Die Insolvenzverschleppung wird dem Wirtschaftsstrafrecht zugeordnet. Der Tatbestand der Insolvenzverschleppung gem. § 15a Insolvenzordnung (InsO) ist bereits dann erfüllt, wenn (tatsächliche oder faktische) Geschäftsführer einer GmbH und unter bestimmten Umständen auch Gesellschafter bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes nicht innerhalb von 3 Wochen Insolvenz anmelden und einen Insolvenzantrag stellen.
Häufig wird der Eintritt einer Überschuldung oder gar einer Zahlungsunfähigkeit nicht erkannt und dementsprechend auch der Beginn der strengen 3-Wochen-Frist nicht. Schnell droht in diesen Fällen ein Strafverfahren wegen Insolvenzverschleppung gegen den oder die Geschäftsführer. Eine frühzeitige professionelle Verteidigung ist gerade bei der Insolvenzverschleppung maßgeblich für einen erfolgreichen Ausgang des Strafverfahrens. Vertrauen Sie in diesem für Sie wichtigen Verfahren unseren spezialisierten Strafverteidiger im Insolvenzstrafrecht.