Die Straftatbestände nach § 177 StGB sind Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung des Opfers. Sie umfassen das damit verbundene Zwangsausübungsverbot. Aufgrund des hohen Stellenwertes der sexuellen Selbstbestimmung hat der Gesetzgeber eine Strafandrohung von bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe festgeschrieben. Jedoch kommt die Strafbarkeit nach § 177 StGB nur in Betracht, wenn die Beteiligten erwachsen sind. (Alte Gesetzeslage im Sexualstrafrecht für Vorwürfe vor Ende 2016.)