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ANWALT BtMG (Betäubungsmittelgesetz)

Strafverteidiger für das Betäubungsmittelstrafrecht

Eines der vom Strafgesetzbuch (StGB) ausgegliederten Spezialgesetze ist das Betäubungsmittelgesetz (BtMG), das primär auf Tathandlungen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln (insbesondere Drogen) abzielt – das Betäubungsmittelstrafrecht. Bei einer Vorwurf ist es empfehlenswert, sich von einem auf das BtMG (Betäubungsmittelgesetz) spezialisierten Anwalt verteidigen zu lassen.

Das Gesetz dient primär der Bekämpfung der Betäubungsmittelkriminalität (Drogenkriminalität) und richtet sich sowohl gegen kriminelle Handlungen der Händler (Dealer) als auch an den einfachen Drogenkonsumenten. Trotz der Devise, dass der Eigenkonsum nicht unter Strafe steht, ist im Sinne des Gesetzes der Besitz auch von weichen Drogen strafbar.

Strafe wegen Betäubungsmittel vermeiden:

Eine frühzeitige Einwirkung auf Ihr Verfahren ist stets von Vorteil. Vereinbaren Sie noch heute Ihr kostenloses unverbindliches Erstgespräch mit uns.

Das Betäubungsmittelstrafrecht

Das Betäubungsmittelstrafrecht ist eines der wichtigsten Gebiete im strafrechtlichen Nebenbereich. Eine fachgerechte Verteidigung erfordert tiefgehende Spezialkenntnisse, da in diesem Bereich viele hartnäckige Missverständnisse existieren. Ein weit verbreiteter Irrtum ist beispielsweise, dass sogenannte „harte Drogen“ immer verboten und „weiche Drogen“ stets erlaubt seien.

Das Betäubungsmittelstrafrecht ist nicht im Strafgesetzbuch (StGB) verankert, sondern wird als Teil des Nebenstrafrechts im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) geregelt. Ziel dieses Gesetzes ist die Bekämpfung der Drogenkriminalität. Die Strafvorschriften richten sich sowohl gegen Dealer als auch gegen einfache Konsumenten. Unter das BtMG fallen verschiedenste Drogen, darunter Cannabis (Marihuana und Haschisch), Amphetamin und seine Derivate wie Ecstasy, Kokain und Crack, Methamphetamin sowie Heroin. Eine fundierte Kenntnis dieser Regelungen und die Fähigkeit, Missverständnisse aufzuklären, sind essenziell für eine effektive Strafverteidigung durch einen Anwalt für BtMG.

Wir kochen auch nur mit Wasser – aber unsere Platte ist heißer.

Dr. Sascha Böttner (Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht)

Welche Handlungen stehen nach dem Betäubungsmittelstrafrecht unter Strafe?

Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) regelt detailliert die strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit Drogen und richtet sich dabei sowohl gegen Händler als auch gegen Konsumenten. Die relevanten strafbaren Handlungen sind in den §§ 29 bis 30b BtMG definiert, während Ordnungswidrigkeiten in § 32 BtMG behandelt werden. Das BtMG umfasst zahlreiche Verhaltensweisen, die ohne behördliche Genehmigung strafbar sind. Dazu gehören der Erwerb, Besitz, Anbau, die Herstellung und der Handel mit Betäubungsmitteln. Besonders weit gefasst ist der Begriff des Handeltreibens. Schon geringfügige Handlungen, wie das Vermitteln von Drogen über das Telefon, können unter diesen Begriff fallen, sofern ein finanzielles Interesse besteht. Ein bekanntes Beispiel ist der Gastwirt, der Cannabis zum Selbstkostenpreis an seine Gäste weitergibt, um sie als Kunden zu binden. Im BtMG wird „Zubereitung“ als die Mischung oder Lösung eines oder mehrerer Stoffe, die nicht natürlich vorkommen, definiert. „Herstellung“ umfasst das Gewinnen, Anfertigen, Bearbeiten, Reinigen und Verarbeiten von Stoffen. Der „Anbau“ beschreibt die Aufzucht von Betäubungsmitteln mit landwirtschaftlichen Mitteln und endet mit der Ernte, woraufhin Besitz vorliegt. Die Weitergabe der Ernte kann wiederum als Handeltreiben gewertet werden. Fast jede denkbare Aktivität im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln ist ohne eine spezielle behördliche Erlaubnis strafbar. Diese Erlaubnis kann nach den §§ 3 bis 11 BtMG erteilt werden, zum Beispiel für die Nutzung in Arzneimitteln oder in speziellen Drogenkonsumräumen. Das Betäubungsmittelstrafrecht ist für jeden unerfahrenen Strafverteidiger „neu“, weswegen Sie sich unbedingt für einen spezialisierten Strafverteidiger BtMG entscheiden sollten.

