Die Revision im Strafrecht ist eines der bedeutendsten Rechtsmittel gegen eine gerichtliche Entscheidung – und für viele Betroffene die letzte Chance, ein fehlerhaftes Urteil anzugreifen. Sie zielt auf die rechtliche Kontrolle des Urteils ab um mögliche Rechtsfehler aufzudecken und zu beheben. Es handelt sich also um eine Kontrolle, bei der die korrekte Anwendung des Rechts überprüft wird. Wie es konkret in § 337 Abs. 1 StPO heißt, geht es darum, ob das Urteil, gegen das Revision eingelegt wird, ,,auf einer Verletzung des Gesetzes“ beruht. Ziel der Revision im Strafrecht ist es dabei, die Rechtseinheit zu wahren und Einzelfallgerechtigkeit herzustellen indem sie sicherstellt, dass das Gericht das Recht richtig angewendet und ausgelegt hat. Das Rechtsmittel der Revision ist die letzte Möglichkeit, die Rechtskraft eines Strafurteils und die damit verbundene Strafe abzuwenden oder zumindest abzuschwächen. Danach kommt nur noch eine Verfassungsbeschwerde oder ein Wiederaufnahmeverfahren in Betracht.
Wer ein Strafurteil nicht akzeptieren möchte, hat grundsätzlich zwei Möglichkeiten, dagegen vorzugehen: die Berufung oder die Revision im Strafrecht. Beide Rechtsmittel dienen dazu, ein erstinstanzliches Urteil auf seine Richtigkeit hin zu überprüfen – jedoch verfolgen sie ganz unterschiedliche Ansätze und haben jeweils eigene Verfahrensregeln.
Ein weiterer entscheidender Unterschied betrifft die Zuständigkeit: Wurde das Urteil in erster Instanz von einem Amtsgericht gefällt, stehen dem Verurteilten sowohl Berufung als auch Revision offen. Erging das Urteil jedoch vor einem Landgericht, ist nur noch die Revision im Strafrecht zulässig. Ob Berufung oder Revision im konkreten Fall das geeignetere Mittel ist, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab. Wer etwa neue Beweise vorlegen möchte oder eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung angreifen will, ist mit einer Berufung besser beraten. Wer dagegen rechtliche Fehler im Urteil vermutet – etwa die Verletzung von Verfahrensrechten oder eine fehlerhafte Auslegung des Gesetzes –, sollte Revision einlegen.
Die Revision im Strafrecht ist ein hochwirksames Rechtsmittel, um gerichtliche Entscheidungen auf rechtliche Fehler überprüfen zu lassen. Doch nicht gegen jedes Urteil kann Revision eingelegt werden – der Instanzenzug bestimmt, in welchen Fällen dieses Rechtsmittel statthaft ist. Grundsätzlich ist die Revision zulässig gegen:
In diesen Fällen ist die Revision im Strafrecht – anders als die Berufung – die einzige Möglichkeit, das Urteil durch ein übergeordnetes Gericht überprüfen zu lassen. Zuständig ist dann entweder ein Oberlandesgericht oder – bei Revisionen gegen landgerichtliche oder oberlandesgerichtliche Urteile – der Bundesgerichtshof in Karlsruhe oder Leipzig.
Die Sprungrevision ist ein besonderes Rechtsmittel im Revision Strafverfahren, das direkt vom erstinstanzlichen Urteil zum Revisionsgericht führt – ohne den Zwischenschritt einer Berufung. Sie wird in der Praxis eher selten genutzt. Der Grund: Im Revisionsverfahren prüft das Gericht ausschließlich, ob das Urteil auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung beruht. Neue Tatsachenfeststellungen werden nicht getroffen. In den meisten Strafverfahren ist jedoch der zugrunde liegende Sachverhalt selbst umstritten und entscheidend für den Ausgang. In solchen Fällen ist die Sprungrevision nicht sinnvoll, da das Revisionsgericht die Feststellungen der Vorinstanz übernimmt und lediglich rechtlich bewertet. Eine Sprungrevision kommt deshalb vor allem dann in Betracht, wenn der Sachverhalt unstreitig ist oder sogar zugunsten des Angeklagten festgestellt wurde – und ausschließlich die rechtliche Würdigung dieser Feststellungen angegriffen werden soll. In solchen Konstellationen kann die Sprungrevision ein schneller und gezielter Weg sein, um ein fehlerhaftes Urteil anzufechten.
