• Ihr Anwalt für eine Brandstiftung nach §§ 306 ff. StGB sollte sorgsam gewählt sein. Die Brandstiftung ist ein Strafdelikt mit hoher medialer Aufmerksamkeit. Nachrichten berichten oft von brennenden Autos, angezündeten Notunterkünften oder brennenden Wäldern. Die Folgen einer Brandstiftung können dabei von einem Sachschaden bis hin zum Tod eines Menschen reichen. Dabei muss der Brand vom Beschuldigten nicht unbedingt willentlich verursacht worden sein. Strafbar ist auch eine fahrlässige Brandstiftung nach § 306d StGB, wenn der Täter unachtsam war und beispielweise eine Zigarette im trockenen Wald fallen gelassen hat und dadurch einen Brand entfacht hat.

    Haben Sie eine Vorladung wegen des Verdachts der Brandstiftung nach §§ 306 ff. StGB erhalten?

    Wenn Sie eine Vorladung wegen der Brandstiftung oder einem ähnlichen Brandstiftungsdelikt gem. § 306 ff. StGB erhalten haben, stehen Sie vor einer ernsthaften strafrechtlichen Herausforderung, bei der Sie einen kompetenten, engagierten und entschlossenen auf die Brandstiftungsdelikte spezialisierten Anwalt benötigen. Die Strafandrohung wegen einer Brandstiftung reicht von einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bis zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von mindestens zehn Jahren, wenn bei der Brandstiftung ein Mensch ums Leben kam. Für Sie als Beschuldigter ist es daher wichtig, frühzeitig einen professionellen Rechtsbeistand herbeizuziehen, um so einen bestmöglichen Ausgang des Verfahrens erwirken zu können. Genau hier kommen wir ins Spiel.

     

    Die Auswahl des besten Strafverteidigers für Ihr Strafverfahren

    Bei der Wahl Ihres Strafverteidigers sind Sie sorgsam und das finden wir gut. Wie auch bei Ärzten oder Handwerkern gibt es bei Rechtsanwälten und Strafverteidiger gewaltige Qualitätsunterschiede, weshalb nicht jeder Strafverteidiger eine bestmögliche Verteidigung Ihrer Rechte bedeutet. Aus diesem Grund haben wir Strafverteidiger, die sich explizit auf eine Verteidigung gegen den Verdacht einer Brandstiftung nach §§ 306 ff. StGB spezialisiert haben. Mit den 15. Gründen für Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger geben wir Ihnen eine Auswahl von vielen Gründen an die Hand, die verdeutlichen, weshalb Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger die Kanzlei ist, die die bestmögliche Verteidigung in Ihrem Strafverfahren sicherstellt. Erhöhen Sie hier Ihre Chancen auf eine Einstellung Ihres Verfahrens.

     

    Welche Strafe droht mir bei einer Brandstiftung?

    Die Strafandrohungen für die verschiedenen Formen der Brandstiftung gemäß §§ 306 ff. StGB können stark variieren. Die Schwere der Strafe hängt unter anderen von der Art und der Gefährlichkeit der Brandstiftung, dem Ausmaß des Schadens oder ob der Beschuldigte mit Vorsatz oder fahrlässig handelte, ab.

    Die konkreten Strafen lauten nach Gesetz wie folgt:

    StraftatbestandMindeststrafeHöchststrafe
    Einfache Brandstiftung, § 306 StGBein Jahr Freiheitsstrafezehn Jahre Freiheitsstrafe
    Schwere Brandstiftung, § 306a StGBein Jahr Freiheitsstrafe15 Jahre Freiheitsstrafe
    Besonders schwere Brandstiftung, § 306b StGBzwei Jahre Freiheitsstrafe15 Jahre Freiheitsstrafe
    Brandstiftung mit Todesfolge, § 306c StGBzehn Jahre Freiheitsstrafe
    Fahrlässige Brandstiftung, § 306d StGBGeldstrafefünf Jahre Freiheitstrafe
    Herbeiführen einer Brandgefahr, § 306f StGBGeldstrafedrei Jahre Freiheitsstrafe
    Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, § 308 StGBein Jahr Freiheitsstrafe15 Jahre Freiheitsstrafe

    Können neben den strafrechtlichen Konsequenzen noch zivilrechtliche Folgen auf mich zukommen?

    Bei einer Schädigung oder Zerstörung fremden Eigentums durch eine Brandstiftung nach §§ 306 ff. StGB wird der Geschädigte seinen Schaden ersetzt haben wollen. Nach dem Deliktsrecht sind Sie dem Geschädigten zum Ersatz des aus Ihrer Handlung kausal entstandenen Schadens verpflichtet, wenn sie diesen Schaden vorsätzlich oder fahrlässig sowie auch widerrechtlich hervorgerufen haben. Diese Voraussetzungen sind bei der Verwirklichung eines Brandstiftungsdelikts nach §§ 306 ff. StGB in der Regel gegeben. Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er ohne die schädigende Handlung stünde. Hierüber wird Sie Ihr Anwalt für Brandstiftung gem. § 306 StGB ausführlich aufklären.