Besitz von Drogen

Beim Besitz von Betäubungsmitteln drohen empfindliche Strafen. Maßgeblich kommt es dabei auf die Art und Menge der Drogen an. Nutzen Sie unsere Expertise aus dem Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts und profitieren Sie von mehr als 15 Jahren Erfahrung.  In vielen Fällen können wir mit der richtigen Verteidigungsstrategie eine Einstellung Ihres Strafverfahrens erreichen.

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Drogenhandel)

Wir verteidigen Sie bundesweit gegen den Vorwurf des Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Drogenhandel). Gerade wenn der Vorwurf auf Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringe Menge, bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln oder bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln lautet, sollten Sie frühzeitig einen unserer spezialisierten Rechtsanwälte kontaktieren. Wir verteidige und beraten Sie von Anfang an, um für Sie die bestmögliche Verteidigung sicherzustellen.

Was genau sind eigentlich ,,Betäubungsmittel“ im Sinne des BtMG?

Unter Betäubungsmitteln versteht man die in den Anlagen I bis III des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) aufgeführten Stoffe und Zubereitungen. Diese Anlagen unterteilen die Betäubungsmittel in drei Kategorien:

  1. Nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel (Anlage I):
  • Diese Substanzen dürfen weder verkauft noch besessen werden. Beispiele hierfür sind Cannabis (Beachte das neue Cannabisgesetz!), Codein, Heroin, Meskalin und Morphin. Der Besitz, Handel und jegliche Nutzung sind nur mit einer speziellen behördlichen Erlaubnis möglich.

2. Verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel (Anlage II):

  • Diese Gruppe umfasst Substanzen, die gehandelt und besessen werden dürfen, jedoch nicht verschrieben werden können. Sie dienen häufig als Grundstoffe zur Herstellung von medizinischen Produkten. Beispiele sind Diamorphin und Isocodein.

3. Verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel (Anlage III):

  • Diese Substanzen dürfen sowohl gehandelt als auch unter bestimmten Bedingungen verschrieben werden. Bekannte Beispiele sind Amphetamine, medizinisches Cannabis, Morphin, Opium und Tilidin. Diese dürfen von Ärzten verschrieben und in Apotheken abgegeben werden. Nicht zu den Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG gehören Arzneimittel, deren missbräuchliche Verwendung nach dem Arzneimittelgesetz geahndet wird.
Definition von „Stoff“ nach BtMG

Gemäß § 2 Abs. 1 BtMG wird unter einem „Stoff“ folgendes verstanden:

  • Chemische Elemente und chemische Verbindungen sowie deren natürlich vorkommende Gemische und Lösungen.
  • Pflanzen, Algen, Pilze und Flechten sowie deren Teile und Bestandteile in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand.
  • Tierkörper, auch lebender Tiere, sowie Körperteile, -bestandteile und Stoffwechselprodukte von Mensch und Tier in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand.
  • Mikroorganismen einschließlich Viren sowie deren Bestandteile oder Stoffwechselprodukte.

