Fehlendes Protokoll verhindert Urteilsvollzug
In einem aktuellen Beschluss hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden, dass ein Angeklagter aus der Untersuchungshaft zu entlassen ist, wenn das schriftliche Protokoll der Hauptverhandlung nicht rechtzeitig vorliegt. Hintergrund war ein Fall vor dem Landgericht Wuppertal, bei dem ein Mann wegen bandenmäßigen Drogenhandels zu zehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Das Urteil konnte ihm jedoch nicht zugestellt werden, weil auch sechs Monate nach der Urteilsverkündung kein Protokoll der Hauptverhandlung vorlag. Dieses Protokoll ist für eine wirksame Zustellung gemäß § 273 Abs. 1 StPO zwingend notwendig. Ohne das Protokoll beginnt keine Rechtsmittelfrist nach § 341 Abs. 1 StPO zu laufen – eine Überprüfung des Urteils, etwa im Wege der Revision nach § 333 StPO, ist somit nicht möglich.