Im Notfall sind wir 24 Stunden am Tag und 7 Tage die Woche für Sie erreichbar. Sollten Sie von einer dieser Maßnahmen betroffen sein, machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch.

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Anwalt für Korruptionsdelikte nach §§ 299 ff. StGB

Strafe für Korruption nach §§ 299 ff. StGB

  • Im geschäftlichen Bereich (§§ 299, 300 StGB) drohen bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe, bei besonders schweren Fällen nach § 335 StGB sogar bis zu zehn Jahre.
Strafe wegen Korruption nach §§ 299 ff. StGB vermeiden:

Eine frühzeitige Einwirkung auf Ihr Verfahren ist stets von Vorteil. Vereinbaren Sie noch heute Ihr kostenloses unverbindliches Erstgespräch mit uns.

Haben Sie eine Vorladung wegen des Verdachts der Korruption erhalten?

Ermitteln Polizei oder Staatsanwaltschaft wegen Korruption gegen Sie? Dann sollten Sie keine Zeit verlieren. Schon im Ermittlungsverfahren können Maßnahmen wie Hausdurchsuchungen, Kontenfanderungen oder ein vorläufiges Berufsverbot angeordnet werden. Unsere erfahrenen Strafverteidiger bei Dr. Böttner Rechtsanwälte stehen Ihnen in dieser belastenden Phase diskret und kompetent zur Seite – mit dem Ziel, die Ermittlungen frühzeitig und möglichst ohne öffentliche Aufmerksamkeit zu beenden.

Die Auswahl des besten Strafverteidigers für Ihr Strafverfahren

Bei der Wahl Ihres Strafverteidigers sind Sie sorgsam und das finden wir gut. Wie auch bei Ärzten oder Handwerkern gibt es bei Rechtsanwälten und Strafverteidiger gewaltige Qualitätsunterschiede, weshalb nicht jeder Strafverteidiger eine bestmögliche Verteidigung Ihrer Rechte bedeutet. Um Ihnen eine beste mögliche Verteidigung bieten zu können, haben wir Anwälte, die sich genau auf die Verteidigung beim Vorwurf der Korruption nach §§ 299 ff. StGB spezialisiert haben. Mit den 15. Gründen für Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger geben wir Ihnen eine Auswahl von vielen Gründen an die Hand, die verdeutlichen, weshalb Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger die Kanzlei ist, die die bestmögliche Verteidigung in Ihrem Strafverfahren sicherstellt. Erhöhen Sie hier Ihre Chancen auf eine Einstellung Ihres Verfahrens.

Was ist Korruption? 

Korruption bedeutet den Missbrauch einer beruflichen oder öffentlichen Vertrauensstellung, um sich oder anderen Vorteile zu verschaffen. Sie untergräbt das Vertrauen in staatliche Institutionen und verzerrt wirtschaftliche Abläufe. 

Im Strafrecht steht Korruption für Delikte wie Bestechung, Bestechlichkeit, Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung (§§ 299 ff. StGB). Diese Straftaten betreffen nicht nur den öffentlichen Dienst, sondern auch Unternehmen und den Gesundheitssektor. Für Betroffene sind die Folgen meist weitreichend – ein erfahrener Anwalt für Korruptionsstrafrecht ist daher unverzichtbar.

Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr: § 299 StGB

Der Straftatbestand der Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr nach § 299 StGB richtet sich gegen korrupte Praktiken innerhalb der Wirtschaft. Wer einem Mitarbeiter oder Beauftragten eines Unternehmens einen Vorteil anbietet oder gewährt, um im Wettbewerb bevorzugt zu werden, macht sich ebenso strafbar wie derjenige, der solche Vorteile fordert oder annimmt. Dabei ist es nicht erforderlich, dass ein konkreter Schaden eintritt – allein der Versuch genügt bereits.

Die Vorschrift schützt den lauteren Wettbewerb und die Integrität betrieblicher Entscheidungen. Typische Konstellationen sind etwa manipulierte Ausschreibungen, unangemessene Geschenke oder das systematische Umgehen interner Compliance-Regeln. Selbst bloße Dankeschön-Zuwendungen können strafbar sein, wenn sie mit einer konkreten Handlung verknüpft sind.

Im Falle einer Verurteilung drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Bei besonders schwerwiegenden Fällen – etwa bei systematischer oder arbeitsteilig organisierter Korruption – kann auch § 300 StGB greifen.

