Vermögensabschöpfung

Die einschlägigen Regelungen des Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung schreiben die Entreicherung eines Straftäters um diejenigen Vermögenswerte vor, die er zur Ausführung oder durch die Ausführung einer Straftat erlangt hat (§§ 73 – 76a StGB, §§ 111b – 111l StPO), sog. „Vermögensabschöpfung“ im Strafrecht. Darunter fallen beispielsweise gestohlene Gegenstände und Geldsummen genau wie erhaltene Schmiergelder, Bezahlung für die Begehung einer Straftat und durch Betrügereien erhaltene Vermögensvorteile sowie vieles mehr.

Durch Anordnung des Verfalls und der Sicherstellung durch Beschlagnahme oder Arrestierung solcher Vermögenswerte, macht die Rechtsordnung des Strafrechts eine klare Aussage über die grundlegende Wertung und Wirkungsintention der Vermögensabschöpfung:

Zum einen sollen Verfall und Sicherstellung von im Rahmen von Straftaten erhaltenen Vermögenswerten dazu beitragen, die Finanzierung weiterer Straftaten durch den oder dieselben Täter zu verhindern. Zum anderen werden dadurch sämtliche Profitchancen strafbaren Vermögenszuwachses neutralisiert.

Darüber hinaus soll die Opferentschädigung sichergestellt werden. Dazu haftet ein überführter Täter, dessen Vermögen der Vermögensabschöpfung unterfällt unter Umständen mit seinem ansonsten legalen privaten Gesamtvermögen.

Schutz gegen Verfall und Sicherstellung im Rahmen der Vermögensabschöpfung im Strafrecht durch Rechtsanwälte

Aufgrund des hohen Stellenwertes des durch die Vermögensabschöpfung verfolgten Ziels, Falschverteilung von Vermögen zu verhindern sowie Druck auf den noch nicht verurteilten Beschuldigten auszuüben und der damit verbundenen tiefen Eingriffe in das Vermögen des Täters ist die Beratung und Verteidigung durch einen kompetenten Rechtsanwalt oder Strafverteidiger mit Erfahrung auf dem Gebiet der Vermögensabschöpfung dringend notwendig.

Komplexe Rechtsgutsabwägungen, die notwendig sein können, um beispielsweise die „Einfrierung“ großer Vermögensanteile im Rahmen der Ausnahmeregelung wegen unbilliger Härte § 73 c StGB zu vermeiden, machen eine frühzeitige Rechtsberatung durch bestens qualifiziere Rechtsanwälte nötig. Nur so kann der drohenden Vermögensabschöpfung unter Ausnutzung zahlreicher verfahrensrechtlicher Feinheiten im Zusammenhang mit der neuen Gesetzeslage, die auch einen Rückverfall an den Täter ausschließt, im jeweiligen Einzelfall wirkungsvoll begegnet werden.

Gleichzeitig erlaubt die Erfahrung mit dem Instrument der Vermögensabschöpfung in der Strafverteidigung von Tätern einen präzisen und geschickten Umgang mit solchen Ansprüchen, die auf Opferentschädigung im Sinne des § 73 I 2 StGB gerichtet sind.

Für eine persönliche Beratung und Beantwortung Ihrer Fragen zur Vermögensabschöpfung und Opferentschädigung steht Ihnen die Kanzlei für Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht  Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger gern zur Verfügung.

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