     

    Wann liegt eine strafbare „einfache“ Brandstiftung nach § 306 StGB vor?

    Die einfache Brandstiftung gemäß § 306 StGB stellt eine besondere Form der Sachbeschädigung durch Feuer dar. Unter den Tatbestand der einfachen Brandstiftung fällt das in Brand setzen oder die (teilweise) Zerstörung durch Brandlegung folgender fremder Sachen:

    • Gebäude oder Hütten
    • Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
    • Warenlager- oder vorräte,
    • Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft-, oder Wasserfahrzeuge,
    • Wälder, Heiden oder Moore oder
    • land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse.

     

    Wann gilt etwas als in Brand gesetzt oder durch Brandlegung (teilweise) zerstört?

    Für das Inbrandsetzen ist es erforderlich, dass das Feuer einen wesentlichen Bestandteil des Zielobjekts so erfasst, dass dieses auch nach Wegfall der ursprünglichen Zündquelle weiterbrennen kann. Hierbei wird die Bedeutung eines „wesentlichen Bestandteils“ nicht durch die Normen des bürgerlichen Rechts definiert, sondern orientiert sich an der allgemeinen Verkehrsanschauung und der praktischen Bedeutung des Teils für die Nutzung des Objekts.

    Ein Tatobjekt gilt als teilweise zerstört, wenn wesentliche Bestandteile, die für seine vorgesehene Nutzung entscheidend sind, unbrauchbar geworden sind oder wenn seine grundlegende Funktion oder Zweckbestimmung erheblich beeinträchtigt ist. Vollständige Zerstörung eines Tatobjekts liegt vor, wenn es entweder gänzlich vernichtet wurde oder seine ursprüngliche Nutzungsfähigkeit vollkommen eingebüßt hat.

     

    Was ist unter einer technischen Einrichtung zu verstehen?

    Technische Einrichtungen bestehen aus materiellen Komponenten und dienen als Unterstützungsmittel, die durch menschliches Zutun in Prozessen der Produktion oder Organisation angewendet werden können. Als typisches Beispiel führt das Gesetz Maschinen an. Erfasst werden auch Geräte wie Produktionsmaschinen, Planierraupen, Walzen oder Pumpen.

     

    Wann gilt ein Gebäude als in Brand gesetzt?

    Ein Gebäude gilt als in Brand gesetzt, wenn ein oder mehrere bedeutende Teile des betroffenen Gebäudes in einer Weise vom Feuer erfasst werden, dass sie die Fähigkeit erlangen, das Feuer eigenständig und unabhängig von der ursprünglichen Zündquelle weiter zu tragen und zu verbreiten. Bei einem Gebäude zählen beispielsweise Zimmerwände oder -decken, Treppen, Fensterrahmen und Türen als wesentlicher Bestandteil.

    Keine wesentlichen Bestandteile sind beispielsweise eine Tapete, ein Schrank und nicht fest eingebaute Einrichtungsgegenstände. Brennt ein unwesentlicher Bestandteil eines Gebäudes, so liegt keine Brandstiftung nach § 306 StGB, sondern „lediglich“ eine strafbare Sachbeschädigung nach § 303 I StGB vor.

     

    Wie verhält es sich mit der Verantwortlichkeit, wenn die Brandstiftung durch eine Gruppe ausgeführt wurde?

    Wenn die Brandstiftung durch eine Gruppe ausgeführt wurde, bestimmt sich die Strafe jedes Beteiligten nach der Art der Beteiligung. Ist der Beteiligte beispielsweise ein Mittäter gemäß § 25 II StGB, so wird er so wie ein Einzeltäter bestraft. Leistet der Beteiligte jedoch nur Beihilfe, so ist seine Strafe gemäß § 27 II S. 2 StGB nach § 49 I StGB zu mildern.

     

    Ist die versuchte Brandstiftung strafbar?

    Ja. Da es sich bei der Brandstiftung um ein Verbrechen handelt, wird bereits der Versuch nach §§ 12 I, 23 I StGB stets bestraft. Hat jemand beispielsweise die Absicht, ein Gebäude in Brand zu setzen und setzt unmittelbar zur Tat an, die Vollendung jedoch daran scheitert, dass der Täter kein geeignetes Feuer entfachen kann oder er wird erwischt und muss deswegen fliehen, so wird er wegen einer versuchten Brandstiftung bestraft.

     

    Was macht die Polizei bei einer Brandstiftung? 

    Die Ermittlungsbehörden führen eine detaillierte Untersuchung des Tatortes durch, wobei sie häufig Experten hinzuziehen, um die Ursache des Feuers festzustellen. Der Fund von Brandbeschleunigern oder das Vorhandensein mehrerer Brandherde weisen stark auf Brandstiftung hin.

     

    Darf ich mein Gebäude in Brand setzen?

