Erläuterungen zur Strafverteidigung in der Revision
Die Revision ist im Strafrecht neben der Berufung das zweite Rechtsmittel, welches die Rechtskraft des Strafurteils hemmt. Im Strafrecht stellt die Revison zusammen mit Wiederaufnahmeverfahren wohl die Königsdisziplin des Strafverfahrens dar. Es handelt sich bei der Revision im Strafrecht um ein rein schriftliches Verfahren, mündliche Verhandlungen vor einem Oberlandesgericht (OLG) oder dem Bundesgerichtshof (BGH) sind Ausnahmen und auch keine Tatsachenverhandlung, sondern es werden dort zwischen den Richtern, der Staatsanwaltschaft und dem Strafverteidiger ausschließlich rechtliche Standpunkte erörtert.
Das Rechtsmittel der Revision ist die letzte Möglichkeit, die Rechtskraft eines Strafurteils und die damit verbundene Strafe abzuwenden oder zumindest abzuschwächen. Danach kommt nur noch eine Verfassungsbeschwerde oder ein Wiederaufnahmeverfahren in Betracht.
Ist das Strafverfahren in der ersten Instanz vor einem Landgericht geführt worden – aufgrund der Schwere des Tatvorwurfs vor einer Großen Strafkammer oder einem Schwurgericht – dann ist die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) auch das einzige Rechtsmittel gegen die Verurteilung.
Hat ein Amtsgericht erstinstanzlich verurteilt, dann stehen als Rechtsmittel die Berufung zum Landgericht oder die sog. Sprungrevision zum Oberlandesgericht (OLG) offen.
Gegen Berufungsurteile vom Landgericht kann ebenfalls Revision eingelegt werden, über die dann das jeweils zuständige OLG entscheidet. Während des Revisionsverfahrens ist die Rechtskraft gehemmt, das heißt die Strafe kann noch nicht vollstreckt werden.
Die Revision kann der Verurteilte selbst oder über seinen Verteidiger innerhalb von 1 Woche nach Verkündung der Entscheidung einlegen. Die Revision muss durch einen Rechtsanwalt innerhalb von 1 Monat nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe begründet werden oder durch den Angeklagten zu Protokoll der Geschäftsstelle.
In manchen Fällen bietet es sich an, den Anwalt aus der Tatsacheninstanz zu wechseln. Diese Entscheidung sollte möglichst früh in der Zeit zwischen der mündlichen Verkündung des Urteils und der Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe getroffen werden, damit der Revisionsanwalt ausreichend Zeit hat, um sich in den Fall einzuarbeiten und die Revisionsbegründung fertig zu stellen. Rechtlich ist die Beauftragung des Rechtsanwalts noch bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist möglich. Bei entsprechenden Anfragen wird im Einzelfall entschieden, ob die verbleibende Zeit ausreicht, um die Revision umfassend begründen zu können.
Die Revision in Strafsachen unterscheidet sich grundlegend von der ersten Instanz und dem Berufungsverfahren. Die Revision ist keine neue Tatsachinstanz, sondern das Revisionsgericht überprüft das Strafurteil allein auf Rechtsfehler. Der BGH bzw. das OLG geht von dem Sachverhalt aus, den das Landgericht (oder das Amtsgericht) festgestellt hat.
Diese in den Gründen des Strafurteils genannten Feststellungen sind für das Revisionsgericht verbindlich. Beispielsweise lässt sich mit der Revision nicht einwenden, dass ein Sachverständiger oder ein Zeuge im Strafverfahren vor dem Gericht tatsächlich etwas anderes gesagt hat und von den Richtern missverstanden worden ist.
Dennoch bietet die Revision für einen Strafverteidiger vielfältige Möglichkeiten, ganz oder teilweise die Aufhebung des Urteils in Strafsachen zu erreichen, sofern die Grundlagen dafür in der Tatsacheninstanz durch Beweisanträge und Beanstandungen von Verfahrensfehlern gelegt worden sind oder das Gericht im Rahmen der Urteilsgründe Fehler macht.
Die Aufgabe und auch die Kunst des Revisionsanwalts liegt darin, genau zu prüfen, ob der Tatrichter bei der Bildung seiner Überzeugung den gesetzlich vorgeschriebenen Weg zu den Feststellungen und zu dem Strafurteil, also das Verfahrensrecht, beachtet hat (sog. Verfahrensrüge).
