Anwalt für Kinderpornographie nach § 184b StGB – Erwerb, Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie

In den letzten Jahren hat die Verfolgung des Straftatbestandes „Verbreitung, Erwerb und Besitz von kinderpornographischen Schriften“ (§ 184b StGB) aufgrund der Bildung von Sonderabteilungen der Staatsanwaltschaften stark zugenommen. Die oft kostenlose und einfache Verfügbarkeit von Kinderpornografie im Internet führt immer wieder zu Ermittlungsverfahren und Hausdurchsuchungen.

Ein Ermittlungsverfahren wegen der Verbreitung, des Erwerbs oder des Besitzes von Kinderpornografie kann für den Beschuldigten große Auswirkungen haben. Selbst wenn das Verfahren letztlich eingestellt wird oder es zu einem Freispruch kommt, kann bereits die Beschuldigung enorme Folgen auf das Berufs- und Privatleben des Beschuldigten haben. Darum sollte Ihr Anwalt bei dem Vorwurf der Kinderpornographie nach § 184b StGB sorgsam gewählt sein.

Sie haben eine Vorladung wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen den § 184b StGB erhalten?

Wenn Sie eine Vorladung wegen des Verdachts auf die Verbreitung, den Erwerb oder den Besitz von Kinderpornographie gemäß § 184b StGB erhalten, kann dies zunächst sehr beunruhigend sein. Die Strafandrohung des § 184b StGB ist gewaltig – Sie brauchen einen Anwalt für Kinderpornographie nach § 184b StGB. In solchen Fällen ist es unerlässlich, einen erfahrenen und auf das Sexualstrafrecht spezialisierten Fachanwalt an Ihrer Seite zu haben, der nicht nur über umfassende Kenntnisse verfügt, sondern auch erfolgreiche Mandate in ähnlichen Fällen nachweisen kann. Das Sexualstrafrecht gehört zu einem unserer Kerngebiete – bei uns sind Sie bestmöglich aufgehoben. Durch unsere individuell angepasste Verteidigungsstrategie streben wir im Idealfall eine schnellstmögliche Verfahrenseinstellung an, um Ihnen eine öffentliche Hauptverhandlung, wie auch weitere Kosten zu ersparen.

 

Die Auswahl des besten Strafverteidigers für Ihr Strafverfahren

Bei der Wahl Ihres Strafverteidigers sind Sie sorgsam und das finden wir gut. Wie auch bei Ärzten oder Handwerkern gibt es bei Rechtsanwälten und Strafverteidiger gewaltige Qualitätsunterschiede, weshalb nicht jeder Strafverteidiger eine bestmögliche Verteidigung Ihrer Rechte bedeutet. Dr. Sascha Böttner hat sich bewusst auf das Sexualstrafrecht und den § 184b StGB spezialisiert, um Ihnen eine bestmögliche Verteidigung zu bieten. Mit den 15. Gründen für Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger geben wir Ihnen eine Auswahl von vielen Gründen an die Hand, die verdeutlichen, weshalb Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger die Kanzlei ist, die die bestmögliche Verteidigung in Ihrem Strafverfahren sicherstellt. Erhöhen Sie hier Ihre Chancen auf eine Einstellung Ihres Verfahrens mit uns als Ihr Anwalt für Kinderpornographie gem. § 184b StGB.

 

Welche Strafe droht bei einem Verstoß gegen den § 184b StGB?

Die Verbreitung, der Besitz oder der Erwerb von Kinderpornographie gem. § 184b StGB wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren sanktioniert. Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, so ist die Freiheitsstrafe gemäß § 184b II StGB nicht unter zwei Jahren.

 

Kann sich eine Therapie positiv auf meine Strafe auswirken?

Üblicherweise wird das Starten einer Therapie vom Gericht strafmildernd berücksichtigt, denn dieses erkennt das Streben des Täters nach Veränderung und Besserung. Eine Vorschrift, nach der das Gericht die Strafe bei einer Therapie mildern muss, gibt es jedoch nicht. Somit liegt das Verhältnis der Therapie zur Strafe im Ermessen des Gerichts.

 

Wie erfahre ich, ob gegen mich wegen des Umgangs mit Kinderpornographie ermittelt wird?

Meistens wird ein Beschuldigter erst Kenntnis über laufende Ermittlungen aufgrund des Verdachts des Besitzes, Erwerbs oder der Verbreitung von kinderpornographischen Materialien  gegen Ihn erlangen, wenn eine Hausdurchsuchung durchgeführt wird. Während dieser Durchsuchung werden alle Computer und Speichergeräte beschlagnahmt, die potenziell strafrechtlich relevantes Material beherbergen könnten.

 

Hausdurchsuchung bei Verdacht des Besitzes von Kinderpornographie: Wie verhalte ich mich?