Die Zuständigkeit richtet sich danach, welches Gericht das angegriffene Urteil in erster Instanz gefällt hat. Der Revisionsantrag selbst wird zunächst immer bei dem Gericht eingereicht, das das Urteil gesprochen hat – also beim sogenannten Ausgangsgericht. Von dort wird die Sache an das zuständige Revisionsgericht weitergeleitet. Wurde das Verfahren in erster Instanz vor dem Amtsgericht geführt, ist für die Revision im Strafrecht in der Regel das Oberlandesgericht (OLG) zuständig. Das gilt auch dann, wenn keine Berufung eingelegt wird, sondern unmittelbar Revision – in diesem Fall spricht man, wie bereits erläutert, von einer Sprungrevision. Auch bei Revisionen gegen Berufungsurteile eines Landgerichts, das über ein erstinstanzliches Urteil eines Amtsgerichts entschieden hat, liegt die Zuständigkeit beim Oberlandesgericht. Wurde das Verfahren hingegen in erster Instanz vor einem Landgericht oder Oberlandesgericht geführt, ist für die Revision der Bundesgerichtshof (BGH) zuständig. Dies betrifft vor allem schwere Strafsachen, etwa bei umfangreichen Verfahren oder besonders schweren Vorwürfen.
Zusammengefasst:
Wer gegen ein Strafurteil Revision einlegen möchte, muss zwingend die gesetzlichen Fristen einhalten – denn schon geringste Verzögerungen führen dazu, dass das Urteil rechtskräftig wird und nicht mehr angegriffen werden kann. Die Frist zur Einlegung der Revision im Strafrecht beträgt eine Woche und beginnt mit dem Tag der mündlichen Urteilsverkündung, nicht erst mit der schriftlichen Zustellung. Innerhalb dieser Frist muss die Revision im Strafrecht entweder persönlich durch den Verurteilten oder durch seinen Strafverteidiger eingelegt werden, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle des Gerichts. Nach der wirksamen Einlegung beginnt die nächste entscheidende Frist: die Begründung der Revision. Diese muss innerhalb eines Monats nach Ablauf der Einlegungsfrist erfolgen. Wird das schriftlich begründete Urteil erst später zugestellt, beginnt die Monatsfrist in der Regel mit der Zustellung des vollständigen Urteilstextes. Besonders wichtig ist, dass die Frist zur Revisionsbegründung gesetzlich nicht verlängerbar ist – auch nicht bei besonders umfangreichen oder komplexen Verfahren. Eine Fristversäumung führt unweigerlich dazu, dass die Revision als unzulässig verworfen wird, selbst wenn sie inhaltlich Erfolg versprochen hätte.
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Zunächst muss die Revision im Strafrecht innerhalb einer Woche nach der mündlichen Urteilsverkündung eingelegt werden – entweder durch den Verurteilten selbst oder durch dessen Verteidiger. Danach beginnt die Frist zur Revisionsbegründung: Innerhalb eines Monats müssen konkrete Revisionsanträge gestellt und rechtlich fundiert dargelegt werden, warum das Urteil rechtsfehlerhaft sein soll. Sobald die Revisionsbegründung beim Gericht eingeht, wird sie der Gegenseite zugestellt. Hat der Angeklagte Revision eingelegt, geht die Revisionsschrift an die Staatsanwaltschaft; hat hingegen die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, wird der Angeklagte informiert. Der Revisionsgegner hat dann eine Woche Zeit, eine sogenannte Gegenerklärung abzugeben. Diese Stellungnahme kann sich entweder mit der rechtlichen Bewertung auseinandersetzen oder – etwa bei Verfahrensrügen – eine eigene Sichtweise darstellen. Bei Revisionsführern aus der Staatsanwaltschaft verzichtet diese jedoch häufig auf eine Gegenerklärung, wenn lediglich sachliche Fehler gerügt werden. Im Anschluss werden die Akten des Falls an das zuständige Revisionsgericht weitergeleitet – je nach Instanz ist dies entweder das Oberlandesgericht oder der Bundesgerichtshof. Dort wird das Urteil ausschließlich auf Rechtsfehler geprüft. Eine neue Beweisaufnahme oder eine nochmalige Tatsachenverhandlung findet nicht statt. Das Revisionsgericht entscheidet dann entweder durch Urteil oder – bei klarer Unbegründetheit – durch Beschluss. Wird das Urteil aufgehoben, kommt es zu einer neuen Hauptverhandlung vor dem Instanzgericht, das über den Fall unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben erneut entscheidet.