    Grundsätzlich Ja. Das in Brandsetzen des eigenen Gebäudes fällt nicht unter den Tatbestand der einfachen Brandstiftung nach § 306 StGB, da dieser nur fremdes Eigentum schützt. Ist Ihr Gebäude jedoch gegen die Beschädigung oder Zerstörung versichert und Sie beabsichtigen sich oder einem Dritten Versicherungsleistungen zu verschaffen, so kommt eine Strafbarkeit nach § 265 StGB in Betracht, wenn nicht auch eine Strafbarkeit wegen Betrugs gem. § 263 III Nr. 5 StGB in Betracht kommt.

    Trotz Eigentum an dem Gebäude können Sie sich jedoch gem. § 306a StGB der schweren Brandstiftung strafbar machen, wenn in dem Gebäude bspw. Menschen wohnen. Der § 306a StGB verlangt keine Fremdheit der Sachen.

     

    Wann liegt eine schwere Brandstiftung nach § 306a StGB vor?

    Bei der schweren Brandstiftung macht sich der Täter durch das Inbrandsetzen oder die oder (teilweise) Zerstörung eines der Tatobjekte strafbar. Tatobjekt ist unabhängig von seiner Fremdheit

    • ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
    • eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
    • eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen.

    Gem. § 306a II StGB wird auch bestraft, wer den Tatbestand der einfachen Brandstiftung gem. § 306 StGB erfüllt und dabei einen anderen Menschen in die konkrete Gefahr der Gesundheitsschädigung bringt. Unter einer konkreten Gefahr versteht man eine Situation, in der die Realisierung der Gesundheitsschädigung am Rechtsgut wahrscheinlich ist und ein Ausbleiben der Schädigung nur auf zufälligen Umständen beruht.

     

    Wann liegt eine besonders schwere Brandstiftung nach § 306b StGB vor?

    Der Tatbestand des § 306b StGB verlangt in Abgrenzung zur schweren Brandstiftung nach § 306a StGB nicht nur die konkrete Gefahr, sondern das Eintreten einer Gesundheitsschädigung. Wegen einer besonders schweren Brandstiftung macht sich strafbar, wer die Voraussetzungen des § 306 StGB oder § 306a StGB erfüllt und dabei eine schwere Gesundheitsschädigung bei einem oder eine Gesundheitsschädigung bei einer großen Zahl von Menschen verursacht hat.

    Wenn die Brandstiftung in Fällen des § 306a StGB eine Person in Lebensgefahr bringt, der Täter die Brandstiftung nutzt, um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken oder wenn der Täter die Löscharbeiten behindert oder erschwert, sieht § 306b Abs. 2 StGB eine Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren vor.

     

    Wie hoch ist die Strafe, wenn ein Mensch durch den Brand tatsächlich stirbt?

    Kommt durch die Brandstiftung ein Mensch zu Tode, droht dem Täter eine lebenslange Freiheitsstrafe oder eine Freiheitsstrafe von nicht unter zehn Jahren.
    Gemäß § 306c StGB muss der Täter mindestens durch leichtfertiges Handeln den Tod des Opfers herbeigeführt haben. Als leichtfertig gilt der, der die erforderliche Sorgfalt in außergewöhnlich hohem Maße missachtet. Das bedeutet, er ignoriert bei seinem Handeln offensichtliche Risiken, die jedem vernünftigen Menschen nach seinem Wissensstand und seinen Fähigkeiten klar sein müssten.

    Der Tod gilt auch dann als durch die Tat des Täters verursacht, wenn das Opfer infolge der Rauchentwicklung erstickt oder durch einen Bestandteil des Tatobjekts erschlagen wird.

     

    Mache ich mich strafbar, wenn ich aus Versehen etwas in Brand setze?

    Gemäß § 306d StGB ist auch die fahrlässige Brandstiftung strafbar. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Dies kann besonders relevant sein, wenn Vorschriften zur Brandverhütung missachtet werden. Zu Verletzungen der Sorgfaltspflicht zählen insbesondere Handlungen, die gegen Regeln zur Verhinderung von Bränden verstoßen. Beispiele hierfür sind das sorglose Platzieren brennender Kerzen, das unbeaufsichtigte Brennenlassen derselben, Rauchen in Wäldern, das unkontrollierte Verbrennen von Bodendecken, das Übergeben von Feuerwerkskörpern an Minderjährige gemäß § 22 Absatz 1 des Sprengstoffgesetzes, die Missachtungen technischer Sicherheitsvorschriften, wie beispielsweise beim Brand am Flughafen Düsseldorf 1996, oder das Ignorieren von Richtlinien zur Verhütung von Selbstentzündung bei Ernteerzeugnissen. Weiterhin fallen hierunter nachlässige Handhabungen von feuergefährlichen Materialien, wie das Rauchen im Bett, der unachtsame Umgang mit Zigarettenstummeln, das Verkaufen von Streichhölzern an Kleinkinder, das achtlose Wegwerfen brennender Zigaretten oder der Gebrauch von offenem Feuer in der Nähe entflammbarer Objekte, wie beispielsweise auf einem Heuboden.

