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Anwalt für Insolvenzstrafrecht / Insolvenzverschleppung

Die Insolvenzverschleppung wird dem Wirtschaftsstrafrecht zugeordnet. Der Tatbestand der Insolvenzverschleppung gem. § 15a Insolvenzordnung (InsO) ist bereits dann erfüllt, wenn (tatsächliche oder faktische) Geschäftsführer einer GmbH und unter bestimmten Umständen auch Gesellschafter bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes nicht innerhalb von 3 Wochen Insolvenz anmelden und einen Insolvenzantrag stellen.

Häufig wird der Eintritt einer Überschuldung oder gar einer Zahlungsunfähigkeit nicht erkannt und dementsprechend auch der Beginn der strengen 3-Wochen-Frist nicht. Schnell droht in diesen Fällen ein Strafverfahren wegen Insolvenzverschleppung gegen den oder die Geschäftsführer. Eine frühzeitige professionelle Verteidigung ist gerade bei der Insolvenzverschleppung maßgeblich für einen erfolgreichen Ausgang des Strafverfahrens. Vertrauen Sie in diesem für Sie wichtigen Verfahren unseren spezialisierten Strafverteidiger im Insolvenzstrafrecht. 

Warum ist bei Insolvenzverschleppung ein erfahrener Strafverteidiger wichtig?

Läuft bereits ein Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit einer Insolvenz bzw. eines Insolvenzverfahrens, sind Anwälte mit vertieften Kenntnissen nicht nur im Wirtschaftsstrafrecht sondern auch im Insolvenzrecht die richtigen Ansprechpartner. Oft suchen uns Mandanten auf, die ihr eigenes Unternehmen aufgebaut und nicht nur ihr Geld, sondern ihr Herzblut in ihre GmbH, Limited oder AG investiert haben. In einer – meist unverschuldeten – Unternehmenskrise kommt es dann zu finanziellen Engpässen.
Bereits in dieser Situation prüft ein spezialisierter Rechtsanwalt die rechtlich oft schwierige Frage, ob Insolvenz anzumelden ist. Ein Insolvenzgrund besteht nicht erst bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, sondern schon bei Überschuldung. Im Rahmen einer Strafverteidigung prüfen wir akribisch, ob eine Insolvenzverschleppung tatsächlich vorliegt und – sollte dies der Fall sein –, ob diese vorsätzlich oder nur fahrlässig verursacht worden ist. Dabei arbeiten wir bei Bedarf gern mit Ihrem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zusammen. Alternativ können wir selbst auf Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zurückgreifen, mit denen wir bereits seit Jahren erfolgreich zusammenarbeiten. Unser breites Netzwerk, unsere Erfahrung in Fällen der Insolvenzverschleppung sowie die Spezialisierung unsere Anwälte auf das Insolvenzstrafrecht sind nur einige der Punkte, die uns auszeichnen.

Was können wir beim Vorwurf der Insolvenzverschleppung für Sie tun?

Mit jahrelanger Erfahrung im Insolvenzstrafrecht berät die Anwaltskanzlei Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger GmbH-Geschäftsführer sowie Vorstände von Aktiengesellschaften und Unternehmen bereits im Vorfeld. Häufig lässt sich ein Insolvenzstrafverfahren durch frühzeitige Beratung vermeiden. Falls Sie bereits eine Vorladung erhalten haben und einen Anwalt als Strafverteidiger benötigen, arbeiten wir auf eine außergerichtliche Erledigung idealerweise durch Einstellung des Verfahrens oder durch Strafbefehl hin. Gelingt dies, werden Anklage und Hauptverhandlung vermieden und Sie können sich möglichst schnell wieder auf Ihre berufliche Zukunft konzentrieren. Unsere Anwälte bei der Insolvenzverschleppung garantieren nicht nur Ihre Freiheit, sondern auch den Erhalt Ihrer beruflichen Karriere.

Strafe wegen Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO vermeiden:

Eine frühzeitige Einwirkung auf Ihr Verfahren ist stets von Vorteil. Vereinbaren Sie noch heute Ihr kostenloses unverbindliches Erstgespräch mit uns.

Strafe bei Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO

  • Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe.

  • Bei Fahrlässigkeit droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.

  • Wir als Ihre Anwälte bei Insolvenzverschleppung streben eine Einstellung der Verfahrens ohne belastende Hauptverhandlung an, um Ihre Freiheit und Ihre Karriere zu bewahren.

Die Auswahl des besten Strafverteidigers für Ihr Strafverfahren

Bei der Wahl Ihres Strafverteidigers sind Sie sorgsam und das finden wir gut. Wie auch bei Ärzten oder Handwerkern gibt es bei Rechtsanwälten und Strafverteidiger gewaltige Qualitätsunterschiede, weshalb nicht jeder Strafverteidiger eine bestmögliche Verteidigung Ihrer Rechte bedeutet. Um Ihnen eine beste mögliche Verteidigung bieten zu können, haben wir Anwälte, die sich genau auf die Verteidigung beim Vorwurf der Insolvenzverschleppung nach § 15 InsO spezialisiert haben. Mit den 15. Gründen für Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger geben wir Ihnen eine Auswahl von vielen Gründen an die Hand, die verdeutlichen, weshalb Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger die Kanzlei ist, die die bestmögliche Verteidigung in Ihrem Strafverfahren sicherstellt. Erhöhen Sie hier Ihre Chancen auf eine Einstellung Ihres Verfahrens mit uns als Ihre Anwälte im Insolvenzstrafrecht. 

