Das neue Cannabisgesetz

Deutschland steht vor einer bedeutsamen Veränderung in der Drogenpolitik: Die Legalisierung von Cannabis. Ab dem 01.04.2024 tritt das neue Cannabisgesetz (CanG) in Kraft. Als Kanzlei für Strafrecht wollen wir Ihnen alle wichtigsten Fakten zum CanG komprimiert vorstellen. Besonders zu erwähnen ist die Amnestieregelung und die Auswirkung auf Revisionsverfahren. Vom 01.04.2024 sollen unter anderem der Besitz, der Konsum, der Anbau für den Eigenkonsum und der Erwerb bei Anbauvereinigungen von Cannabis erlaubt sein.

Was bedeutet die Amnestieregelung?

Amnestie bedeutet grundsätzlich den Erlass einer bereits rechtskräftig festgestellten Strafe, die normalerweise zu vollstrecken ist. Das bedeutet, dass die ausgesprochene Haftzeit nicht verbüßt werden muss oder dass die Geldstrafe, die das Urteil vorsieht, nicht bezahlt werden muss. Nach der Amnestieregelung wird alles, was mit dem neuen CanG erlaubt ist, in Bezug auf noch laufende Verfahren, auch rückwirkend erlaubt sein. Mithin werden Taten, die vor der Gesetzeseinführung begangen wurden, nachträglich straffrei werden. Das wird zur Einstellung vieler Verfahren führen. Nach § 354a StPO wird eine laufende Revision Erfolg haben und das Urteil aufgehoben, zumindest um eine neue Strafe zu bilden. Gerne beraten wir Sie hinsichtlich Ihres laufenden Verfahrens.

Wichtig: Die Amnestieregelung bezieht sich nicht auf schon komplett vollstreckte Urteile.

 

Allein in Norddeutschland müssen 21.000 Urteile geprüft werden.

Was passiert mit Einträgen im Bundeszentralregister?

Personen, die in der Vergangenheit wegen des Besitzes oder des Eigenanbaus von bis zu 25 Gramm Cannabis oder maximal drei Pflanzen verurteilt wurden, können eine Löschung dieser Einträge aus dem Bundeszentralregister beantragen. Zudem werden entsprechende laufende Straf- und Ermittlungsverfahren eingestellt.

 

Was verändert sich durch das CanG?

HandlungRegelung nach dem Cannabisgesetz
BesitzGem. § 3 I CanG dürfen bis zu 25 Gramm zum Eigenkonsum mit sich getragen werden und bis zu 50 Gramm zuhause aufbewahrt werden.
AnbauGem. § 9 I CanG darf jede volljährige Person bis zu drei Pflanzen am Wohnsitz anbauen. Eine Weitergabe dieser Erzeugnisse an Dritte ist gem. § 9 II CanG verboten.
Einfuhr aus anderen Ländern (z.B. den Niederlanden)Gem. § 2 I Nr. 5 CanG und § 34 I Nr. 5 CanG bleibt die Einfuhr verboten.
Haschkekse oder -gummibärchenBleiben verboten!
HandelHandel bleibt verboten. Abgabe in Social-Clubs ab dem 01.07.2024 erlaubt.
Autofahren und KonsumVerboten. Grenzwerte wie beim Alkohol gibt es (noch) nicht. Jedoch wurden Arbeitsgruppen zur Ermittlung eines Grenzwertes im Straßenverkehr eingerichtet.

Wann ist der Konsum verboten?

  • In Gegenwart von Personen, die nicht volljährig sind, § 5 I CanG.
  • Gem. § 5 II CanG in einem Bereich von 100 Metern um Schulen, Spielplätzen, Kinder- und Jugendeinrichtungen und den Anbauvereinigungen.
  • in öffentlich zugänglichen Sportstätten
  • in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr
  • Gem. § 5 III CanG in militärischen Bereichen

 

Wie sind die Regeln für sog. Social-Clubs?

  • Gem. § 6 I CanG müssen Mitglieder eines Social-Clubs volljährig sein.
  • Ein Social-Club darf bis zu 500 Mitglieder haben, § 6 II CanG.
  • Eine Person darf nur bei einer Anbauvereinigung gleichzeitig Mitglied sein.
  • Mitglieder müssen einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, § 6 IV Nr. 1 CanG.
  • Die Mindestdauer der Mitgliedschaft beträgt 3 Monate, § 6 V CanG.
  • Personen ab dem 21. Lebensjahr dürfen 25 Gramm pro Tag und 50 Gramm pro Monat erwerben, § 19 III CanG.
  • Personen zwischen 18 und 21 dürfen 25 Gramm pro Tag und 30 Gramm pro Monat bei einem maximalen THC-Gehalt von 10% erwerben, § 19 III CanG.
  • Werbung und jede Form von Sponsoring für Cannabis oder die Anbauvereinigungen sind verboten, § 6 CanG.

 

Wer darf sog. Social-Clubs eröffnen? 

Wer die sog. Social-Clubs eröffnen darf, ist in § 11 CanG geregelt. Voraussetzung ist zunächst die Erlaubnis einer zuständigen Behörde. Die Erlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn die vertretungsberechtigten Personen der Anbauvereinigungen unbeschränkt geschäftsfähig sind und die für den Umgang mit Cannabis und Vermehrungsmaterial erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Zudem muss die Anbauvereinigung gewährleisten, dass das Cannabis und das Vermehrungsmaterial ausreichend gegen den Zugriff durch unbefugte Dritte geschützt ist. Weiterhin nennt der § 11 IV CanG den notwendigen Inhalt eines Antrages. 

 

Wie bestraft das Cannabisgesetz einen Verstoß?

Die CanG sanktioniert ein Verstoß gem. § 34 I CanG mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe. In besonders schweren Fällen liegt die Freiheitsstrafe gem. § 34 III CanG zwischen drei Monaten und fünf Jahren.

 

Gilt das Cannabisgesetz auch für Touristen?

Das Gesetz gilt im Geltungsbereich Deutschland, also auch für Touristen. Diese können jedoch nicht Mitglieder in Social-Clubs werden, mithin dort nichts erwerben. Mangels Wohnsitzes in Deutschland können diese selbst auch nichts anbauen. Ihnen ist somit der Konsum erlaubt, der Erwerb würde jedoch auf rechtliche Grenzen stoßen.

 

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Kontaktieren Sie uns. Wir helfen Ihnen gern. Als Strafverteidiger und Fachanwälte für Strafrecht übernimmt die Anwaltskanzlei Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger die Beratung und Verteidigung Ihres Strafverfahren bundesweit.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

Kanzlei für Strafrecht in Hamburg und Frankfurt am Main und Neumünster | Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht bundesweit.

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