     

    Kann das bloße Herbeiführen einer Brandgefahr bestraft werden?

    Auch das bloße Herbeiführen einer Brandgefahr kann bestraft werden. Gemäß § 306f StGB macht sich strafbar, wer durch Handlungen wie Rauchen, den Gebrauch von offenem Feuer oder Licht, das Wegwerfen von brennenden oder glimmenden Objekten oder andere ähnliche Handlungen eine Brandgefahr für Betriebe oder Anlagen mit erhöhtem Feuerrisiko, land- oder ernährungswirtschaftliche Betriebe, Wälder, Heiden, Moore, bewirtschaftete Felder oder leicht entflammbare landwirtschaftliche Güter, die auf Feldern gelagert werden, verursacht. Der § 306f StGB bestraft somit nicht das Inbrandsetzen, sondern die bloße Herbeiführung der Brandgefahr.

     

    Zählt das Zünden von Sprengstoff als Brandstiftung?

    Nein. Gemäß § 308 I StGB wird bestraft, wer durch Sprengstoff eine Explosion herbeiführt und dadurch die körperliche Unversehrtheit oder das Leben eines anderen Menschen sowie eine fremde Sache von bedeutendem Wert gefährdet. Somit stellt der Abs. 1 auf die bloße Gefährdung eines der aufgezählten Rechtsgüter ab.

    Nach § 308 II StGB ist die Strafandrohung höher, wenn durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht.

    § 308 III StGB droht mit der höchsten Strafandrohung. Danach wird bestraft, wer durch die Tat wenigstens fahrlässig den Tod eines anderen Menschen verursacht.

     

    Werde ich bestraft, wenn ich die Sprengstoffexplosion gar nicht verursachen wollte?

    Auch der § 308 StGB droht sowie die Brandstiftung mit einer Sanktionierung der fahrlässigen Begehung der Tat, §§ 308 V und 308 VI StGB. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

     

    Was ist eine Sache von bedeutendem Wert?

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung liegt die Wertgrenze bei etwa 1.500,00 € (BGH, Urteil vom 13.10.2016 – 4 StR 239/16).

     

    Bleibe ich straffrei, wenn die durch die Sprengstoffexplosion zerstörte Sache nicht von bedeutendem Wert ist?

    Nein. Zwar scheitert eine strafbare Handlung gemäß § 308 I StGB am untauglichen Tatobjekt, die Voraussetzungen einer Sachbeschädigung nach § 303 I StGB sind jedoch allemal erfüllt.

     

    Haben Sie weitere Fragen oder benötigen Sie Unterstützung in einem aktuellen Strafverfahren?

    Kontaktieren Sie uns. Wir helfen Ihnen gern. Als Ihr Anwalt für die Brandstiftung gem. § 306 StGB übernimmt die Anwaltskanzlei Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger die Beratung und Verteidigung Ihres Strafverfahren bundesweit.

  • In den letzten Jahren hat die Verfolgung des Straftatbestandes „Verbreitung, Erwerb und Besitz von kinderpornographischen Schriften“ (§ 184b StGB) aufgrund der Bildung von Sonderabteilungen der Staatsanwaltschaften stark zugenommen. Die oft kostenlose und einfache Verfügbarkeit von Kinderpornografie im Internet führt immer wieder zu Ermittlungsverfahren und Hausdurchsuchungen.

    Ein Ermittlungsverfahren wegen der Verbreitung, des Erwerbs oder des Besitzes von Kinderpornografie kann für den Beschuldigten große Auswirkungen haben. Selbst wenn das Verfahren letztlich eingestellt wird oder es zu einem Freispruch kommt, kann bereits die Beschuldigung enorme Folgen auf das Berufs- und Privatleben des Beschuldigten haben. Darum sollte Ihr Anwalt bei dem Vorwurf der Kinderpornographie nach § 184b StGB sorgsam gewählt sein.

    Sie haben eine Vorladung wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen den § 184b StGB erhalten?

    Wenn Sie eine Vorladung wegen des Verdachts auf die Verbreitung, den Erwerb oder den Besitz von Kinderpornographie gemäß § 184b StGB erhalten, kann dies zunächst sehr beunruhigend sein. Die Strafandrohung des § 184b StGB ist gewaltig – Sie brauchen einen Anwalt für Kinderpornographie nach § 184b StGB. In solchen Fällen ist es unerlässlich, einen erfahrenen und auf das Sexualstrafrecht spezialisierten Fachanwalt an Ihrer Seite zu haben, der nicht nur über umfassende Kenntnisse verfügt, sondern auch erfolgreiche Mandate in ähnlichen Fällen nachweisen kann. Das Sexualstrafrecht gehört zu einem unserer Kerngebiete – bei uns sind Sie bestmöglich aufgehoben. Durch unsere individuell angepasste Verteidigungsstrategie streben wir im Idealfall eine schnellstmögliche Verfahrenseinstellung an, um Ihnen eine öffentliche Hauptverhandlung, wie auch weitere Kosten zu ersparen.

