Betrug im Wirtschaftsstrafrecht
Wenn sich beispielsweise nationale Kreditinstitute mit dem Vorwurf des Betruges und der Falschberatung hinsichtlich des Verkaufs von mit Hypotheken abgesicherten Anleihen, sogenannten Mortgage Backed Securities (MBS), auseinandersetzen müssen, aufgrund dessen die Hoffnungen der Käufer und Investoren auf hohe Rendite enttäuscht wurde, so lässt sich mit Recht diskutieren, ob es sich um eine vorsätzliche Täuschung handelt, oder ob lediglich der Fehlschlag eines risikoreichen Rechtsgeschäfts im Raum steht.
Die Komplexität des Wirtschaftsverkehrs – besonders im Umgang mit Wertpapieren und Unternehmen – führt so beispielsweise zur Obskurität hinsichtlich der Abgrenzung zwischen einfachem Fehlschlagen von Rechtsgeschäften, für welches keine der Vertragsparteien einzustehen braucht, und vorsätzlich begangenen Betrugstaten.
Werden – wie es in einem bekannten Ermittlungsverfahren beispielsweise der Fall war – Referenzzinssätze manipuliert, um mittelbar Profite aus den entsprechenden Zinszahlungen laufender Kredite zu schlagen und eigene finanzielle und investitionsbezogene Fehltritte zu verschleiern, stellt sich die Frage, welche speziellen Strafnormen in Betracht kommen, um etwaige Schädigungen zu sanktionieren. Gleichzeitig ergibt sich die Herausforderung einer effektiven wirtschaftsstrafrechtlich spezialisierten Verteidigung und fachgerechten Interessenvertretung.
Beratung und Schutz Ihres Unternehmens vor strafrechtlichen Anschuldigungen
So kommt man als Akteur des Wirtschaftslebens schnell in eine Konfliktsituation zwischen bestimmten Offenlegungspflichten, die die Rechtsordnung dem redlichen Geschäftsmann auferlegt, und der risikoreichen Verlockung, Vorteile durch solche falschen Angaben oder Ungenauigkeiten zu erlangen, die innerhalb all der Komplexität kaum bemerkt werden. Gleichzeitig können sich Unsicherheiten hinsichtlich der Grenzen unternehmerischer Aufklärungspflichten zu Gunsten der Verkehrssicherheit und der nötigen Geheimhaltung im wettbewerbsorientierten Rechtsgeschäftsverkehr ergeben. Aufgrund solcher Ungewissheiten und fehlender juristischer Bewandtnis, kommt es schnell dazu, dass unbemerkt die Schwelle zu strafrechtlich sanktioniertem Verhalten überschritten wird.
Die Schwierigkeit im Umgang mit dem komplexen Rechtsverkehr und den immensen wirtschaftsstrafrechtlichen Risiken machen die Beratung und Vorbeugung von Fehlern durch einen auf das Wirtschaftsstrafrecht spezialisierten Fachanwalt unerlässlich.
So macht das Strafmaß des § 263 Abs. 3 StGB, der in besonders schweren Fällen eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren androht, das Gewicht, das der Verwirklichung des Betrugstatbestandes zugemessen wird, sehr deutlich. Ebenso kann eine dauerhafte Entziehung der Gewerbeerlaubnis folgen, was in vergleichbar schwerem Maße Einfluss auf die berufliche Zukunft haben kann.
Rechtsanwalt Dr. Böttner – Ihr Anwalt im Wirtschaftsstrafrecht
Um die spezifischen Schwierigkeiten der Betrugsstrafbarkeit innerhalb des Wirtschaftsstrafrechts zu überblicken und nachhaltig in der eigenen Unternehmensführung zu berücksichtigen, sollten Sie das Detailwissen eines Fachanwaltes für Strafrecht in Anspruch nehmen. Nicht erst nach Aufkommen diverser Anschuldigungen, sondern in Ihrem Interesse schon zur frühzeitigen Beratung, Risikoanalyse und der Ausarbeitung spezieller Krisenpläne. So können Sie in effektiver Art und Weise die Gesetzmäßigkeit Ihrer unternehmerischen Tätigkeit sicherstellen und aufrechterhalten.
Dr. Böttner berät Sie als Fachanwalt für Strafrecht mit der Spezialisierung auf das Wirtschaftsstrafrecht gerne im Zusammenhang mit allen wirtschaftsstrafrechtlichen Delikten, insbesondere dem Betrug im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts.