Rechtsanwalt bei Untreue

Das Wirtschaftsstrafrecht zählt nicht zuletzt aufgrund der wachsenden Bedeutung des Untreuetatbestandes zu den Feldern des Strafrechts, denen sich die Kanzlei mit einem besonderen Schwerpunkt widmet.

Die Anzahl der Strafverfahren mit dem Vorwurf der Untreue ist in den letzten Jahren durch eine Intensivierung der Strafverfolgung unter Einrichtungen spezialisierter Abteilungen für Wirtschaftsstrafrecht bei den Staatsanwaltschaften sprunghaft angestiegen. Im Rahmen der in den Medien ausführlich dargestellten Verfahren im Zusammenhang mit Untreue wurden und werden zahlreiche Entscheidungsträger bis hin zu Vorstandsvorsitzenden und Aufsichtsratsmitgliedern angeklagt. Die Verfahren gegen einen namhaften Autokonzern und andere bedeutende deutsche Wirtschaftsunternehmen haben dokumentiert, dass durch eine extensive Auslegung des Tatbestandes durch die Rechtsprechung für die Tätigkeit von Entscheidungsträgern in privaten Unternehmen ebenso wie in der öffentlichen Verwaltung (sog. „Haushaltsuntreue“) stets die Gefahr droht, dass Fehlentscheidungen als Untreue und damit als Straftat durch die Staatsanwaltschaft verfolgt werden.

Betroffen von dieser Entwicklung der Untreue im materiellen Strafrecht sind nicht nur Vorstände, Geschäftsführer, Bürgermeister und Ministerialbeamte, sondern alle Personen, die Entscheidungen über fremdes Vermögen zu treffen haben bis hin zum „kleinen“ Angestellten mit eigener Entscheidungsbefugnis.

Während bis vor wenigen Jahren z.B. das Vorhalten „schwarzer Kassen“ nicht nur toleriert, sondern gewollt war, wird dies heute als Untreue gewertet. Auch ein Bankangestellter, der bei der Kreditvergabe ein zu hohes Risiko eingegangen ist, kann den Straftatbestand der Untreue verwirklicht haben. Das Beispiel der Ermittlungen im Zusammenhang mit Mitarbeitern der HSH-Nordbank zeigt, dass auch im Zusammenhang von Fehlspekulationen wegen strafbarer Untreue ermittelt wird.

Untreue erfordert keine Bereicherungsabsicht

Untreue im Sinne des § 266 StGB setzt – im Gegensatz zum Betrug – keine Bereicherungsabsicht voraus, sondern lediglich einen Vermögensnachteil für das Vermögen des Treugebers. Ein solcher Vermögensnachteil kann nach der Rechtsprechung des BGH bereits dann gegeben sein, wenn eine bloße Vermögensgefährdung eingetreten ist, ohne dass sich diese Vermögensgefährdung realisiert haben muss.

Der Tatbestand der Untreue gem. § 266 StGB ist dementsprechend komplex, es handelt sich um eine der für juristische Laien am schwierigsten zu verstehende Norm. Als Tatbestandsvariante kommt sowohl der Missbrauch der Verfügungsbefugnis als auch die Pflichtverletzung in einem Treueverhältnis in Betracht.

Adressaten der Norm sind nicht nur Vorstände, Geschäftsführer, Betreuer (oder Vormund), Vertreter, Prokuristen, Notare oder Insolvenzverwalter, sondern letztlich alle, die aufgrund ihrer Stellung eine Vermögensbefugnis über das Vermögen eines Anderen besitzen und somit als Täter für den sog. „Missbrauchstatbestand“ in Frage kommen, beispielsweise auch Rechtsanwälte in Bezug auf bei ihnen hinterlegte Mandantengelder. Eine Vermögensbetreuungspflicht liegt bereits vor, wenn dem Täter die Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, zur Wahrnehmung von Interessen des Berechtigten eingeräumt wurde (BGHSt 24, 386 f).

Die zweite Variante der Untreue, also der „Treuebruchstatbestand“, ist noch weiter gefasst und bezieht sämtliche Personen ein, die aufgrund ihrer besonderen Position die Pflicht besitzen, ein fremdes Vermögensinteresse wahrzunehmen. Wer davon konkret betroffen sein kann und wer möglicherweise privilegiert wird, lässt der Gesetzgeber offen, weswegen zumindest an dieser Tathandlungsalternative Zweifel in verfassungsrechtlicher Hinsicht bestehen könnten.