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ist häufig mit Hausdurchsuchungen und der Beschlagnahme von Computern, Handys und anderen Speichermedien zu rechnen. Dabei sind folgende Dinge entscheidend:

  • Nutzen Sie Ihr Recht zu schweigen und äußern sie sich nicht zu den Vorwürfen. Jegliche Äußerungen, die Sie gegenüber der Polizei tätigen, werden Teil der Ermittlungsakten und könnten später gegen Sie verwendet werden. Lassen Sie sich nicht in scheinbar ungezwungene oder informelle Gespräche mit der Polizei verwickeln.
  • Geben Sie keine Sachen oder Daten, Pins oder Wishcodes freiwillig heraus. Dazu sind Sie nicht verpflichtet.
  • Teilen Sie lediglich Ihre persönlichen Daten mit. Weitere Aussagen zu diesem Zeitpunkt werden Ihnen nicht zum Vorteil gereichen, selbst wenn die Polizei Ihnen möglicherweise etwas anderes suggeriert. Die Inanspruchnahme Ihres Schweigerechts ist mit keinen Nachteilen verbunden. Eine Erklärung kann zu einem späteren, bedachteren Zeitpunkt abgegeben werden.
  • Kontaktieren Sie schnellstmöglich Ihren Strafverteidiger.
  • Vermeiden Sie jeglichen Widerstand gegen die polizeilichen Maßnahmen, um nicht zusätzliche rechtliche Konsequenzen nach § 113 StGB zu riskieren.
  • Unterschreiben Sie nichts, auch nicht das Sicherungsprotokoll
  • Falls die Durchsuchung auf Basis eines richterlichen Beschlusses stattfindet, sollten Sie sich diesen vorlegen lassen und auf das Erlassdatum achten. Der Durchsuchungsbeschluss darf nur innerhalb von sechs Monaten nach Erlass vollstreckt werden.

 

Bekomme ich meine Sachen zurück?

Wird nachgewiesen, dass Sie sich des Besitzes von kinderpornographischen Inhalten strafbar gemacht haben, so bekommen Sie das Material nicht mehr zurück. Lässt sich die Ermittlungsbehörde bei der Erhebung der Beweise zu viel Zeit und erhebt keine Anklage, so kann das beschlagnahmte Material herausgefordert werden.

 

Welche Handlungen stellt der § 184b StGB unter Strafe?

Eine strafbare Handlung gemäß § 184b StGB liegt vor, wenn jemand kinderpornographische Inhalte verbreitet, der Öffentlichkeit oder einer anderen Person zugänglich macht, Besitz daran verschafft, die kinderpornographischen Inhalte herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet oder bewirbt.

 

Was heißt kinderpornographisch im Sinne des § 184b StGB?

Kinderpornographisch ist ein pornografischer Inhalt, wenn er

  • sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern zeigt,
  • die Darstellung eines teilweise oder vollständig unbekleideten Kindes in aufreizender geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
  • die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes umfasst.

Kinder sind Personen, die noch nicht das vierzehnte Lebensjahr erreicht haben. Hält der Täter eine Person, die älter als 14 Jahre ist, für ein Kind, so ist der Tatbestand des § 184b StGB trotz des höheren Alters erfüllt.

 

Können animierte Darstellungen wie Comics o.ä. auch als Kinderpornographie im Sinne von § 184b StGB betrachtet werden?

Virtuelle Darstellungen wie Comics, fiktive Charaktere oder Manga-Zeichnungen können den Tatbestand der Kinderpornographie nach § 184b StGB ebenfalls erfüllen.

 

Gelten auch ,,Posing-Fotos“ als Kinderpornographie?

Diese Frage wurde im Zuge der Gesetzesreform in Reaktion auf die „Edathy-Affäre“ geklärt. Während die Rechtslage bis dato unklar und häufig strittig war, steht heute fest: Auch Posing-Fotos gelten als kinderpornografische Schriften.

Unter „Posing-Fotos“ versteht man Fotografien, in denen Kinder ihre unbedeckten Körper „in aufreizender Weise zur Schau stellen“. Nicht unter den Begriff der sexuellen Handlungen und der Posing-Fotos fallen Nacktbilder, die etwa der Vater oder die Mutter von ihrem Kind am Strand oder in der Badewanne gemacht haben. Hier fehlt es an einem sexuellen Bezug.

 

Was ist, wenn ich gar nicht weiß, dass ich im Besitz von kinderpornographischen Inhalten bin?

Besitz setzt den Besitzwillen voraus, weswegen das bloße physische Vorhandensein von kinderpornographischem Material auf einem Computer oder anderen Speichermedien ohne das Wissen des Besitzers nicht als strafbar angesehen wird.

