Fachanwalt für Strafrecht

Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht.

Im Gegensatz zu vielen anderen Bezeichnungen für Rechtsanwälte, die sich mit Strafrecht befassen, ist der Titel „Fachanwalt für Strafrecht“ eine geschützte Berufsbezeichnung.

Die Spezialisierung eines Rechtsanwalts zum Fachanwalt für Strafrecht vermittelt den Mandanten die Sicherheit, dass eine umfangreiche Qualifikation zur Strafverteidigung vorliegt, mit der ein Rechtsanwalt sie in strafrechtlichen Angelegenheiten umfassend beraten, unterstützen und sie als Strafverteidiger auch in kompliziert gelagerten Fällen ordnungsgemäß und effektiv verteidigen kann.

Was bedeutet Fachanwalt für Strafrecht?

Als Fachanwalt für Strafrecht dürfen sich ausschließlich Rechtsanwälte bezeichnen, die gegenüber der Rechtsanwaltskammer den Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse und besonderer praktischer Erfahrungen im Strafrecht nachgewiesen haben, die erheblich das Maß dessen übersteigen, was üblicherweise durch die forensische Tätigkeit und die Berufsausübung eines Anwalts vermittelt wird.

§ 2 der Fachanwaltsordnung (FAO) lautet:

(1) Für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen nachzuweisen.

(2) Besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen liegen vor, wenn diese auf dem Fachgebiet erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird.

(3) Die besonderen theoretischen Kenntnisse müssen die verfassungs-, europa- und menschenrechtlichen Bezüge des Fachgebiets erfassen.

Die überdurchschnittlichen theoretischen Kenntnisse muss ein Fachanwalt (im Fachgebiet Strafrecht dann der Fachanwalt für Strafrecht) durch erfolgreiche Absolvierung eines mindestens 120 stündigen Fachanwaltslehrgangs mit mehreren Klausuren (hier) im Strafrecht und im Strafprozessrecht nachweisen.

§ 13 der Fachanwaltsordnung gibt Auskunft über die nachzuweisenden besonderen Kenntnisse eines Fachanwalts im Strafrecht.

Für das Fachgebiet Strafrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:

  • Methodik und Recht der Strafverteidigung und Grundzüge der maßgeblichen Hilfswissenschaften,
  • materielles Strafrecht einschließlich Jugendstrafrecht, Betäubungsmittelstrafrecht, Verkehrsstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht und Steuerstrafrecht,
  • Strafverfahrensrecht einschließlich Jugendstrafrecht und Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie Strafvollstreckungsrecht und Strafvollzugsrecht.

Der Absolvent eines Fachanwaltskurses für Strafrecht ist noch kein Fachanwalt für Strafrecht:

Sofern von Rechtsanwälten teilweise die Bezeichnung „Absolvent des Fachanwaltskurses für Strafrecht“ verwendet wird, ist diese Bezeichnung keineswegs gleichzusetzen mit einem „Fachanwalt für Strafrecht“. Sie bezieht sich lediglich auf den Nachweis der theoretischen Kenntnisse, sagt aber nichts über die praktische Erfahrung des Anwalts aus. Ein Fachanwalt für Strafrecht muss zusätzlich mehrjährige Tätigkeit auf dem Rechtsgebiet des Strafrechts nachgewiesen haben.

Bei einem Anwalt mit Zusatztitel Fachanwalt können Sie somit sicher sein, dass dieser Rechtsanwalt kein Berufsanfänger ist. Der Nachweis der überdurchschnittlichen praktischen Erfahrungen erfolgt durch Vorlage einer Liste von zahlreichen Strafrechtsfällen, die der Rechtsanwalt eigenverantwortlich bearbeitet hat. Eine bestimmte Mindestanzahl von Verhandlungstagen muss der Antragssteller vor einem Schöffengericht oder einem übergeordneten Gericht als Rechtsanwalt verhandelt haben. Dies muss er der Rechtsanwaltskammer nachweisen.

Um die nachgewiesene überdurchschnittliche Qualifikation auf dem Gebiet des Strafrechts nicht nur zu erhalten, sondern auch weiterzuentwickeln, ist ein Fachanwalt für Strafrecht zudem verpflichtet, in diesem Fachgebiet jährlich wissenschaftliche Arbeiten zu veröffentlichen und/oder regelmäßig an Fachfortbildungen teilzunehmen. Dies ist gegenüber der Rechtsanwaltskammer gem. § 15 FAO nachzuweisen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner

Aufgrund der nachgewiesenen überdurchschnittlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse im Strafrecht und im Strafprozessrecht hat die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg dem Rechtsanwalt und Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung „Fachanwalt für Strafrecht“ erteilt.

Die aktuelle Fassung der Rechtsordnung für Fachanwälte (FAO) finden Sie auf den Seiten der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) zum Download als PDF-Dokument: Fachanwaltsordnung (FAO)

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

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