     

    Die Auswahl des besten Strafverteidigers für Ihr Strafverfahren

    Bei der Wahl Ihres Strafverteidigers sind Sie sorgsam und das finden wir gut. Wie auch bei Ärzten oder Handwerkern gibt es bei Rechtsanwälten und Strafverteidiger gewaltige Qualitätsunterschiede, weshalb nicht jeder Strafverteidiger eine bestmögliche Verteidigung Ihrer Rechte bedeutet. Dr. Sascha Böttner hat sich bewusst auf das Sexualstrafrecht und den § 184b StGB spezialisiert, um Ihnen eine bestmögliche Verteidigung zu bieten. Mit den 15. Gründen für Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger geben wir Ihnen eine Auswahl von vielen Gründen an die Hand, die verdeutlichen, weshalb Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger die Kanzlei ist, die die bestmögliche Verteidigung in Ihrem Strafverfahren sicherstellt. Erhöhen Sie hier Ihre Chancen auf eine Einstellung Ihres Verfahrens mit uns als Ihr Anwalt für Kinderpornographie gem. § 184b StGB.

     

    Welche Strafe droht bei einem Verstoß gegen den § 184b StGB?

    Die Verbreitung, der Besitz oder der Erwerb von Kinderpornographie gem. § 184b StGB wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren sanktioniert. Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, so ist die Freiheitsstrafe gemäß § 184b II StGB nicht unter zwei Jahren.

     

    Kann sich eine Therapie positiv auf meine Strafe auswirken?

    Üblicherweise wird das Starten einer Therapie vom Gericht strafmildernd berücksichtigt, denn dieses erkennt das Streben des Täters nach Veränderung und Besserung. Eine Vorschrift, nach der das Gericht die Strafe bei einer Therapie mildern muss, gibt es jedoch nicht. Somit liegt das Verhältnis der Therapie zur Strafe im Ermessen des Gerichts.

     

    Wie erfahre ich, ob gegen mich wegen des Umgangs mit Kinderpornographie ermittelt wird?

    Meistens wird ein Beschuldigter erst Kenntnis über laufende Ermittlungen aufgrund des Verdachts des Besitzes, Erwerbs oder der Verbreitung von kinderpornographischen Materialien  gegen Ihn erlangen, wenn eine Hausdurchsuchung durchgeführt wird. Während dieser Durchsuchung werden alle Computer und Speichergeräte beschlagnahmt, die potenziell strafrechtlich relevantes Material beherbergen könnten.

     

    Hausdurchsuchung bei Verdacht des Besitzes von Kinderpornographie: Wie verhalte ich mich?

    Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ist häufig mit Hausdurchsuchungen und der Beschlagnahme von Computern, Handys und anderen Speichermedien zu rechnen. Dabei sind folgende Dinge entscheidend:

    • Nutzen Sie Ihr Recht zu schweigen und äußern sie sich nicht zu den Vorwürfen. Jegliche Äußerungen, die Sie gegenüber der Polizei tätigen, werden Teil der Ermittlungsakten und könnten später gegen Sie verwendet werden. Lassen Sie sich nicht in scheinbar ungezwungene oder informelle Gespräche mit der Polizei verwickeln.
    • Geben Sie keine Sachen oder Daten, Pins oder Wishcodes freiwillig heraus. Dazu sind Sie nicht verpflichtet.
    • Teilen Sie lediglich Ihre persönlichen Daten mit. Weitere Aussagen zu diesem Zeitpunkt werden Ihnen nicht zum Vorteil gereichen, selbst wenn die Polizei Ihnen möglicherweise etwas anderes suggeriert. Die Inanspruchnahme Ihres Schweigerechts ist mit keinen Nachteilen verbunden. Eine Erklärung kann zu einem späteren, bedachteren Zeitpunkt abgegeben werden.
    • Kontaktieren Sie schnellstmöglich Ihren Strafverteidiger.
    • Vermeiden Sie jeglichen Widerstand gegen die polizeilichen Maßnahmen, um nicht zusätzliche rechtliche Konsequenzen nach § 113 StGB zu riskieren.
    • Unterschreiben Sie nichts, auch nicht das Sicherungsprotokoll
    • Falls die Durchsuchung auf Basis eines richterlichen Beschlusses stattfindet, sollten Sie sich diesen vorlegen lassen und auf das Erlassdatum achten. Der Durchsuchungsbeschluss darf nur innerhalb von sechs Monaten nach Erlass vollstreckt werden.

     

    Bekomme ich meine Sachen zurück?

