Rechtsmittel
Richterliche Beschlüsse und Urteile der Strafgerichte können in der Regel mit Rechtsmitteln bzw. Rechtsbehelfen angefochten werden, bis der Rechtsweg erschöpft ist. Zur Ausschöpfung aller Möglichkeiten einer im Ergebnis optimalen Strafverteidigung ist die Auswahl geeigneter Rechtsmittel insofern (oft) sehr wichtig.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner ist ein erfahrener und hoch spezialisierter Anwalt im Strafrecht, der Ihr bereits ergangenes Urteil gerne dahingehend für Sie überprüft, ob Sie durch Anfechtung mit Hilfe eines in Ihrem konkreten Fall geeigneten Rechtsmittels mit einer gemilderten Strafe oder sogar mit einer Aufhebung eines (z.B. rechtsfehlerhaft gegen Sie ergangenen) Urteils rechnen können.
Nicht jedes Rechtsmittel kann auch in jeder Situation eingelegt werden. Gegen Urteile kann regelmäßig die Berufung und/oder Revision eingelegt werden. Bei Strafbefehlen oder gegen Beschlüsse werden Einsprüche oder Beschwerden eingelegt. Hinzu kommen noch weitere Verfahren wie der Wiedereinsetzungsantrag, das Wiederaufnahmeverfahren oder die Stellung eines Gnadenantrages. Wir beraten Sie gerne im Einzelfall, welches konkrete Rechtsmittel in Ihrem Fall das Richtige ist und den größtmöglichen Erfolg hat.
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In jedem Verfahrensstadium die beste Strafverteidigung – damit Sie wieder ruhig schlafen können.
Dr. Sascha Böttner (Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht)
Zu den häufigsten Rechtsmitteln im Strafverfahren zählen:
Berufung
Die Berufung ist eines der möglichen Rechtsmittel gegen Urteile eines Amtsgerichts. Die Berufung muss innerhalb von 1 Woche nach (mündlicher) Verkündung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts eingelegt werden, welches das Urteil erlassen hat. Weitere Informationen zu diesem Rechtsmittel finden Sie auf der Seite Berufung in Strafsachen.
Revision
Die Revision gegen erstinstanzliche Urteile einer großen Strafkammer eines Landgerichts zum Bundesgerichtshof (BGH) oder in der zweiten Instanz gegen Urteile einer Berufungskammer (Kleine Strafkammer) eines Landgerichts zum Oberlandesgericht (OLG) sowie in selteneren Fällen direkt als Sprungrevision unter Umgehung der Berufungsinstanz gegen Urteile der Amtsgerichte ebenfalls zum OLG ist ein Rechtsmittel. Die Revision muss innerhalb von einer 1 Woche nach (mündlicher) Verkündung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts eingelegt werden, welches das Urteil erlassen hat. Ausführlichere Informationen zur Revision finden Sie unter Revision in Strafsachen.
Einspruch gegen Strafbefehl
Der Einspruch gegen einen Strafbefehl eines Amtsgerichts als Rechtsmittel: Bei einem Strafbefehl handelt es sich um eine Entscheidung des Amtsgericht, welche einem Strafurteil gleich kommt, wenn nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch eingelegt wird. Wenn Sie einen Strafbefehl erhalten haben und die Strafe nicht akzeptieren möchten, ist unbedingt rechtzeitig Einspruch einzulegen, da der Strafbefehl anderenfalls rechtskräftig und vollstreckbar wird mit allen negativen Konsequenzen eines Strafurteils. Mehr Details erhalten Sie unter Strafbefehlsverfahren.
Wiederaufnahmeverfahren
Bei der Möglichkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens handelt es sich nicht um ein Rechtsmittel im eigentlichen Sinne, sondern um eine Möglichkeit, unter engen Voraussetzungen trotz Rechtskraft des Urteils die Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die zu einer Änderung des Schuldspruchs führen. Weitere Informationen finden Sie unter Wiederaufnahmeverfahren.
Gnadengesuch – Gnadenantrag
Nach Ausschöpfung aller Rechtsmittel besteht schließlich die Möglichkeit der Stellung eines Gnadenantrages (auch Gnadengesuch genannt) bei der zuständigen Gnadenstelle (in den meisten Ländern ist dies das Justizministerium). Mehr Informationen finden Sie unter Gnadengesuch.
Weitere Rechtsbehelfe im weiteren Sinne sind:
Beschwerde
Gegen richterliche Entscheidungen außerhalb einer Hauptverhandlung besteht in der Regel die Möglichkeit, Beschwerde einzulegen. In einzelnen Fällen können auch Gerichtsentscheidungen mit der Beschwerde angegriffen werden, wenn diese während einer laufenden Hauptverhandlung ergangen sind.
Grundsätzlich ist die Beschwerde nicht an Fristen gebunden mit Ausnahme der gesetzlich gesondert geregelten Fälle, in denen das Gesetz von einer „sofortigen“ Beschwerde spricht. Dieses Rechtsmittel muss grundsätzlich innerhalb von 1 Woche eingelegt werden.
Bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen wie der Untersuchungshaft oder der Anordnung des Arrests über Vermögenswerte kann die Entscheidung des Beschwerdegerichts dann mit einer „weiteren Beschwerde“ angegriffen werden.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Beim Versäumen bestimmter Fristen kann der Betroffene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 44 StPO beantragen. Voraussetzung der Wiedereinsetzung ist jedoch, dass der Betroffene trotz Beachtung der erforderlichen Sorgfalt daran gehindert war, die Frist einzuhalten. Die Tatsachen, auf die sich der Wiedereinsetzungsantrag stützt, sind bis zur Entscheidung über den Antrag glaubhaft zu machen. Anders als im Zivilrecht wird das Verschulden des Verteidigers dem Beschuldigten bzw. Angeklagten im Strafverfahren nicht zugerechnet.
Beschwerde gegen die Einstellung eines Strafverfahrens
Als Verletzter einer Straftat kann man gegen die Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Beschwerde einlegen, sofern die Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts erfolgt. Dabei handelt es sich um die erste Stufe des Klageerzwingungsverfahrens. Über die Beschwerde entscheidet die Generalstaatsanwaltschaft. Wird der Beschwerde nicht stattgegeben, so besteht die Möglichkeit, über einen Rechtsanwalt die gerichtliche Entscheidung beim Oberlandesgericht zu beantragen. An den Antrag, der nur von einem Rechtsanwalt gestellt werden kann, sind hohe formelle Anforderungen geknüpft, da alle relevanten Fakten ähnlich wie bei einer Verfahrensrüge in der Revision vorzutragen sind. Deshalb sind Klageerzwingungsanträge mit sehr viel Aufwand und entsprechenden Kosten verbunden, so dass sich ein solcher Antrag in der Regel nur bei einem hohen wirtschaftlichen oder persönlichen Interesse anbietet.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)
Kanzlei für Strafrecht in Hamburg und Frankfurt am Main und Neumünster | Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht bundesweit.