Besonders schwere Fälle: § 300 StGB

§ 300 StGB stellt besonders schwere Fälle der Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr unter eine höhere Strafandrohung. Entscheidend ist, ob der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt oder die Tat einen besonders hohen Schaden verursacht. Die Schwelle zur Anwendung dieser Vorschrift ist schnell erreicht, etwa wenn ein Korruptionssystem über längere Zeit betrieben oder eine Vielzahl von Geschäftsvorgängen betroffen ist.

Die Strafandrohung liegt bei bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Gerade Unternehmen und leitende Angestellte sehen sich bei Anwendung von § 300 StGB mit erheblichen Risiken konfrontiert – sowohl strafrechtlich als auch reputationsbezogen. Die frühzeitige Konsultation eines erfahrenen Anwalts für Korruption nach §§ 299 ff. StGB ist hier unverzichtbar, um mögliche strafmildernde Aspekte in das Verfahren einzubringen oder bereits im Ermittlungsstadium auf eine Verfahrenseinstellung hinzuwirken.

Die Vorteilsannahme: § 331 StGB

§ 331 StGB betrifft Amtsträger und regelt die strafbare Vorteilsannahme. Schon das Annehmen eines Vorteils für eine künftig zu erwartende pflichtgemäße Diensthandlung – also ohne konkreten „Gegenwert“ – ist strafbar. Die Vorschrift will verhindern, dass öffentliche Bedienstete auch nur den Anschein mangelnder Neutralität erwecken.

Wichtig ist: Es muss kein konkretes „Geschäft“ zwischen Vorteil und Handlung vorliegen. Auch kleinere Geschenke, Einladungen oder Geldzuwendungen können unter den Tatbestand fallen, wenn sie geeignet sind, das Vertrauen in die Integrität des Amtes zu gefährden. Für viele Beamte ist oft unklar, was erlaubt und was bereits strafbar nach § 331 StGB ist – gerade deshalb ist eine anwaltliche Beratung im Fall eines Ermittlungsverfahrens unabdingbar.

Die Bestechlichkeit: § 332 StGB

§ 332 StGB regelt die Bestechlichkeit – also das strafbare Fordern oder Annehmen eines Vorteils für eine konkrete, pflichtwidrige Diensthandlung. Im Unterschied zu § 331 StGB ist hier ein klarer Zusammenhang zwischen Vorteil und einer illegalen Handlung erforderlich. Die Vorschrift erfasst also klassische Korruptionsfälle, in denen etwa ein Beamter Geld nimmt, um eine Genehmigung zu erteilen, die er eigentlich versagen müsste.

Die Sanktionen sind erheblich: Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen sogar bis zu zehn Jahre. § 332 StGB ist einer der zentralen Tatbestände im Korruptionsstrafrecht und wird von den Strafverfolgungsbehörden mit Nachdruck verfolgt. Eine effektive Verteidigung zielt hier regelmäßig auf die Widerlegung des Zusammenhangs zwischen Vorteil und Diensthandlung ab.

Vorteilsgewährung: § 333 StGB

Das Gegenstück zur Vorteilsannahme (§ 331 StGB) bildet § 333 StGB – die Vorteilsgewährung. Wer einem Amtsträger einen Vorteil für eine künftig pflichtgemäße Handlung anbietet, verspricht oder gewährt, macht sich ebenfalls strafbar. Der Hintergrund: Auch das Anbieten eines Vorteils kann das Vertrauen in die Unabhängigkeit staatlicher Entscheidungen beeinträchtigen.

Für Unternehmen oder Einzelpersonen, die in gutem Glauben eine kleine Aufmerksamkeit überreichen, kann dieser Tatbestand schnell zur Falle werden. Gerade bei regelmäßigen Kontakten zu Behörden empfiehlt sich eine klare Compliance-Linie – und im Falle eines Ermittlungsverfahrens eine sofortige anwaltliche Beratung, um rechtzeitig steuernd einzugreifen.

Bestechung: § 334 StGB

§ 334 StGB sanktioniert das Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vorteils an einen Amtsträger für eine konkrete, pflichtwidrige Diensthandlung. Diese Vorschrift ist das Pendant zu § 332 StGB auf der Täterseite des Vorteilgebers. Wer etwa einem Beamten Geld bietet, damit dieser eine Baugenehmigung ohne Prüfung durchwinkt, macht sich der Bestechung strafbar.

Die Strafe reicht von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahre. § 334 StGB kommt besonders häufig bei verdeckten Ermittlungen oder im Rahmen von Großverfahren zur Anwendung. Unsere Kanzlei, Dr. Böttner Rechtsanwälte, prüft in solchen Fällen detailliert, ob tatsächlich ein pflichtwidriger Zusammenhang bestand – und ob der objektive Tatbestand überhaupt erfüllt ist.

