Anwaltskosten bei Strafverteidigung

Die Kosten Ihrer konkreten Verteidigung bemessen sich maßgeblich am Umfang der zu erwartenden Tätigkeit. Bei Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger haben Sie von Anfang an eine volle Kostentransparenz. Die Voranfrage und das erste Beratungsgespräch erfolgen bei uns kostenfrei. Über jegliche kostenauslösende Handlung werden Sie offen und transparent informiert und können frei entscheiden, ob und wie das weitere Vorgehen erfolgen soll.

Strafverteidigung ist eine Vertrauensfrage. Dazu gehört auch ein fairer und ehrlicher Umgang mit der Kostenfrage. Auf der folgenden Seite erklären wir Ihnen, wie sich das Honorar einer seriösen Strafverteidigung zusammensetzt und welche Faktoren die Höhe der Kosten beeinflussen.

Ihre Voranfrage zur Strafverteidigung durch Strafverteidiger Dr. Böttner ist für Sie kostenlos

Mit Ihrer Voranfrage haben Sie unabhängig vom aktuellen Stand Ihres Strafverfahrens somit risikofrei die Möglichkeit, in Erfahrung zu bringen, was eine gute Strafverteidigung kostet und ob es sich in Ihrem konkreten Fall für Sie persönlich lohnt, sich durch die Kanzlei Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger verteidigen zu lassen. Das Angebot der kostenfreien Aufwands-, Kosten- und Nutzeneinschätzung gilt für alle Instanzen, also für eine mögliche

  • Strafverteidigung im Ermittlungsverfahren,
  • Verteidigung in einem eröffneten Hauptverfahren,
  • Strafverteidigung in der Berufung
  • oder die Strafverteidigung in der Revision,

vor einem Amtsgericht (AG), Landgericht (LG), Oberlandesgericht (OLG) oder dem Bundesgerichtshof (BGH). Die Auswahl eines guten Anwalts ist gerade im Strafrecht der erste Schritt. Wichtig für Sie ist aber möglicherweise auch die Beantwortung der Frage, ob sich die Beauftragung eines Rechtsanwalts für Ihr konkretes Strafverfahren überhaupt lohnt. Diese Frage können wir Ihnen normalerweise schnell beantworten, wenn Sie uns Ihren Fall kurz schildern.

Ihre Anfrage ist kostenlos und unterliegt der anwaltlichen Schweigepflicht.

Zum Anwaltshonorar für eine Strafverteidigung

Die Kostenfrage einer Strafverteidigung hängt von verschiedenen Faktoren ab und lässt sich pauschal nicht beantworten. Bezüglich der Abrechnung von Anwaltshonoraren gibt es grundsätzlich mehrere Alternativen:

  • In kleinen Verfahren rechnen wir nach den gesetzlichen Gebühren des RVG (Rechtanwaltsvergütungsgesetz) ab.
  • In mittleren und größeren Verfahren erfolgt die Abrechnung wahlweise nach Zeithonorar oder wir vereinbaren für einzelne Abschnitte ein Pauschalhonorar. Auch Kombinationen zwischen der Abrechnung nach Stundensatz und Pauschalhonorar sind möglich.

Hinweis: Eine gute Strafverteidigung kostet Sie im Ergebnis häufig weniger als eine schlechte oder gar keine Verteidigung. Gerade wenn es um die Vermeidung einer Vorstrafe, einer hohen Geldstrafe oder sogar einer Freiheitsstrafe geht, ist jeder Cent für eine optimale Verteidigung eine Investition, die sich schnell rentiert.

Kostentransparenz für Anwaltskosten in Strafverfahren

In der Kanzlei von Strafverteidiger Dr. Böttner haben Sie die Möglichkeit, eine kostenlose Voranfrage zu stellen. Damit erhalten Sie Auskunft, ob die Übernahme Ihres Mandats grundsätzlich möglich ist und mit welchen Kosten dabei zu rechnen ist (s.o.).

Auf Basis der Ihrerseits zur Verfügung gestellten Informationen werden wir eine Kapazitäts- und Kosteneinschätzung für Ihre Strafverteidigung vornehmen und Ihnen das Ergebnis unserer Voreinschätzung und Möglichkeiten kurzfristig mitteilen. Sofern für die Bestimmung eines angemessenen Honorars die Anforderung von Akten oder die Einreichung von Unterlagen angebracht ist, teilen wir Ihnen dies vorher mit. Für die Anforderungen von Ermittlungsakten werden lediglich die entstandenen Auslagen nach den gesetzlichen Gebührenvorgaben berechnet. Im Rahmen einer Erstberatung können sowohl Sie als auch wir prüfen, ob „die Chemie“ stimmt. Im Falle einer Beauftragung unserer Kanzlei mit Ihrer Verteidigung werden die mit Akteneinsicht verbundenen Kosten verrechnet, so dass Ihnen dadurch keine Mehrkosten entstehen.