 

Bei einer Durchsuchung übersehener USB-Stick, oder: Hatte der Angeklagte noch wissentlich Besitz?
AG Pforzheim, Urt. v. 14.09.2023 – 2 Ls 33 Js 3824/22

Anlässlich einer Hausdurchsuchung wurde im Juni 2022 ein USB-Stick beim Angeklagten gefunden, auf dem sich kinderpornographische Inhalte befanden. Der Angeklagte gab zu, dass er die Dateien im Jahre 2014/2015 heruntergeladen habe, diese danach jedoch nicht mehr benutzt habe. Er dachte, dass der USB-Stick im Rahmen einer Hausdurchsuchung im Ermittlungsverfahren 92 Js 1437/16 sichergestellt und mitgenommen wurde. Dass der USB-Stick noch in seiner Schublade ist, habe der Angeklagte nicht gewusst.

Die Beweisaufnahme ergab, dass es durchaus möglich sein könnte, dass der USB-Stick während der Durchsuchung übersehen wurde und die darauf befindlichen Dateien seit dem Jahr 2015 definitiv nicht mehr modifiziert wurden. Es kann somit nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass der Angeklagte wissentlich im Besitz der kinderpornographischen Inhalte gewesen sei. Im Strafverfahren aus dem Jahre 2016 gegen den Angeklagten erging ein rechtskräftiger Strafbefehl. Weitere Tathandlungen wurden zuvor durch Verfügung der Staatsanwaltschaft von der weiteren Verfolgung ausgenommen. Folgerichtig wurde der Angeklagte hinsichtlich des früheren Besitzes aus rechtlichen Gründen freigesprochen.

 

Ist es erforderlich, dass das Kind sich des sexuellen Charakters der Handlung bewusst ist?

Nein, es spielt keine Rolle, ob das Kind selbst den sexuellen Charakter der Handlung erkennt oder versteht.

 

Ist es strafbar, Kinderpornographie im Internet anzusehen?

Diese Form der Handlung gewinnt im Kontext des Internets besondere Bedeutung. Es stellt sich die Frage, ob allein das Öffnen von Internetseiten und das Anzeigen auf dem Bildschirm bereits als „Sich-Verschaffen“ angesehen werden kann. Die frühere Rechtsprechung sah den Tatbestand als nicht erfüllt und verlangte, dass die Dateien dauerhaft auf eigenen Datenträgern gespeichert werden. Die aktuelle Rechtsprechung widerspricht dieser Auffassung und betrachtet auch das reine Ansehen von kinderpornographischem Material im Internet als strafbar, wenn eine vorübergehende Speicherung im Cache- oder Arbeitsspeicher erfolgt. Dies wird unter anderem damit begründet, dass der Betrachter durch sein Verhalten eine Nachfrage nach neuen Produkten schafft. Da grundsätzlich alle Aktivitäten eines Internetnutzer in dem Cache zwischengespeichert wird, damit Inhalte von Seiten bei erneutem Betrachten schneller geladen werden können, ist der Tatbestand des § 184b StGB nach der neuen Rechtsprechung stets erfüllt.

 

Kann man eine Strafe für bereits gelöschte Dateien bekommen?

Wenn kinderpornographische Inhalte gemäß § 184b StGB vollständig entfernt wurden, besteht kein Besitz mehr an diesem Material. Dies gilt auch, wenn der Beschuldigte technisch in der Lage wäre, die gelöschten Dateien wiederherzustellen.

In einem Fall legte das Landgericht dem Angeklagten zur Last, im Besitz von 115 kinderpornographischen Bildern und einem entsprechenden Video gewesen zu sein. Einige dieser Dateien hatte der Angeklagte zu einem unbekannten Zeitpunkt gelöscht. Aufgrund seiner Fähigkeit, die gelöschten Dateien wiederherstellen zu können, entschied das Landgericht, dass er in allen 116 Fällen im Besitz von kinderpornografischem Material war. Der Bundesgerichtshof folgte dieser Auffassung jedoch nicht. Die bloße Feststellung, dass der Angeklagte in der Lage sei, die gelöschten Dateien wiederherzustellen, reicht nicht aus, um den Schuldumfang zu erweitern. Dateien, die an Orten gespeichert sind, zu denen ein durchschnittlicher Computernutzer keinen einfachen Zugang hat, stellen keinen Besitz dar (BGH, 28.03.2018 – 2 StR 311/17).

 

Haben Sie weitere Fragen oder benötigen Sie Unterstützung in einem aktuellen Strafverfahren?

Kontaktieren Sie uns. Wir helfen Ihnen gern. Als Ihr Anwalt für Kinderpornographie gem. § 184b StGB übernimmt die Anwaltskanzlei Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger die Beratung und Verteidigung Ihres Strafverfahren bundesweit.

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