sexuelle Nötigung

  • Die Straftatbestände nach § 177 StGB sind Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung des Opfers. Sie umfassen das damit verbundene Zwangsausübungsverbot. Aufgrund des hohen Stellenwertes der sexuellen Selbstbestimmung hat der Gesetzgeber eine Strafandrohung von bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe festgeschrieben. Jedoch kommt die Strafbarkeit nach § 177 StGB nur in Betracht, wenn die Beteiligten erwachsen sind. (Alte Gesetzeslage im Sexualstrafrecht für Vorwürfe vor Ende 2016.)

  • Egal ob Vergewaltigung, sexuelle Nötigung oder sexueller Übergriff, sobald der Vorwurf eines Sexualdelikts nach § 177 StGB im Raum steht, ist höchste Alarmbereitschaft geboten. Schon der Verdacht kann erhebliche Auswirkungen auf das Leben des Beschuldigten haben. Auch ein späterer Freispruch kann diese Schäden in vielen Fällen nicht mehr vollständig kompensieren. (Sexualstrafrecht nach neuer Rechtslage ab Ende 2016.)

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

Kanzlei für Strafrecht in Hamburg und Neumünster, Straf- und Wirtschaftsstrafrecht bundesweit.

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