    Wird nachgewiesen, dass Sie sich des Besitzes von kinderpornographischen Inhalten strafbar gemacht haben, so bekommen Sie das Material nicht mehr zurück. Lässt sich die Ermittlungsbehörde bei der Erhebung der Beweise zu viel Zeit und erhebt keine Anklage, so kann das beschlagnahmte Material herausgefordert werden.

     

    Welche Handlungen stellt der § 184b StGB unter Strafe?

    Eine strafbare Handlung gemäß § 184b StGB liegt vor, wenn jemand kinderpornographische Inhalte verbreitet, der Öffentlichkeit oder einer anderen Person zugänglich macht, Besitz daran verschafft, die kinderpornographischen Inhalte herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet oder bewirbt.

     

    Was heißt kinderpornographisch im Sinne des § 184b StGB?

    Kinderpornographisch ist ein pornografischer Inhalt, wenn er

    • sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern zeigt,
    • die Darstellung eines teilweise oder vollständig unbekleideten Kindes in aufreizender geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
    • die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes umfasst.

    Kinder sind Personen, die noch nicht das vierzehnte Lebensjahr erreicht haben. Hält der Täter eine Person, die älter als 14 Jahre ist, für ein Kind, so ist der Tatbestand des § 184b StGB trotz des höheren Alters erfüllt.

     

    Können animierte Darstellungen wie Comics o.ä. auch als Kinderpornographie im Sinne von § 184b StGB betrachtet werden?

    Virtuelle Darstellungen wie Comics, fiktive Charaktere oder Manga-Zeichnungen können den Tatbestand der Kinderpornographie nach § 184b StGB ebenfalls erfüllen.

     

    Gelten auch ,,Posing-Fotos“ als Kinderpornographie?

    Diese Frage wurde im Zuge der Gesetzesreform in Reaktion auf die „Edathy-Affäre“ geklärt. Während die Rechtslage bis dato unklar und häufig strittig war, steht heute fest: Auch Posing-Fotos gelten als kinderpornografische Schriften.

    Unter „Posing-Fotos“ versteht man Fotografien, in denen Kinder ihre unbedeckten Körper „in aufreizender Weise zur Schau stellen“. Nicht unter den Begriff der sexuellen Handlungen und der Posing-Fotos fallen Nacktbilder, die etwa der Vater oder die Mutter von ihrem Kind am Strand oder in der Badewanne gemacht haben. Hier fehlt es an einem sexuellen Bezug.

     

    Was ist, wenn ich gar nicht weiß, dass ich im Besitz von kinderpornographischen Inhalten bin?

    Besitz setzt den Besitzwillen voraus, weswegen das bloße physische Vorhandensein von kinderpornographischem Material auf einem Computer oder anderen Speichermedien ohne das Wissen des Besitzers nicht als strafbar angesehen wird.

     

    Bei einer Durchsuchung übersehener USB-Stick, oder: Hatte der Angeklagte noch wissentlich Besitz?
    AG Pforzheim, Urt. v. 14.09.2023 – 2 Ls 33 Js 3824/22

    Anlässlich einer Hausdurchsuchung wurde im Juni 2022 ein USB-Stick beim Angeklagten gefunden, auf dem sich kinderpornographische Inhalte befanden. Der Angeklagte gab zu, dass er die Dateien im Jahre 2014/2015 heruntergeladen habe, diese danach jedoch nicht mehr benutzt habe. Er dachte, dass der USB-Stick im Rahmen einer Hausdurchsuchung im Ermittlungsverfahren 92 Js 1437/16 sichergestellt und mitgenommen wurde. Dass der USB-Stick noch in seiner Schublade ist, habe der Angeklagte nicht gewusst.

    Die Beweisaufnahme ergab, dass es durchaus möglich sein könnte, dass der USB-Stick während der Durchsuchung übersehen wurde und die darauf befindlichen Dateien seit dem Jahr 2015 definitiv nicht mehr modifiziert wurden. Es kann somit nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass der Angeklagte wissentlich im Besitz der kinderpornographischen Inhalte gewesen sei. Im Strafverfahren aus dem Jahre 2016 gegen den Angeklagten erging ein rechtskräftiger Strafbefehl. Weitere Tathandlungen wurden zuvor durch Verfügung der Staatsanwaltschaft von der weiteren Verfolgung ausgenommen. Folgerichtig wurde der Angeklagte hinsichtlich des früheren Besitzes aus rechtlichen Gründen freigesprochen.

     

    Ist es erforderlich, dass das Kind sich des sexuellen Charakters der Handlung bewusst ist?

    Nein, es spielt keine Rolle, ob das Kind selbst den sexuellen Charakter der Handlung erkennt oder versteht.

     

    Ist es strafbar, Kinderpornographie im Internet anzusehen?