Die Revision im Strafrecht dient der Überprüfung, ob dem Gericht bei der Urteilsfindung Rechtsfehler unterlaufen sind. Dabei kommen grundsätzlich zwei Arten von Revisionsgründen in Betracht: Verfahrensfehler und Fehler bei der Anwendung des materiellen Rechts. Wichtig ist in beiden Fällen, dass das Urteil auf dem jeweiligen Fehler beruht, das heißt: Es muss zumindest möglich erscheinen, dass das Verfahren bei korrektem Ablauf oder richtiger Rechtsanwendung anders ausgegangen wäre.
Zunächst kann es sich um einen sog. ,,relativen Revisionsgrund“ nach § 337 StPO handeln. Es muss hier im Verfahren ein Verstoß gegen eine strafprozessuale Vorschrift oder gegen materielles Recht passiert sein – und dieser Fehler muss sich auf das Urteil ausgewirkt haben oder zumindest hätte auswirken können. Das Urteil muss also „auf dem Fehler beruhen“. Anders als bei den sogenannten absoluten Revisionsgründen, bei denen das Gesetz die Relevanz des Fehlers von vornherein unterstellt, muss beim relativen Revisionsgrund konkret dargelegt werden, dass der festgestellte Fehler für das Urteil von Bedeutung war. Es genügt also nicht, irgendeinen Fehler im Verfahren zu finden – es muss zumindest möglich sein, dass das Urteil ohne diesen Fehler anders ausgefallen wäre. Zudem zeigt sich in der Rechtsprechung eine klare Tendenz, die Anforderungen an solche Revisionsrügen hoch anzusetzen. Ein Fehler kann nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn er die Rechte des Angeklagten tatsächlich berührt. Reine Formverstöße oder Verletzungen von bloßen Ordnungsvorschriften reichen in der Regel nicht aus. Es zählt allein, ob die betreffende Vorschrift dem Schutz der Verfahrensrechte des Angeklagten dient. Auch prozessuale Vorgaben müssen beachtet werden: Bestimmte Fehler – wie zum Beispiel ein unzulässiges Beweismittel – können nur dann erfolgreich im Revisionsverfahren beanstandet werden, wenn bereits in der Hauptverhandlung rechtzeitig widersprochen wurde. Andernfalls greift die sogenannte Präklusion – der Fehler gilt dann als „verbraucht“ und kann nicht mehr angegriffen werden. Viele Entscheidungen im Strafverfahren beruhen zudem auf gerichtlichem Ermessen – etwa bei der Frage, ob bestimmte Beweismittel zugelassen werden oder wie die Beweisaufnahme geführt wird. Solche Ermessensentscheidungen sind nur schwer angreifbar, da das Revisionsgericht nicht einfach eine andere Bewertung an deren Stelle setzen darf. Es prüft lediglich, ob die Entscheidung gesetzeskonform war – nicht, ob sie „besser“ hätte ausfallen können.
In besonders schwerwiegenden Fällen geht das Gesetz davon aus, dass ein Urteil auf einem solchen Fehler beruht – ganz ohne dass dieser Einfluss im Detail nachgewiesen werden muss. Diese sog. ,,absoluten Revisionsgründe“ sind in § 338 StPO geregelt und führen in der Regel automatisch zur Aufhebung des Urteils.
Das Gesetz unterstellt in all diesen Fällen, dass der Fehler das Urteil beeinflusst haben könnte. Eine genaue Prüfung der Auswirkungen ist nicht erforderlich. Damit schützt die StPO elementare Verfahrensrechte – und sorgt dafür, dass zentrale rechtsstaatliche Grundsätze nicht unterlaufen werden.