Besonders schwere Fälle: § 335 StGB

§ 335 StGB verschärft die Strafen für besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit oder Bestechung. Hierunter fallen unter anderem Taten mit großem Ausmaß, bandenmäßiger Beteiligung, gewerbsmäßiges Handeln oder die Ausnutzung einer hervorgehobenen Stellung im öffentlichen Dienst. Auch Bestechungsvorgänge mit hohem Schadensvolumen oder internationalem Bezug können unter diese Norm fallen.

Die Strafandrohung beträgt hier mindestens ein Jahr und bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe. Die Anwendung dieser Vorschrift ist für Betroffene besonders gravierend, da sie oft mit langjährigen Freiheitsstrafen und einem lebenslangen Vertrauensverlust verbunden ist. Wir, bei Dr. Böttner Rechtsanwälte, analysieren jeden einzelnen Aspekt Ihres Falls mit höchster Präzision – um eine Strafmilderung oder sogar einen Freispruch zu erreichen.

Unterschiede: Vorteilsannahme und Bestechlichkeit

Der Unterschied liegt im Detail: Bei der Vorteilsannahme (§ 331 StGB) wird ein Vorteil für eine pflichtgemäße Handlung entgegengenommen – ohne konkrete Gegenleistung. Bei der Bestechlichkeit (§ 332 StGB) erfolgt der Vorteil im Austausch für eine pflichtwidrige Diensthandlung. Gleiches gilt für die Gegenstücke auf Geberseite: Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) vs. Bestechung (§ 334 StGB).

Während Vorteilsannahme in bestimmten Fällen noch erlaubt sein kann, ist Bestechlichkeit immer strafbar. Diese Unterscheidung ist oft entscheidend für die Verteidigungsstrategie und sollte frühzeitig rechtlich geprüft werden.

Wo endet Legalität – wo beginnt Korruption?

Nicht jede Einladung oder jedes Geschenk ist strafbar. Entscheidend ist, ob ein Vorteil mit einer bestimmten Handlung verknüpft ist – etwa der Bevorzugung im Wettbewerb oder einer Diensthandlung. Gerade im Behördenkontakt oder bei Geschäftspartnern sind die Grenzen oft fließend.

Der Wert des Vorteils, die Umstände und interne Regelungen (z. B. Compliance) sind maßgeblich. Eine rechtliche Bewertung ist im Einzelfall unerlässlich – insbesondere, um Ermittlungen vorzubeugen oder eine Einstellung zu erreichen.

Welche Folgen drohen bei Korruptionsdelikten nach §§ 299 ff. StGB?

Korruptionsdelikte sind mit hohen Strafen belegt – von Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen. Hinzu kommen gravierende Nebenfolgen wie:

  • Disziplinarmaßnahmen und Berufsverbote
  • Reputationsverlust
  • Eintrag ins Führungszeugnis
  • Vermögensabschöpfung

Gerade bei Beamten, Ärzten oder Geschäftsführern können die Folgen existenzbedrohend sein. Deshalb ist es wichtig, das gesamte Verfahren – inklusive möglicher Nebenfolgen – strategisch zu begleiten.

Compliance: Korruption wirksam vorbeugen

Unternehmen und Institutionen können Korruptionsrisiken durch klare Compliance-Strukturen minimieren. Dazu gehören:

  • Verhaltenskodizes und Schulungen
  • Meldewege für interne Verdachtsfälle
  • Transparente Entscheidungsprozesse

Bestehende Compliance-Systeme können im Ermittlungsverfahren auch strafmildernd wirken. Unsere Kanzlei, Dr. Böttner Rechtsanwälte, berät umfassend – sowohl präventiv als auch im Rahmen laufender Verfahren.

Haben Sie weitere Fragen oder benötigen Sie Unterstützung?

Für eine frühzeitige Einwirkung auf Ihr Verfahren kontaktieren Sie noch heute Ihren Anwalt bei Korruption gemäß §§ 299 ff. StGB:

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    Rechtsanwalt Dr. Sascha Böttner

    Zum Autor:

    Rechtsanwalt Dr. Sascha Böttner

    Dr. Sascha Böttner ist Fachanwalt für Strafrecht und Gründer der Strafrechtskanzlei Dr. Böttner Rechtsanwälte | Strafverteidiger mit Standorten in Hamburg, Neumünster und Frankfurt. Seit über 20 Jahren verteidigt er Mandanten bundesweit in allen strafrechtlichen, wirtschaftsstrafrechtlichen und sexualstrafrechtlichen Angelegenheiten – mit strategischem Weitblick, juratischer Präzision und persönlichem Einsatz.

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    Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

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