz kommt, muss das Handeln zumindest mit bedingtem Vorsatz begangen werden. Eine fahrlässige Mindestlohnunterschreitung kann deshalb nicht zu einer strafrechtlichen Sanktionierung nach § 266a StGB führen.

Hier bieten sich für einen erfahrenen Anwalt Ansatzpunkte für eine effektive Strafverteidigung, um Schaden von Ihnen und Ihrem Unternehmen abzuwenden und eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe zu vermeiden.

Katergorie

Ähnliche Kategorien

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

Kanzlei für Strafrecht in Hamburg, Frankfurt am Main und Neumünster | Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht bundesweit.

In dringenden Fällen erreichen Sie unsere Anwaltskanzlei zu jeder Tag- und Nachtzeit. Notfallkontakt