    Diese Form der Handlung gewinnt im Kontext des Internets besondere Bedeutung. Es stellt sich die Frage, ob allein das Öffnen von Internetseiten und das Anzeigen auf dem Bildschirm bereits als „Sich-Verschaffen“ angesehen werden kann. Die frühere Rechtsprechung sah den Tatbestand als nicht erfüllt und verlangte, dass die Dateien dauerhaft auf eigenen Datenträgern gespeichert werden. Die aktuelle Rechtsprechung widerspricht dieser Auffassung und betrachtet auch das reine Ansehen von kinderpornographischem Material im Internet als strafbar, wenn eine vorübergehende Speicherung im Cache- oder Arbeitsspeicher erfolgt. Dies wird unter anderem damit begründet, dass der Betrachter durch sein Verhalten eine Nachfrage nach neuen Produkten schafft. Da grundsätzlich alle Aktivitäten eines Internetnutzer in dem Cache zwischengespeichert wird, damit Inhalte von Seiten bei erneutem Betrachten schneller geladen werden können, ist der Tatbestand des § 184b StGB nach der neuen Rechtsprechung stets erfüllt.

     

    Kann man eine Strafe für bereits gelöschte Dateien bekommen?

    Wenn kinderpornographische Inhalte gemäß § 184b StGB vollständig entfernt wurden, besteht kein Besitz mehr an diesem Material. Dies gilt auch, wenn der Beschuldigte technisch in der Lage wäre, die gelöschten Dateien wiederherzustellen.

    In einem Fall legte das Landgericht dem Angeklagten zur Last, im Besitz von 115 kinderpornographischen Bildern und einem entsprechenden Video gewesen zu sein. Einige dieser Dateien hatte der Angeklagte zu einem unbekannten Zeitpunkt gelöscht. Aufgrund seiner Fähigkeit, die gelöschten Dateien wiederherstellen zu können, entschied das Landgericht, dass er in allen 116 Fällen im Besitz von kinderpornografischem Material war. Der Bundesgerichtshof folgte dieser Auffassung jedoch nicht. Die bloße Feststellung, dass der Angeklagte in der Lage sei, die gelöschten Dateien wiederherzustellen, reicht nicht aus, um den Schuldumfang zu erweitern. Dateien, die an Orten gespeichert sind, zu denen ein durchschnittlicher Computernutzer keinen einfachen Zugang hat, stellen keinen Besitz dar (BGH, 28.03.2018 – 2 StR 311/17).

     

    Haben Sie weitere Fragen oder benötigen Sie Unterstützung in einem aktuellen Strafverfahren?

    Kontaktieren Sie uns. Wir helfen Ihnen gern. Als Ihr Anwalt für Kinderpornographie gem. § 184b StGB übernimmt die Anwaltskanzlei Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger die Beratung und Verteidigung Ihres Strafverfahren bundesweit.

  • Das Zollstraffrecht umfasst alle strafrechtlichen Verstöße gegen die Zollgesetze. Durch die Globalisierung nimmt der grenzüberschreitende Handel immer weiter zu und dadurch auch die Anzahl der Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts von Zollstraftaten. Zusätzlich fördert das immer umfangreicher werdende Regelwerk des Zollrechts die Begehung einer Zollhinterziehung. Internationale Einfuhrverbote führen zu einer Erhöhung der Ermittlungsverfahren mit dem Vorwurf „Bannbruch“.

    In allen Fällen ist es wichtig, dass die Verbindung aus Strafrecht, Steuerrecht und Zollrecht bei der Entwicklung der individuellen Verteidigungsstrategie berücksichtigt wird. Gerade diese Berücksichtigt ermöglicht es uns, Ihnen auch im Bereich des Zollstrafrechts die bestmögliche Verteidigung anbieten zu können.

    Was sind Zollstraftaten?

    Das Zollstrafrecht ist eng mit dem Steuerstrafrecht verbunden. Daher definiert § 369 der Abgabeordnung (AO) die Zollstraftaten als die Straftaten, die nach dem Steuergesetz strafbar sind. Darunter fallen Zollhinterziehung (§§ 3 Abs 3, 370 AO), Begünstigung (§ 369 Abs. 1 Nr. 4 AO), Bannbruch (§ 372 AO) gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel (§ 373 AO), Steuerhehlerei (§ 374 AO) und Steuerzeichenfälschung (§§ 148, 149 StGB, § 369 Abs. 1 Nr. 3 AO).

    Konkret kann sich die Tathandlung dabei ganz unterschiedlich gestalten. Beispielsweise wird die Ware falsch oder gar nicht deklariert. Dies kann zum Beispiel durch die völlige Verheimlichung von Waren, die Falschangabe über die Typenbezeichnung oder aber die Angabe eines zu geringen Warenwertes geschehen. Der Straftatbestand Bannbruch stellt z.B. den Export von Waffen oder von einem Embargo bzw. Einfuhrverbot umfassten Waren unter Strafe.

    Darüber hinaus existieren auch noch Zollordnungswidrigkeiten. Diese werden lediglich mit Geldbußen geahndet. Beispiele für Zollordnungswidrigkeiten sind die leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO), die Steuergefährdung (§ 379 AO), die Verbrauchssteuergefährdung (§ 381 AO) oder die Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgabe (§ 382 AO).