Der Anwalt kann mit der Revision durch das Revisionsgericht auch prüfen lassen, ob der vom Gericht festgestellte Sachverhalt die von diesem vorgenommene rechtliche Würdigung trägt (sog. Sachrüge).
Ein erfahrener Revisionsverteidiger kennt die Fallstricke, die die Aufhebung eines Urteils bewirken können, und weiß, an welchen Punkten die Hebel anzusetzen sind, um das Urteil mit der Revision erfolgreich anzugreifen.
Aufgrund der Weiterentwicklung der Rechtsprechung ist es nun ebenfalls möglich, durch die Revisionsgerichte auf der Basis der Urteilsgründe auch die Überzeugungskraft der tatrichterlichen Feststellungen im Rahmen einer sog. Plausibilitätsprüfung zu beanstanden.
Um der Revision zum Erfolg zu verhelfen, bedarf es allerdings einigen Arbeitsaufwands. Durch den Revisionsverteidiger müssen nicht nur das Urteil und dessen Gründe akribisch auf mögliche Fehler überprüft werden.
Eine gewissenhaft und gründlich durchgeführte Revision erfordert auch, dass der Revisionsanwalt das Hauptverhandlungsprotokoll, die in dieser Strafsache ergangenen Gerichtsbeschlüsse und die gesamten Verfahrensakten heranzieht und diese gründlich durcharbeitet.
Es gilt, versäumte Verteidigungschancen aus früheren Verfahrensabschnitten aufzuspüren und in der Revisionsbegründung überzeugend vorzutragen. Dies erfordert nicht nur vertiefte Kenntnisse im Strafrecht und Strafprozessrecht, sondern eine gründliche Erarbeitung und Vorbereitung der Verfahrens- und Sachrügen, um der Revision im Strafverfahren zum Erfolg zu verhelfen.
Auch ein erfahrener Revisionsanwalt muss dafür oft mehrere Tage an Arbeitszeit aufwenden, die jedoch gut investiert sind. Denn das „perfekte“ Urteil gibt es nicht. Werden die Fehler in akribischer Feinarbeit aufgespürt und unter Darlegung der einschlägigen Rechtsprechung dem Revisionsgericht präsentiert, erhöht sich dadurch die Aussicht auf Erfolg.
Mit der Revision erfolgreich angreifbare Fehler der Tatgerichte sind z. B.:
- Die Verfahrensrüge bzgl. der unrichtigen Behandlung bzw. fehlerhaften Ablehnung von Beweisanträgen (Verstoß gegen §§ 244, 245 StPO)
- Die Verwendung von unzulässigen Beweismitteln oder die fehlerhafte Einführung von Beweismitteln in den Strafprozess (z. B. Verstoß gegen § 252 StPO)
- Der fehlerhafte Ausschluss der Öffentlichkeit (absoluter Revisionsgrund nach § 338 Ziff. 6 StPO)
- Das Gericht hat fehlerhaft nicht alle vorhandenen Beweismittel ausgeschöpft (sog. Aufklärungsrüge, z. B. Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO)
- Die Anklageschrift erfüllt nicht die Anforderungen des § 200 StPO (ggf. Kombination von Verfahrens- und Sachrüge)
- Widersprüche in den Urteilsgründen
- Lückenhaftigkeit der Feststellungen des Urteils (sog. Darlegungsrüge)
- Verkennung des Beweiswertes einzelner Beweismittel oder Indizien
- Die fehlerhafte Anwendung des materiellen Rechts, fehlerhafte Subsumtion (sog. allgemeine Sachrüge)
Diese Auswahl stellt nur einen Teil der möglichen Fehler und der mit der Revision geltend zu machenden Verfahrens- und Sachrügen dar.
Haben Sie sich für die Durchführung der Revision entschieden, dann ist es wichtig, dass diese gründlich, mit dem nötigen Arbeitsaufwand und dem Blick fürs Detail begründet wird, um eine möglichst große Erfolgschance zu haben.
Die Vertretung in Revisionsverfahren wird persönlich durch Rechtsanwalt Dr. Böttner übernommen. Im Falle einer Beauftragung steht Ihnen damit einer der wenigen promovierten Fachanwälte für Strafrecht mit Doppelprädikatsexamen für die Durchsetzung Ihrer Rechte in der Revision sowohl vor den Oberlandesgerichten (OLG) als auch vor dem Bundesgerichtshof (BGH) zur Seite.
Gern prüfen wir für Sie die Erfolgsaussicht Ihres Revisionsvorhabens (siehe: Anwaltskosten bei Strafverteidigung).