Opfervertretung (Nebenklage & Adhäsionsverfahren)

Das Strafverfahren eröffnet in Form der Nebenklage einem Verletzten bzw. Geschädigten einer Straftat die Möglichkeit, neben dem Staatsanwalt quasi als weiterer Ankläger aufzutreten und selbst oder durch seinen Rechtsanwalt als Nebenklagevertreter aktiv an dem Prozess teilzunehmen.

Dem Nebenkläger stehen dabei nahezu die gleichen Rechte zu wie dem Staatsanwalt, so kann er z.B. Beweis- und Befangenheitsanträge oder Anträge auf Einholung von Sachverständigengutachten stellen und er hat dasselbe Fragerecht wie die anderen Prozessbeteiligten. Obwohl er in der Regel als Zeuge aussagt, hat er ein vollumfängliches Anwesenheitsrecht. Unabhängig von der Staatsanwaltschaft kann der Nebenkläger hinsichtlich der Schuldfrage Rechtsmittel (Berufung oder Revision) gegen das Urteil einlegen.

Die Nebenklage – Der Nebenklagevertreter

Die Nebenklage setzt einen Antrag des Verletzten voraus, der gegenüber dem Gericht zu stellen ist. Jedoch ist die Beteiligung als Nebenkläger nicht in jedem Strafverfahren möglich. Voraussetzung für eine aktive Beteiligung im Rahmen der Nebenklage ist, dass die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt und dass sich der Tatvorwurf auf eine der in § 395 StPO bezeichneten Taten bezieht. Im Strafverfahren gegen Jugendliche ist die Nebenklage nach der neuesten Gesetzesänderung ebenfalls statthaft, allerdings mit Einschränkungen.

Es ist deshalb sinnvoll, bereits im Ermittlungsverfahren frühzeitig einen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht mit der Prüfung zu beauftragen, ob ein Antrag auf Nebenklage gestellt werden kann. Zudem kann ein Rechtsanwalt bereits im Ermittlungsverfahren als Zeugenbeistand fungieren und erhält als solcher Akteneinsicht

Ist eine Person durch eine Straftat getötet worden, so geht das Recht der Nebenklage automatisch auf die Angehörigen über.

Bei welchen Delikten ist die Nebenklage zulässig?

In § 395 StPO hat der Gesetzgeber die Delikte aufgeführt, die zur Nebenklage berechtigen:

§ 395 Strafprozessordnung

(1) Der erhobenen öffentlichen Klage oder dem Antrag im Sicherungsverfahren kann sich mit der Nebenklage anschließen, wer verletzt ist durch eine rechtswidrige Tat nach

1. [bei Sexualdelikten] den §§ 174 bis 182 des Strafgesetzbuches,

2. [bei vorsätzlichen Tötungsdelikten] den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches, die versucht wurde,

3. [ bei Aussetzung sowie vorsätzlichen Körperverletzungsdelikten] den §§ 221, 223 bis 226 und 340 des Strafgesetzbuches,

4. [bei Geiselnahme, erpresserischer Menschenraub, Stalking] den §§ 232 bis 238, 239 Absatz 3, §§ 239a, 239b und 240 Absatz 4 des Strafgesetzbuches,

5. bei § 4 des Gewaltschutzgesetzes,

6. [ bei Verstößen gegen Urheber- und Markenrechtsbestimmungen] § 142 des Patentgesetzes, § 25 des Gebrauchsmustergesetzes, § 10 des Halbleiterschutzgesetzes, § 39 des Sortenschutzgesetzes, den §§ 143 bis 144 des Markengesetzes, den §§ 51 und 65 des Geschmacksmustergesetzes, den §§ 106 bis 108b des Urheberrechtsgesetzes, § 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie und den §§ 16 bis 19 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb.

(2) Die gleiche Befugnis steht Personen zu,

1. deren Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner durch eine rechtswidrige Tat getötet wurden oder

2.die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 172) die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt haben.

(3) Wer durch eine andere rechtswidrige Tat, insbesondere nach den §§ 185 bis 189 [Beleidigungsdelikte], 229 [fahrlässige Körperverletzung] , 244 Absatz 1 Nummer 3 [Wohnungseinbruchsdiebstahl], §§ 249 bis 255 und 316a [Raub und räuberische Erpressungsdelikte] des Strafgesetzbuches, verletzt ist, kann sich der erhobenen öffentlichen Klage mit der Nebenklage anschließen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint.

Gern beraten wir Sie, ob im konkreten Fall eine Nebenklage möglich ist. Die Kosten der Nebenklage trägt im Falle der Verurteilung der Angeklagte, in bestimmten Fällen besteht auch eine Kostenübernahme durch den Staat oder eine Rechtsschutzversicherung. Auch hinsichtlich dieser Fragen beraten wir Sie gern.

Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche können unabhängig von der Nebenklage im Strafverfahren im Adhäsionsverfahren geltend gemacht werden.

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