    Welche Strafe droht bei Zollvergehen?

    Straf- und Bußgeldverfahren des Zolls können zu erheblichen Konsequenzen führen. In Zollstrafverfahren drohen Geldstrafen und langjährige Haftstrafen. Zudem drohen hohe Unternehmensgeldbußen oder sogar Gewerbeuntersagungen. In der Regel steht Ihre Existenz bzw. die des Unternehmens auf dem Spiel. Daher sollte eine Vorladung im Strafverfahren wegen eines Zolldelikts nicht auf die leichte Schulter genommen werden.

    Bei umfangreichen Zollstrafverfahren ist zudem mir der Durchsuchung von Wohnungen und Betriebsstätten zu rechnen. Wenn Sie oder Ihre Firma von einer Durchsuchung betroffen sind, machen Sie auf keinen Fall Angaben zur Sache. Schalten Sie umgehend einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt ein. Selbst wenn die Durchsuchung nicht verhindert werden kann, kann in vielen Fällen mit der Zollfahndung zumindest über die Beschlagnahmung von Beweismitteln gesprochen werden. Häufig ist der laufende Geschäftsbetrieb durch die Beschlagnahmung wichtiger Unterlagen konkret gefährdet. Dies kann ein Strafverteidiger unter Umständen vermeiden.

    Die Selbstanzeige bei Zollstraftaten

    Auch das Zollstrafrecht kennt die strafbefreiende Selbstanzeige aus dem Steuerrecht gemäß § 371 AO. Die Straffreiheit tritt jedoch lediglich für den Vorwurf der Zollhinterziehung ein. Weitere mögliche Straftaten wie Bannbruch, Schmuggel oder Zollhehlerei bleiben davon unberührt.

    Daher sollten Sie sich vor allem vor einer Selbstanzeige umfassend durch einen Anwalt beraten lassen. Denn der Selbstanzeigende trägt das Risiko, dass die Sachaufklärung im Rahmen der Selbstanzeige nicht mehr möglich ist. So müssen Sie als Steuerpflichtiger nicht nur den korrekten Warenwert angeben können, sondern die Ware auch konkret den Codesummen des Zolltarifes zuordnen können.

    Missglückt die Selbstanzeige, tritt keine strafbefreiende Wirkung ein. Die Selbstanzeige kann dann lediglich strafmildernd berücksichtigt werden. Daher sollte die Selbstanzeige unbedingt mit Absprache eines spezialisierten Rechtsanwalts erstattet werden.

    Verteidigung gegen den Vorwurf der Zollstraftaten – Was kann ein Strafverteidiger tun?

    Die Verteidigung gegen den Vorwurf von Zollstraftaten hat mehrere Besonderheiten gegenüber anderen Strafverfahren. Durch den grenzüberschreitenden Bezug, ist die Aufklärung des Sachverhalts häufig erschwert. Aber auch die Rechtsmaterie ist kompliziert und umfangreich. Für die Bearbeitung eines Mandats im Zollstrafrecht sind daher auch Kenntnisse im Steuer- und Zollrecht notwendig. Dazu kommen Bezüge aus dem europäischen Recht. Denn obwohl die Europäische Union keine Kompetenz im Strafrecht besitzt, ist das Zollstrafrecht maßgeblich durch das europäische Recht geprägt.

    Dennoch ist das Zollstrafrecht ein Fall für den Strafverteidiger und nicht unbedingt für den öffentliche-rechtlichen Steuerrechtler oder Steuerberater. Denn das Strafverfahren wegen eines Zollvergehens ebenso wie das Steuerstrafverfahren findet nach den Maßgaben der Strafprozessordnung (StPO) statt. Wichtig ist unter anderem, dass im Strafverfahren der Grundsatz in-dubio-pro-reo („Im Zweifel für den Angeklagten„) gilt. Die Staatsanwaltschaft muss somit jegliche Tathandlung, inklusive Vorsatz unter der Berücksichtigung der StPO nachweisen. In vielen Fällen bestehen hier deutlich höhere Hürden, als beispielsweise in einem öffentlich-rechtlichen Steuerverfahren. Wenn Sie möglichst frühzeitig einen Fachanwalt für Strafrecht einschalten, kann dieser prüfen, ob überhaupt eine vorsätzliche Zollstraftat vorliegt und falls ja, ob diese überhaupt einer bestimmten Person oder einem bestimmten Unternehmen zugeordnet werden kann.

    In vielen Fällen ist z.B. die Bestellung der Ware durch den Zollpflichtigen nicht zweifelsfrei nachzuweisen.

    Wenn Sie Fragen zum Zollstrafrecht haben, eine Vorfeldberatung zu einer Selbstanzeige wünschen oder einen Strafverteidiger für diesen Bereich benötigen, dürften Sie sich gern an uns wenden.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

Kanzlei für Strafrecht in Hamburg und Neumünster, Straf- und Wirtschaftsstrafrecht bundesweit.

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