Urkundenfälschung

  • Der Begriff „Allgemeines Strafrecht“ ist weder gesetzlich definiert noch abschließend kodifiziert. Vielmehr werden darunter alle Delikte zusammengefasst, die nur im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt werden und nicht in Nebengesetzen des Strafrechts.

  • Durch das Delikt der Urkundenfälschung soll die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs geschützt werden. Hierunter fällt insbesondere der Beweisverkehr mit Urkunden, wie beispielsweise Ausweispapiere, spezielle Abschriften oder auch unter Umständen Preisschilder.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

Kanzlei für Strafrecht in Hamburg und Neumünster, Straf- und Wirtschaftsstrafrecht bundesweit.

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