Häufig gestellte Fragen zur Bestimmung von Anwaltshonoraren / Anwaltskosten einer Strafverteidigung (FAQ)

Im Falle der Strafverteidigung wird die Höhe von Anwaltshonoraren maßgeblich durch drei Faktoren beeinflusst: Durch Umfang, rechtliche Besonderheiten und Ihr Interesse am Ausgang des Strafverfahrens – Umstände, die den Aufwand einer zieladäquaten Strafverteidigung erhöhen oder auch senken können, sind:

Umfang der Verteidigung

Ein wesentlicher Faktor bei der Bestimmung einer für beide Seiten vorteilhaften Honorarvereinbarung ist der Umfang des Verfahrens:

Ein Ladendiebstahl ist in der Regel mit deutlich weniger Verteidigungsaufwand verbunden als eine Wirtschaftsstrafsache mit zahlreichen Umzugskartons voller Akten. Die Strafverteidigung in einem Mordverfahren ist beispielsweise meist mit einem sehr hohen Aufwand verbunden.

Auch Zeitpunkt und Ziel der Verteidigung können auf Aufwands- und Kostenseite eine Rolle spielen:

Geht es Ihnen (nur) um die Höhe Ihrer Strafe oder soll eine auf Einstellung oder Freispruch gerichtete Verteidigung erfolgen? Ist bereits Anklage erhoben worden und brauchen Sie somit schon einen Strafverteidiger für Ihre Hauptverhandlung oder gibt es im Rahmen der frühzeitigen Verteidigung noch eine Chance für Ihren Anwalt, eine Hauptverhandlung abzuwenden – also zu vermeiden?

Wenn die Beauftragung eines Strafverteidigers „so früh wie möglich“ erfolgt, kann ein Strafverfahren durch effektive Strafverteidigung oftmals abgekürzt werden, wodurch sich überflüssige Kosten vermeiden und damit die Kosten der Strafverteidigung deutlich reduzieren lassen.

Durch „gezielte Zuarbeit“ haben übrigens auch Sie selbst oftmals die Möglichkeit, den Aufwand (und damit die Kosten) Ihrer Strafverteidigung zu optimieren.

Rechtliche Schwierigkeit des Verfahrens

Bei der Bewertung der Verfahrensumstände (und Kosten) spielt auch die rechtliche Schwierigkeit des Falles eine entscheidende Rolle:

Beispielsweise und gerade bei einer Revision im Strafrecht, ebenso bei Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerden sind im Rahmen der Strafverteidigung oftmals schwierige rechtliche Fragen zu klären. Bei der Erstellung von Gutachten spielt im Strafrecht – zumindest im Regelfall – das Haftungsrisiko eine größere Rolle als beispielsweise bei einer Strafverteidigung.

Ihr Interesse am Ausgang des Verfahrens

Nicht zuletzt ist Ihr Interesse am Ausgang des Verfahrens relevant:

Wie wichtig ist es für Sie, ob das Verfahren eingestellt oder Anklage erhoben wird? Ob Sie verurteilt oder freigesprochen werden? Ob Sie einen Eintrag ins Führungszeugnis bekommen oder Sie sich weiterhin als „nicht vorbestraft“ bezeichnen dürfen? Ob Sie 3 Monatsgehälter oder doch 12 Monatsgehälter Geldstrafe zu zahlen haben? Ob Sie ins Gefängnis müssen oder doch noch eine Bewährungsstrafe bekommen?

Wenn bereits eine Anklageschrift, ein Strafbefehl oder ein Urteil vorliegt, lässt sich der Aufwand Ihrer Strafverteidigung einigermaßen abschätzen. Befindet sich das Strafverfahren noch im Ermittlungsverfahren, so ist es sinnvoll, dass wir zunächst Akteneinsicht beantragen, um den zu erwartenden Verteidigungsaufwand abschätzen zu können. Für die Anforderung der Akten und die Unterbreitung des Preisangebotes fallen lediglich entstandene Auslagen an. Wenn Sie eine Erstberatung wünschen, kann diese nach Akteneinsicht zu einem Pauschalhonorar abgerechnet werden, abhängig von Themenbereich und Schwierigkeit Ihres konkreten Falls. Im Falle einer Beauftragung mit der weiteren Verteidigung wird die Erstberatung auf das weitere Verteidigerhonorar angerechnet, es entstehen also keine doppelten Kosten.