Die Praxisrelevanz der Vorschrift zeigt sich vor allem vor dem Hintergrund der Aufgaben und Pflichten der leitenden Personen des freien Wirtschaftsverkehrs. Kaum eine Norm betrifft derartig häufig Unternehmer und Manager wie die Untreue nach § 266 StGB. Obwohl die Pflichten und Aufgaben zumeist recht eindeutig geregelt und (vertraglich) festgehalten sind, bereitet die Überprüfung der Tatbestandsmerkmale in der Regel Schwierigkeiten in der Anwendung, so dass eine Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt bzw. Strafverteidiger notwendig ist.

Die Grenze zwischen strafbarer Untreue auf der einen und erlaubtem Risikogeschäft auf der anderen Seite ist fließend: Es ist das Ziel eines jeden Unternehmens, eine möglichst hohe Rendite bei vertretbarem Risiko zu erreichen. Ein Risiko ist jedem wirtschaftlichem Handeln immanent, so dass nicht auf den ersten Blick ersichtlich ist, ob der Tatbestand der Untreue in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt ist. Die Folge ist, dass die Staatsanwaltschaft zunächst ein Ermittlungsverfahren einleitet, welches häufig auch unter Berücksichtigung der relativ hohen Schadenssummen in einer Anklage mündet. Der Ruf des oftmals bis dahin völlig unbescholtenen Beschuldigten – und der des Unternehmens – ist bereits durch das Strafverfahren erheblich beeinträchtigt und geht mit einer Gefährdung der beruflichen Existenz einher, spätestens wenn die Berichterstattung in den Medien einsetzt.

Die frühe Einschaltung eines Rechtsanwalts als Strafverteidiger zur Schadensbegrenzung

Dabei bestehen in vielen Fällen beim Vorwurf der Untreue gute Aussichten dafür, eine Anklageerhebung bei rechtzeitiger Einschaltung eines im Wirtschaftsstrafrecht erfahrenen Strafverteidigers zu vermeiden.

Finanzielle Veränderungen, falsche Bilanzierung (z.B. auch der Aktienkurs) und Einflüsse auf Wirtschaftsgüter sind oftmals komplex und lassen Spielraum für Ermessen. Gleiches gilt für die Bestimmbarkeit des „Vermögensinteresses“. In vielen Fällen ist ein Nachweis kaum möglich oder es stehen sich widersprechende Aussagen gegenüber. Gerade aus diesem Grund gestaltet sich die Überprüfbarkeit der Untreue als schwierig, was wiederum Ansätze für eine erfolgreiche Verteidigung bieten kann.

Auch die subjektive Tatseite der Untreue beinhaltet Ansatzpunkte, um den Nachweis einer Untreue zu erschweren, insbesondere wenn der Verantwortliche meinte, zum Wohle des betreuten Vermögens zu handeln.

Aufgrund der schwierigen Überprüfbarkeit der Tatbestandsmerkmale im Kontext der Untreue und der drohenden Strafe (bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe bei schweren Fällen) ist es ratsam, einen Fachanwalt für Strafrecht einzubeziehen und sich bereits im Vorfeld beraten zu lassen.

In einem „Untreue-Prozess“ ist ein Rechtsanwalt in der Regel unverzichtbar und kann das Urteil im Idealfall mit entsprechendem Arbeitseinsatz und prozessualem Fachwissen zu Gunsten des Mandanten bzw. des Unternehmens beeinflussen.

Haben Sie Fragen zum Tatbestand der Untreue (§ 266 StGB) oder benötigen Sie einen im Wirtschaftsstrafrecht erfahrenen Rechtsanwalt für eine Beratung, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Auf dem Gebiet des Wirtschaftsstrafrechts betreut Sie Rechtsanwalt Dr. Böttner als Fachanwalt für Strafrecht mit seiner Kanzlei in Hamburg, Frankfurt am Main und Neumünster, gern auch bundesweit, persönlich.

Katergorie

Ähnliche Kategorien

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

Kanzlei für Strafrecht in Hamburg, Frankfurt am Main und Neumünster | Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht bundesweit.

In dringenden Fällen erreichen Sie unsere Anwaltskanzlei zu jeder Tag- und Nachtzeit. Notfallkontakt