Welche Handlungen stehen nach dem Betäubungsmittelstrafrecht unter Strafe?
Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) regelt detailliert die strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit Drogen und richtet sich dabei sowohl gegen Händler als auch gegen Konsumenten. Die relevanten strafbaren Handlungen sind in den §§ 29 bis 30b BtMG definiert, während Ordnungswidrigkeiten in § 32 BtMG behandelt werden. Das BtMG umfasst zahlreiche Verhaltensweisen, die ohne behördliche Genehmigung strafbar sind. Dazu gehören der Erwerb, Besitz, Anbau, die Herstellung und der Handel mit Betäubungsmitteln. Besonders weit gefasst ist der Begriff des Handeltreibens. Schon geringfügige Handlungen, wie das Vermitteln von Drogen über das Telefon, können unter diesen Begriff fallen, sofern ein finanzielles Interesse besteht. Ein bekanntes Beispiel ist der Gastwirt, der Cannabis zum Selbstkostenpreis an seine Gäste weitergibt, um sie als Kunden zu binden. Im BtMG wird „Zubereitung“ als die Mischung oder Lösung eines oder mehrerer Stoffe, die nicht natürlich vorkommen, definiert. „Herstellung“ umfasst das Gewinnen, Anfertigen, Bearbeiten, Reinigen und Verarbeiten von Stoffen. Der „Anbau“ beschreibt die Aufzucht von Betäubungsmitteln mit landwirtschaftlichen Mitteln und endet mit der Ernte, woraufhin Besitz vorliegt. Die Weitergabe der Ernte kann wiederum als Handeltreiben gewertet werden. Fast jede denkbare Aktivität im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln ist ohne eine spezielle behördliche Erlaubnis strafbar. Diese Erlaubnis kann nach den §§ 3 bis 11 BtMG erteilt werden, zum Beispiel für die Nutzung in Arzneimitteln oder in speziellen Drogenkonsumräumen. Das Betäubungsmittelstrafrecht ist für jeden unerfahrenen Strafverteidiger „neu“, weswegen Sie sich unbedingt für einen spezialisierten Strafverteidiger BtMG entscheiden sollten.