Die Revision im Strafrecht kann auf unterschiedliche Weise enden – abhängig davon, ob die Revision zulässig und begründet ist. Wird die Revision als unzulässig oder unbegründet verworfen, bleibt das angefochtene Urteil bestehen und wird durch die Entscheidung des Revisionsgerichts rechtskräftig. Eine Verwerfung wegen Unzulässigkeit erfolgt zum Beispiel, wenn die Revision nicht fristgerecht eingelegt oder nicht ordnungsgemäß begründet wurde. Hält das Gericht die Revision im Strafrecht für unbegründet – etwa weil kein Rechtsfehler vorliegt oder dieser sich nicht auf das Urteil ausgewirkt hat – wird sie ebenfalls zurückgewiesen. In bestimmten Konstellationen kann es auch zu einer Einstellung des Verfahrens kommen. Stellt das Revisionsgericht etwa ein Verfahrenshindernis fest – etwa aufgrund einer fehlenden Prozessvoraussetzung oder Verjährung – kann es das Verfahren nach §§ 153 ff. oder § 206a StPO einstellen. Solche Entscheidungen können jederzeit während des Revisionsverfahrens getroffen werden. Ist die Revision dagegen erfolgreich, hebt das Revisionsgericht das angegriffene Urteil ganz oder teilweise auf. In den meisten Fällen wird die Sache dann zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das ursprüngliche Gericht oder ein anderes Gericht derselben Instanzstufe zurückverwiesen. Dieses sogenannte „Tatgericht“ muss dann unter Beachtung der rechtlichen Hinweise des Revisionsgerichts neu entscheiden. In Ausnahmefällen kann das Revisionsgericht selbst ein freisprechendes Urteil fällen. Das ist möglich, wenn alle relevanten Feststellungen bereits im ursprünglichen Urteil enthalten sind und bei zutreffender rechtlicher Würdigung kein strafbares Verhalten vorliegt. In diesen Fällen ist keine neue Hauptverhandlung mehr erforderlich. Die Entscheidung des Revisionsgerichts erfolgt je nach Fall durch Beschluss oder Urteil. Begleitend trifft das Gericht auch eine Kostenentscheidung nach § 473 StPO – beispielsweise darüber, wer die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen hat. Ob die Revision Erfolg hat oder nicht, hängt entscheidend davon ab, wie präzise sie vorbereitet und rechtlich begründet wurde. Umso wichtiger ist es, das Verfahren durch einen erfahrenen Anwalt für Revision begleiten zu lassen, der die Erfolgschancen realistisch einschätzt und die richtigen Schritte einleitet.
Die Dauer eines Revisionsverfahrens lässt sich nicht pauschal angeben, da sie stark vom Einzelfall abhängt. Zunächst ist wichtig zu wissen: Die Frist zur Einlegung der Revision beträgt, wie bereits erläutert, gemäß § 341 Abs. 1 StPO eine Woche ab dem Tag der Urteilsverkündung. Waren Sie als Angeklagter bei der Verkündung nicht anwesend – etwa, weil Sie in Haft sind – beginnt die Frist erst mit der Zustellung des schriftlichen Urteils. Fällt das Fristende auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt sich das Ende auf den darauffolgenden Werktag. Wie lange das anschließende Verfahren vor dem Revisionsgericht dauert, hängt von vielen Faktoren ab, etwa der Auslastung des Gerichts und der Komplexität des Falls. Wird die Revision im Strafrecht erfolgreich begründet, kann sich zudem ein weiteres Verfahren anschließen, in dem das Urteil auf Grundlage der Vorgaben des Revisionsgerichts neu verhandelt wird. Auch dessen Dauer variiert von Fall zu Fall.