Was ist Insolvenzverschleppung gemäß § 15a InsO ?

Die Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO fällt unter das Insolvenzstrafrecht und betrifft Unternehmen, die in eine finanzielle Schieflage geraten. Die Geschäftsführung trägt in solchen Fällen die Verantwortung, die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens gegenüber den Gläubigern zu sichern. Sollte dies nicht mehr möglich sein, ist sie verpflichtet, einen Insolvenzantrag beim zuständigen Insolvenzgericht zu stellen. Diese Pflicht gilt insbesondere in folgenden Situationen:

  1. Zahlungsunfähigkeit: Das Unternehmen kann innerhalb von drei Wochen 90 % seiner fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr begleichen (§ 17 Abs. 2 S. 1 InsO).
  2. Drohende Zahlungsunfähigkeit: Es ist absehbar, dass das Unternehmen in den nächsten 24 Monaten zahlungsunfähig wird (§ 18 Abs. 2 InsO).
  3. Überschuldung: Die Schulden des Unternehmens übersteigen dessen Vermögen, es sei denn, es besteht eine begründete Aussicht auf eine positive Weiterführung des Geschäftsbetriebs (§ 19 Abs. 2 InsO).

Innerhalb dieser Fristen darf die Geschäftsführung versuchen, die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens wiederherzustellen. Wird diese Frist jedoch schuldhaft überschritten, spricht man von Insolvenzverschleppung. Oft wird eine Insolvenzverschleppung gemäß § 15a InsO erst im Zuge des Insolvenzverfahrens selbst aufgedeckt. Auch dann können strafrechtliche Konsequenzen für die Verantwortlichen folgen. Ihr Anwalt bei Insolvenzverschleppung wird zunächst feststellen, ob eine Insolvenzverschleppung tatsächlich vorliegt und anschließend alles dafür tun, um eine Strafe zu vermeiden und Ihre berufliche Zukunft zu schützen.

Wer kann sich alles wegen Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO strafbar machen?

Für die Insolvenzverschleppung wird die Person bestraft, die gesetzlich verpflichtet ist, den Insolvenzantrag für das Unternehmen zu stellen. Diese Antragspflicht betrifft in erster Linie:

  • Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften
  • Organpersonen wie Vorstandsmitglieder, sofern sie eine beherrschende Stellung im Unternehmen haben
  • Gesellschafter oder Aufsichtsratsmitglieder, insbesondere bei Unternehmen ohne eigenes Führungspersonal

Wer die Pflicht hat, den Insolvenzantrag rechtzeitig einzureichen, haftet auch persönlich für eine mögliche Insolvenzverschleppung (Insolvenzverschleppungshaftung). Das bedeutet, wenn der Geschäftsführer weiterhin Geschäfte tätigt, obwohl das Unternehmen zahlungsunfähig ist, kann er persönlich zur Verantwortung gezogen werden. In diesem Fall haftet er mit seinem Privatvermögen und muss unter Umständen die Gläubiger selbst entschädigen. Oftmals wird dabei voreilig eine vorsätzliche Insolvenzverschleppung vorgeworfen. Ihr Strafverteidiger bei Insolvenzverschleppung wird diesen Vorwurf genau untersuchen und widerlegen.

Kann ich mich als Privatperson wegen Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO strafbar machen?

Als Privatperson können Sie sich nicht wegen Insolvenzverschleppung strafbar machen, da dieser Tatbestand ausschließlich auf juristische Personen abzielt. Die Insolvenzordnung verpflichtet Geschäftsführer und Organmitglieder von Kapitalgesellschaften oder anderen juristischen Personen, in Krisenfällen rechtzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen. Für natürliche Personen, also Privatpersonen, besteht keine derartige Antragspflicht. Dementsprechend können nur Personen strafrechtlich belangt werden, die in einer rechtlichen Verantwortung stehen, also Geschäftsleiter oder Vorstandsmitglieder von Unternehmen. Voraussetzung für eine strafrechtliche Verfolgung ist dabei, dass die betreffende Person tatsächlich in der Position war, den Insolvenzantrag stellen zu müssen. Privatpersonen sind von der strafrechtlichen Verantwortung des § 15a InsO nicht betroffen.

Wer haftet im Falle einer Insolvenzverschleppung?

Bei einer Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO haftet die Geschäftsführung einer Kapitalgesellschaft persönlich und umfassend für die entstandenen Schäden, wenn sie es versäumt, rechtzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen. Die Haftung betrifft sowohl die Innen- als auch die Außenhaftung und kann schwerwiegende finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen. Dies unterstreicht nochmal die Wichtigkeit eines spezialisierten Anwalts bei dem Vorwurf der Insolvenzverschleppung.

