Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen – § 174 StGB

Der Gesetzgeber schützt Minderjährige in besonderen Situationen verstärkt vor sexuellen Kontakten. Dies gilt insbesondere, wenn ein Jugendlicher zur Erziehung oder zur Ausbildung jemandem anvertraut wurde.

Jugendliche, die in einem Abhängigkeitsverhältnis zu einem Erwachsenen stehen, dürfen nicht in ihrer sexuellen Selbstbestimmung beeinträchtigt werden. In der Schule; im Internat; Zuhause im Kontakt mit Eltern, Stiefeltern, Großeltern – immer dann, wenn Jugendliche in einem Abhängigkeitsverhältnis zu einem Erwachsenen stehen, kommt eine Strafbarkeit nach § 174 StGB in Betracht.

Was bedeutet „Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen“?

Für die Begründung der Strafbarkeit nach § 174 StGB muss der Täter eine sexuelle Handlung mit Körperkontakt an einer – ihm schutzbefohlenen – Person vorgenommen haben oder von dieser an sich vornehmen lassen. Auch die Vornahme von sexuellen Handlungen vor einem Schutzbefohlenen ist strafbar.

Schutzbefohlen ist eine Person, wenn sie jünger als 18 Jahre ist und aufgrund eines Obhutsverhältnisses eine Abhängigkeit zu dem Täter angenommen werden kann.

Ein Obhutsverhältnis kommt in drei Lebensbereichen in Betracht, wobei die einzelnen Beispiele nicht abschließend sind:

ErziehungAusbildungBetreuung
VormundFahrlehrerBewährungshelfer
PfarrerAusbilder in einem BetriebHeimleiter
LehrerSportbetreuer
Leibliche Eltern
Pflegeeltern
Großeltern
Adoptiveltern
Stiefelternteil

Eine Strafbarkeit liegt in der Regel nicht bei Reitlehrern, Nachhilfelehrern, Tennistrainern oder Turntrainern vor.

Ist der Schutzbefohlene nicht älter als sechzehn Jahre, begründet bereits der sexuelle Kontakt zwischen dem Schutzbefohlenen und dem Täter eine Strafbarkeit.

Bei Schutzbefohlenen im Alter von sechzehn oder siebzehn Jahren setzt eine Strafbarkeit zusätzlich voraus, dass das bestehende Abhängigkeitsverhältnis ausgenutzt wurde. Anders verhält es sich jedoch, wenn die sexuellen Handlungen innerhalb einer Familie vorgenommen wurden. Bei leiblichen und rechtlichen Kindern (auch die des Ehe- oder Lebenspartners, beziehungsweise einer – in einer festen Beziehung – stehenden Person) ist ein Ausnutzen des Abhängigkeitsverhältnisses nicht erforderlich. Sexuelle Handlungen sind hier stets strafbar.

Mit welchen Strafen ist zu rechnen?

Wer sexuelle Handlungen an einem Schutzbefohlenen vornimmt oder von diesem vornehmen lässt, hat mit einer Freiheitsstrafe zwischen drei Monaten und fünf Jahren zu rechnen. Die Vornahme von sexuellen Handlungen vor einem Schutzbefohlenen oder des Schutzbefohlenen vor dem Täter wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.

Wie verläuft die Strafverteidigung?

Sollten Sie des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen beschuldigt werden, machen Sie bei der Polizei unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und kontaktieren Sie so früh wie möglich einen Strafverteidiger. Ein solcher Vorwurf kann – unabhängig davon, ob er begründet ist– existenzvernichtend sein. Ein auf das Sexualstrafrecht spezialisierter Fachanwalt wird Ihnen in einem solchen Verfahren zur Seite stehen und mit der notwendigen Feinfühligkeit und Diskretion eine für Ihren Fall geeignete Verteidigungsstrategie erarbeiten. Gern können Sie hierfür jederzeit ein Erstgespräch mit Rechtsanwalt Dr. Böttner vereinbaren.

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