Die Vertretung Ihrer Interessen im Strafrecht sollten Sie nicht als „Massenware“ betrachten. Vielmehr sollte Ihnen, wie auch Ihrem Strafverteidiger, an einer maßgeschneiderten Lösung für Ihr konkretes Anliegen gelegen sein.

Den Aufwand einer Strafverteidigung und die Bedeutung der Sache kann man nicht nach „Schema F“ bestimmen, ohne den Fall und die Beweismittel zu kennen.

Stellen Sie sich vor, der von Ihnen ausgewählte Rechtsanwalt würde Ihnen ein konkretes Preisangebot ohne Akteneinsicht unterbreiten und dies stellt sich nach Akteneinsicht als zu niedrig heraus. Vielleicht haben Sie Glück und er sagt es Ihnen ehrlicherweise, dann sind Sie (nur) deshalb unglücklich, weil Sie mit weniger Kosten gerechnet hatten und jetzt ein realistisches Angebot bekommen. Doch es kann schlimmer kommen: Ihr Anwalt sagt es Ihnen nicht, ist mit seinem Honorar unzufrieden und Sie haben, ohne es zu wissen, einen unterbezahlten Strafverteidiger an Ihrer Seite oder zumindest einen solchen, der sich unterbezahlt fühlt, was häufig auf dasselbe hinaus läuft.

Ein solches Problem lässt sich einfach vermeiden, indem wir zunächst besagte Akten anfordern. Durch Sichtung der Aktenlage gewinnen beide Seiten Klarheit und anschließend können Sie in Ruhe entscheiden, ob Sie Ihre Strafverteidigung durch uns führen lassen möchten.

Klare Antwort: Leider nein!

Im Strafrecht muss der Beschuldige bzw. der Angeklagte seine Verteidigerkosten grundsätzlich selbst tragen. Insbesondere hat eine notwendige Verteidigung, die so genannte „Pflichtverteidigung“, nichts mit der Vermögenssituation oder damit zu tun, wer am Ende die Kosten trägt. Wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, bekommt selbst ein Millionär einen Pflichtverteidiger beigeordnet, sofern er keinen Wahlverteidiger beauftragt. In größeren Verfahren bekommt er oftmals sogar neben seinem Wahlverteidiger einen Pflichtverteidiger zur Sicherung des Verfahrens beigeordnet, ob er will oder nicht.

Nur im Falle eines Freispruchs oder der Zurückweisung einer Anklage durch das Gericht besteht ein Kostenerstattungsanspruch gegen die Staatskasse und hier nur bezüglich der notwendigen Auslagen.

Ob Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten Ihrer Strafverteidigung übernimmt, hängt davon ab, was für einen Rechtsschutzvertrag Sie mit der Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben. Wir können gern für Sie prüfen, ob die Einholung einer Deckungszusage in Ihrem konkreten Fall sinnvoll ist.

Ohne Strafverteidiger oder noch schlimmer mit einer schlechten Strafverteidigung ins Verfahren zu gehen, ist im Regelfall keine gute Idee. Sie treten erfahrenen Staatsanwälten und Richtern gegenüber, die jahrelange Erfahrung im Strafrecht haben. Ohne entsprechendes Gegengewicht durch einen erfahrenen Strafverteidiger münden viele Anklagen in eine Verurteilung – wie der Fluss ins Meer, wenn er nicht rechtzeitig aufgehalten wird. In den allermeisten Fällen finden wir mit unseren Mandanten auch hinsichtlich der finanziellen Gegebenheiten eine Lösung, die eine gute Verteidigung und die dafür angemessene Bezahlung sicherstellt und so für beide Seiten ein Gewinn ist.

Ihnen wird vorgeworfen, eine Straftat begangen zu haben?
Sie sollten diese Angelegenheit ernst nehmen und unverzüglich mit einem Fachanwalt für Strafrecht besprechen.

Rechtsanwalt Dr. Böttner und sein Team freuen sich auf Ihre Kontaktaufnahme.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

Kanzlei für Strafrecht in Hamburg und Frankfurt am Main und Neumünster | Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht bundesweit.

In dringenden Fällen erreichen Sie unsere Anwaltskanzlei zu jeder Tag- und Nachtzeit. Notfallkontakt