  • Innenhaftung: Die Geschäftsführung haftet mit ihrem Privatvermögen für alle Handlungen, die zur Verschlechterung der finanziellen Lage des Unternehmens führen. Dazu zählen insbesondere:

Zahlungen an Gesellschafter oder Dritte, die zur Verschärfung der Zahlungsunfähigkeit beigetragen haben.

Zahlungen ohne Aktivtausch, also Transaktionen, die nicht durch gleichwertige Gegenleistungen kompensiert werden, wodurch das Unternehmensvermögen weiter geschmälert wird.

  • Außenhaftung: Die Geschäftsführung haftet ebenfalls gegenüber externen Stellen:

Sozialversicherungsträgern für nicht abgeführte Arbeitnehmerbeiträge.

Finanzbehörden für die Nichtabführung von Steuern wie Lohnsteuer oder Umsatzsteuer.

Neugläubigern, also Personen oder Unternehmen, deren Forderungen erst nach Eintritt der Insolvenzreife entstanden sind.

Diese persönliche Haftung kann dazu führen, dass die Geschäftsführung aus ihrem Privatvermögen für den entstandenen Schaden aufkommen muss. Dies macht ein rechtzeitiges und umsichtiges Handeln in Krisensituationen unerlässlich.

Welche Folgen kann eine Insolvenzverschleppung nach sich ziehen?

Ein Verfahren wegen Insolvenzverschleppung gemäß § 15a InsO kann schwerwiegende Folgen für die betroffene Person haben. Diese reichen von finanziellen Belastungen bis hin zu beruflichen und strafrechtlichen Konsequenzen. Die Schwere der Folgen hängt dabei von verschiedenen Faktoren ab, wie dem Ausmaß des entstandenen Schadens, der Dauer der Verzögerung und der Frage, ob die Insolvenzverschleppung vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde. Zu den möglichen Konsequenzen gehören:

  1. Haftung mit dem Privatvermögen: Geschäftsführer haften für den entstandenen Schaden mit ihrem Privatvermögen, was im schlimmsten Fall zu einem persönlichen Bankrott führen kann.
  2. Verfahrenseinstellung bei Geringfügigkeit: In Fällen, in denen die Insolvenzverschleppung als geringfügig eingestuft wird oder das schuldhafte Zögern nicht eindeutig nachweisbar ist, kann ein erfahrener Strafverteidiger eine Einstellung des Verfahrens erwirken, gegebenenfalls gegen Zahlung einer Geldauflage.
  3. Strafrechtliche Verurteilung: Bei schwerwiegenden Fällen und nachweisbarer vorsätzlicher Insolvenzverschleppung droht eine strafrechtliche Verurteilung nach § 15a InsO. Das Strafmaß richtet sich dabei nach der Schadenshöhe und der Dauer der Verzögerung.
  4. Begleitende Straftaten: Oftmals gehen mit der Insolvenzverschleppung weitere strafrechtliche Delikte einher, wie beispielsweise:
  • Bankrott (§ 283 StGB)
  • Verletzung von Buchführungspflichten (§ 283b StGB)
  • Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB)
  • Vorenthalten von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB)

Welche Strafe droht mir bei einer Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO?

Die strafrechtlichen Folgen einer Insolvenzverschleppung hängen maßgeblich davon ab, ob die Tat fahrlässig oder vorsätzlich begangen wurde.

  • Fahrlässige Insolvenzverschleppung: In solchen Fällen drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr.
  • Vorsätzliche Insolvenzverschleppung: Hier können die Strafen deutlich härter ausfallen. Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren sind möglich, sowie eine Geldstrafe. Zusätzlich kann dem Verurteilten untersagt werden, für mehrere Jahre als Geschäftsführer tätig zu sein. Neben der strafrechtlichen Verurteilung müssen der oder die Verantwortlichen auch mit erheblichen finanziellen Belastungen rechnen. Dies umfasst die Verfahrenskosten und die umfassende Haftung für alle durch die Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO verursachten Schäden. Besonders einschneidend können die Folgen für die persönliche wirtschaftliche Existenz sein, wenn die Schadenssumme hoch ist. Die genaue Strafhöhe wird im Ermessen des Gerichts festgelegt und richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Zu den entscheidenden Faktoren gehören:
  • Die Dauer der Verschleppung
  • Der Umfang der entstandenen Schäden,
  • Das Vorleben des Beschuldigten.

Ein erfahrener Anwalt für Insolvenzverschleppung kann dabei unterstützen, die relevanten Umstände und mildernden Faktoren optimal darzustellen, um das bestmögliche Ergebnis für den Mandanten zu erzielen und eine möglichst geringe Strafe oder gar eine Verfahrenseinstellung zu erwirken.

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Für eine frühzeitige Einwirkung auf Ihr Verfahren kontaktieren Sie noch heute Ihren Anwalt bei einer Insolvenzverschleppung gemäß § 15a InsO:

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    Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

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