Ein Verbrechen stellt bereits der Besitzt einer „in nicht geringer Menge“ dar: So wird nach § 29a BtMG derjenige mit einer Mindeststrafe von 1 Jahr Freiheitsstrafe bestraft, der die Betäubungsmittel in nicht geringer Menge herstellt, abgibt, besitzt oder damit Handel treibt.
Für den unerlaubten Anbau, Herstellung, Erwerb und Handel mit Betäubungsmitteln wird gem. § 29 BtMG eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe angedroht.
Problematisch ist im Hinblick auf die polizeiliche Strafverfolgung die genaue Feststellung der illegalen Betäubungsmittel und insofern auch die Einstufung der Menge einer Droge. Darunter lassen sich sowohl natürliche (beispielsweise Cannabis oder Kokain) als auch künstliche Substanzen (beispielsweise LSD, Heroin, Ecstasy) subsumieren.
Delikte im Betäubungsmittelstrafrecht (Drogenstrafrecht)
Der Rechtsanwalt hilft, Fehler zu vermeiden
Wichtig ist für alle Betroffenen vom Betäubungsmittelstrafrecht, im Wege einer polizeilichen Ermittlung keine „Fehler“ zu machen. So sollte unbedingt von dem Verzicht einer Aussage (Aussageverweigerung) Gebrauch gemacht und ein Anwalt hinzugezogen werden. Oftmals versucht die Polizei im Zuge der effektiven „Drogen-Bekämpfung“ schnelle Aussagen zu erzwingen und stellt nach § 31 BtMG eine Strafmilderung für den Beschuldigten in den Raum. Eine solche Aussage lässt sich jedoch im späteren Verfahren selbst durch einen versierten Strafverteidiger im Betäubungsmittelstrafrecht nur schwerlich revidieren und ist daher trotz des vermeidlich guten Angebots nur mit Vorsicht zu genießen. Ob von der Möglichkeit einer Aussage im Hinblick auf § 31 BtMG Gebrauch gemacht werden sollte, muss im Einzelfall geprüft werden. Denn bei einer Aussage besteht immer die Gefahr, dass mehr eingestanden wird, als Gegenstand des Verfahrens ist und mithin die Strafe sogar höher ausfällt, also ohne Geständnis. Ebenfalls kommt es nicht selten vor, dass sich die Personen – gegen die man ausgesagt hat – dadurch „revanchieren“, dass sie nunmehr gegen den „Verräter“ selbst aussagen. Andererseits kann eine frühe Aussage im Betäubungsmittelstrafrecht in manchen Fällen sinnvoll sein, damit nicht „den Letzten die Hunde“ beißen und der zu lange Schweigende dann die höchste Strafe bekommt.
Deshalb ist bereits bei kleineren Verstößen und erst recht bei größeren Verfahren die Hinzuziehung eines im Betäubungsmittelstrafrecht erfahrenen Strafverteidigers erforderlich – auch um ggf. eine Vorstrafe zu vermeiden. Die Staatsanwaltschaft kann beispielsweise nach § 31a BtMG von der Strafverfolgung absehen, wenn kein öffentliches Interesse besteht oder die Schuld des Täters als gering eingestuft wird (z.B. beim Kauf der Betäubungsmittel in geringen Mengen zum Eigenverbrauch).
Therapie statt Strafe § 35 BtMG
Eine weitere Besonderheit im Betäubungsmittelstrafrecht besteht darin, dass die Vollstreckung auch einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Strafe ausgesetzt wird, wenn die Freiheitsstrafe unter 2 Jahre beträgt, der Verurteilte eine Therapie in einer Entziehungsanstalt macht und sich wegen einer bestehenden Drogenabhängigkeit behandeln lässt.
Sollten Sie vom Betäubungsmittelstrafrecht betroffen sein oder haben Sie Fragen bezüglich der genauen Tatbestände, können Sie uns gerne kontaktieren. Die Rechtsanwälte von Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger werden Sie im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts (Drogenrechts) in Hamburg, Frankfurt am Main, Neumünster, aber auch bundesweit, qualifiziert beraten.
Aktuelle Rechtsprechung zum Betäubungsmittelstrafrecht: