Sexueller Missbrauch von Kindern – § 176 StGB

Die Verfahren wegen des sexuellen Missbrauchs von Kindern werden immer häufiger, obwohl statistisch die Fälle des tatsächlichen sexuellen Missbrauchs von Kindern sinken. Häufig wird der Vorwurf erhoben, um zweckfremde Ziele zu erreichen. So beispielsweise im Falle einer Trennung, weil sich ein Ehepartner auf diese Weise Vorteile in streitigen Sorgerechtsfragen erhofft.

Doch was verbirgt sich hinter dem Vorwurf des Kindesmissbrauchs? Welche Handlungen sind strafbar? Mit welchen Strafen ist zu rechnen? Und wie kann ein Strafverteidiger konkret helfen?

Was ist Sexueller Missbrauch von Kindern?

Sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) gelten als Kindesmissbrauch. Sowohl die Ausführung einer sexuellen Handlung an einem Kind als auch die Veranlassung zu einer solchen, sind strafbar. Es kann eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren drohen.

Somit ist nicht nur die Vornahme sexueller Handlungen an einem Kind – beispielsweise durch Berührungen – strafbar. Ebenso ist es verboten, wenn ein Kind dazu bestimmt wird, sexuelle Handlungen an sich selbst oder an dritten Personen vorzunehmen. Zudem wird auch das Ausüben von sexuellen Handlungen an sich selbst – vor den Augen des Kindes -, sowie das Abspielen von Pornos in der Gegenwart eines Kindes in § 176 StGB mit Strafe geahndet.

Achtung: Ein Kind kann niemals in eine sexuelle Handlung einwilligen. Daher sind sexuelle Handlungen an Kindern unter vierzehn Jahren immer strafbar.

Es handelt sich um einen der schwersten Vorwürfe, die das deutsche Strafrecht kennt. Schon allein der Verdacht des Kindesmissbrauchs kann die private- und berufliche Existenz gefährden. Aus diesem Grund ist es gerade bei diesem Vorwurf besonders wichtig, dass möglichst früh ein spezialisierter Rechtsanwalt beauftragt wird, um im besten Fall eine öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden. Daher sollte schon im Ermittlungsverfahren ein erfahrener Rechtsanwalt im Bereich des Sexualstrafrechts mit der Verteidigung beauftragt werden.

In welchem Alter wird von Kindesmissbrauch gesprochen?

Opfer des Kindesmissbrauchs kann geschlechtsunabhängig jede Person unter 14 Jahren sein. Ist das Opfer älter als 13 Jahre, jedoch noch nicht volljährig, kommt der Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs an Jugendlichen in Betracht.

In der nachfolgenden Tabelle können Sie sich einen ersten Überblick darüber verschaffen, in welchen Altersstufen sexuelle Handlungen mit Strafe bedroht sind.

Abbildung: Altersgrenzen für sexuellen Missbrauch von und mit Kindern und Jugendlichen

Weitere Informationen zum sexuellen Missbrauch von Jugendlichen sind hier zu finden: Sexueller Missbrauch von Jugendlichen.

Mit welchen Strafen ist zu rechnen?

Grundsätzlich droht im Falle einer Verurteilung wegen des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 StGB) eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren. In einigen Konstellationen (zum Beispiel im Falle des Vorspielens von Pornos in Gegenwart eines Kindes) liegt der Strafrahmen etwas geringer – hier ist mit einer Freiheitsstrafe zwischen drei Monaten und fünf Jahren zu rechnen. Die genaue Strafe richtet sich stets nach dem konkreten Einzelfall.

Wie verläuft die Strafverteidigung?

Sollten Sie mit dem Vorwurf des Kindesmissbrauchs konfrontiert sein, wenden Sie sich umgehend an einen im Sexualstrafrecht erfahrenen Rechtsanwalt. Ein Strafverfahren, das im schlimmsten Falle mit einer Verurteilung endet, kann neben den drohenden Strafen auch für das private- oder berufliche Umfeld weitreichende Konsequenzen mit sich bringen.

Die konkreten Vorwürfe können Sie in einem unverbindlichen Erstgespräch mit Rechtsanwalt Dr. Böttner erörtern, der Ihnen zudem das weitere Vorgehen unter Wahrung der vollsten Diskretion aufzeigen kann. Zögern Sie daher nicht, die Kanzlei Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger zu kontaktieren. Aufgrund zahlreicher Erfahrungen im Bereich des Sexualstrafrechts können Sie nicht nur eine hohe Fachkompetenz, sondern auch viel Taktgefühl im Umgang mit einem derart schwerwiegenden – und auch für den Beschuldigten sehr belastenden – Vorwurf des Kindesmissbrauchs erwarten. Rechtsanwalt Dr. Böttner vertritt sie gerne in allen Stadien des Strafverfahrens.

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