Die Revision im Strafrecht ist ein hochkomplexes Verfahren, das nicht nur juristisch fundiertes Spezialwissen erfordert, sondern auch mit einem gewissen Kostenaufwand verbunden ist. Wie hoch die Kosten einer Revision ausfallen, hängt von verschiedenen Faktoren ab – insbesondere vom Umfang und Schwierigkeitsgrad des Verfahrens, dem Umfang der Urteilsanfechtung sowie vom zeitlichen Aufwand, der mit der Prüfung und Begründung verbunden ist. So erfordert etwa eine Revision in einem aufwendigen Wirtschaftsstrafverfahren oder in einem Kapitaldelikt regelmäßig mehr Zeit und Ressourcen als eine Revision in einem Verfahren des allgemeinen Strafrechts. Ein wesentlicher Teil der anwaltlichen Tätigkeit besteht in der sorgfältigen Revisionsprüfung. Dabei analysieren wir, bei Dr. Böttner Rechtsanwälte, das angefochtene Urteil, das Hauptverhandlungsprotokoll sowie – soweit verfügbar – die vollständigen Gerichtsakten. Ziel ist es, etwaige Rechtsfehler zu identifizieren, die das Urteil angreifbar machen. Diese Prüfung bildet das Fundament jeder erfolgreichen Revision im Strafrecht und macht in der Regel den größten Teil der anwaltlichen Arbeit in diesem Verfahrensabschnitt aus. Ergibt sich aus der Analyse, dass eine Revision aussichtsreich erscheint, erfolgt im nächsten Schritt die Ausarbeitung einer fundierten Revisionsbegründung, in der die festgestellten Fehler formal korrekt gerügt werden.
Auch wenn bei der Auswahl eines Revisionsverteidigers vor allem Kompetenz, Erfahrung und Vertrauen im Vordergrund stehen, ist selbstverständlich auch die Frage nach den Kosten berechtigt. Wir stehen für volle Kostentransparenz. Sobald alle relevanten Unterlagen – insbesondere das schriftliche Urteil – vorliegen, erhalten Sie ein individuelles Angebot, das auf den konkreten Aufwand und Schwierigkeitsgrad Ihres Falls abgestimmt ist. So schaffen wir eine faire Grundlage für beide Seiten. Besonders wichtig ist: Die erste Einschätzung ist für Sie selbstverständlich kostenlos. Wenn Sie uns das Urteil oder – falls dieses noch nicht vorliegt – die Anklageschrift übermitteln, prüfen wir unverbindlich, ob eine Revision im Strafrecht in Ihrem Fall überhaupt in Betracht kommt und welche Erfolgsaussichten bestehen. Eine frühzeitige Kontaktaufnahme ermöglicht es uns zudem, notwendige Fristen zu wahren und Ressourcen gezielt einzuplanen, um Ihre Revision mit größtmöglicher Sorgfalt vorzubereiten.
Die Revision ist im Strafverfahren häufig die letzte Chance, ein fehlerhaftes Urteil anzufechten. Dabei wirkt die statistische Erfolgsquote zunächst ernüchternd: Studien sprechen von einer Erfolgswahrscheinlichkeit von etwa 3 %. Doch diese Zahl täuscht – und sagt über den tatsächlichen Einzelfall wenig aus. Denn sie berücksichtigt sämtliche Revisionen, auch solche, die aussichtslos oder gar bewusst ohne Erfolgsaussicht eingelegt wurden, etwa um die Rechtskraft des Urteils hinauszuzögern oder einen Haftantritt zu verzögern. Zudem zeigt die Praxis: Viele Revisionen im Strafrecht scheitern nicht an der Sache selbst, sondern bereits an formalen Fehlern, wie einer fehlerhaften Begründung oder versäumten Fristen. Häufig werden sie von Anwälten eingelegt, die kaum Erfahrung mit der komplexen Materie des Revisionsrechts haben. Umso wichtiger ist es, die Revision nicht vorschnell aufzugeben oder durch eine ernüchternde Statistik entmutigen zu lassen. Die Erfolgsaussichten einer Revision im Strafrecht sind maßgeblich davon abhängig, wer sie führt. Ein auf Revisionsrecht spezialisierter Fachanwalt für Strafrecht kann die entscheidenden Rechtsfehler identifizieren, präzise begründen und formwirksam rügen. Unsere eigene Erfahrung zeigt: Professionell ausgearbeitete Revisionen haben eine deutlich höhere Erfolgsquote – insbesondere dann, wenn sie frühzeitig geplant und umfassend vorbereitet werden. Je nach Fall kann die Revision zur kompletten Aufhebung des Urteils, zur Rückverweisung an das Ausgangsgericht oder sogar zu einem Freispruch führen. Voraussetzung dafür ist allerdings eine sorgfältige rechtliche Analyse der Urteilsgründe und des gesamten Verfahrensverlaufs – etwas, das Zeit und tiefgehendes Fachwissen erfordert.
Deshalb unser klarer Rat: Kontaktieren Sie uns so früh wie möglich. Nur so können wir notwendige Fristen einhalten, Akteneinsicht beantragen und prüfen, ob und mit welchen Argumenten ein Revisionsantrag Aussicht auf Erfolg hat. Wir, bei Dr. Böttner Rechtsanwälte, verfügen über langjährige Erfahrung im Revisionsrecht – und setzen sich mit Nachdruck dafür ein, dass Ihre Rechte auch in der letzten Instanz gewahrt bleiben.
Wird eine Revision im Strafrecht abgelehnt, kann dies verschiedene Gründe haben. Häufig scheitert das Rechtsmittel daran, dass formale Anforderungen bei der Antragstellung nicht eingehalten wurden. Deshalb ist es entscheidend, frühzeitig einen im Strafrecht und speziell in der Revision erfahrenen Rechtsanwalt einzuschalten. So lassen sich Fristen wahren und alle rechtlichen Möglichkeiten sorgfältig ausschöpfen. Auch wenn die formalen Voraussetzungen erfüllt sind, kann das Revisionsgericht den Antrag als unbegründet verwerfen, wenn die Revisionsbegründung nicht überzeugt. Mit der Entscheidung über die Revision ist der Rechtsweg im Strafverfahren grundsätzlich erschöpft – das Urteil wird rechtskräftig. In seltenen Ausnahmefällen besteht die Möglichkeit, das Verfahren durch eine Wiederaufnahme fortzuführen. Voraussetzung hierfür ist, dass neue Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden können, die zum Zeitpunkt der Verurteilung noch nicht bekannt waren. Daneben kann eine Verfassungsbeschwerde erhoben werden, um eine Verletzung von Grundrechten geltend zu machen. Allerdings wird eine solche Verletzung nur in wenigen Fällen tatsächlich angenommen. Als letzte Möglichkeit bleibt das Gnadengesuch, das je nach Zuständigkeit entweder bei der Landesbehörde oder – bei Entscheidungen eines Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs in erster Instanz – beim Bundespräsidenten einzureichen ist.
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Im Strafrecht können Sie die Revision grundsätzlich selbst einlegen oder diese durch Ihren Verteidiger einreichen lassen. Wichtig ist jedoch, dass die anschließende Begründung in der Regel zwingend von einem Verteidiger oder Rechtsanwalt verfasst und eingereicht werden muss. Dies soll sicherstellen, dass alle formalen und inhaltlichen Anforderungen eingehalten werden, um das Risiko einer Ablehnung aus formellen Gründen zu vermeiden. Gerade weil die Revision im Strafrecht strengen gesetzlichen Vorgaben unterliegt, empfiehlt es sich, von Beginn an einen erfahrenen Strafverteidiger mit der Wahrnehmung Ihrer Rechte zu beauftragen.
Eine erfolgreiche Revision im Strafrecht erfordert Erfahrung, strategisches Vorgehen und akribische Arbeit. Ein spezialisierter Revisionsverteidiger kennt die entscheidenden Ansatzpunkte, um ein Urteil wirksam anzugreifen, und weiß, wie diese optimal genutzt werden. Neben klassischen Rechtsfehlern kann heute auch die Überzeugungskraft der tatrichterlichen Feststellungen im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung in Frage gestellt werden. Dafür müssen Urteil, Hauptverhandlungsprotokoll, Beschlüsse und Verfahrensakten sorgfältig ausgewertet und ungenutzte Verteidigungschancen erkannt werden. Diese präzise Arbeit ist zeitintensiv, lohnt sich jedoch: Kein Urteil ist fehlerfrei. Werden Mängel überzeugend dargelegt und mit einschlägiger Rechtsprechung untermauert, steigen die Erfolgschancen deutlich. Genau hier setzen wir von Dr. Böttner Rechtsanwälte mit unserer langjährigen Erfahrung und unserem vollen Einsatz an.
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