Legal Highs und das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG)

Besonders heikel sind die sogenannten „Legal Highs“. Trotz des irreführenden Namens sind diese Stoffe nicht legal. Sie werden oft als „Badesalz“, „Lufterfrischer“ oder „Reiniger“ getarnt verkauft und enthalten häufig synthetische Cathinone wie Mephedron. Diese Substanzen sind in verschiedenen Formen wie Pulver, Tabletten oder Kräutermischungen erhältlich und erregten insbesondere Ende der 2000er Jahre durch „Spice“ Aufmerksamkeit. Seit dem 26. November 2016 regelt das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) den Umgang mit neuen psychoaktiven Substanzen. Dieses Gesetz umfasst vor allem synthetische Cannabinoide, Phenethylamine und Cathinone. Darunter fallen:

  • Verbindungen, die von 2-Phenylethylamin abgeleitet sind (verwandt mit Amphetaminen, einschließlich Cathinone).
  • Cannabinoidmimetika/synthetische Cannabinoide (Stoffe, die im Endocannabinoid-System psychoaktiv wirken).

Wie bei herkömmlichen Betäubungsmitteln sind Handel, Inverkehrbringen, Herstellung, Erwerb, Besitz und das Verabreichen von neuen psychoaktiven Substanzen verboten.

Die Bedeutung der Menge und des Wirkstoffgehalts im Betäubungsmittelstrafrecht

Beim verbotenen Umgang mit Betäubungsmitteln spielt die konkrete Menge und der Wirkstoffgehalt eine erhebliche Rolle bei der Strafzumessung. Das Gesetz knüpft daran bestimmte Mindeststrafen und verwendet Begriffe wie „nicht geringe Menge“, die nicht zum Standardrepertoire der deutschen Sprache gehören. Ihr Anwalt BtMG kann Ihnen anhand des Vorwurfs eine erste Einschätzung zu der erwarteten Strafe geben.

Grundlegende Strafrahmen im BtMG

Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG kann der unerlaubte Anbau, die Herstellung, der Handel, die Einfuhr, die Ausfuhr, der Verkauf, die Abgabe und der Erwerb von Betäubungsmitteln mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden. Dieser unübersichtliche Grundtatbestand erfasst zahlreiche spezifische Einzelhandlungen und differenziert zwischen verschiedenen Stoffen. Ein Verfahren mit einem spezialisierten Anwalt BtMG wird jedoch deutlich glimpflicher für Sie ausfallen, als ohne.

Erhöhte Strafrahmen und Qualifikationen

Unter bestimmten Bedingungen erhöht sich die Strafbarkeit gemäß § 29a Abs. 1 BtMG auf eine Mindeststrafe von einem Jahr. Diese Qualifikation greift beispielsweise, wenn der Täter über 21 Jahre alt ist und Betäubungsmittel an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie entgegen § 13 Abs. 1 BtMG überlässt. Auch das Handeltreiben mit einer „nicht geringen Menge“ führt zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr.

Definition der „nicht geringen Menge“

Die „nicht geringe Menge“ bezieht sich auf den Wirkstoffgehalt und nicht auf das Gesamtgewicht der Substanz. Grenzwerte für verschiedene Betäubungsmittel sind:

  • Cannabisprodukte: ab 25g am Körper oder 50g zuhause (aufgrund des neuen CanG)
  • Kokain: ab 5 g Kokainhydrochlorid
  • Heroin: ab 1,5 g Heroinhydrochlorid
  • Amphetamin: ab 10 g Amphetaminbase
  • Ecstasy: ab 30 g MDMA-Base
  • LSD: ab 6 mg
  • Crystal Meth: ab 5 oder 10 g Base, je nach Rechtsprechung.

Verschärfte Strafen für bestimmte Handlungen

Nach § 30 BtMG beträgt die Mindeststrafe zwei Jahre, wenn der Täter Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, gewerbsmäßig handelt, Betäubungsmittel abgibt, einem anderen verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überlässt und dadurch leichtfertig dessen Tod verursacht oder Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt einführt. Die schwerste Strafe droht nach § 30a Abs. 1 BtMG mit einer Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren. Dies gilt, wenn eine Person über 21 Jahre eine Person unter 18 Jahren dazu bestimmt, Betäubungsmittel unerlaubt zu handeln, einzuführen, auszuführen, zu veräußern, abzugeben oder sonst in den Verkehr zu bringen oder eine dieser Handlungen zu fördern oder wenn der Täter mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt handelt und dabei eine Schusswaffe oder andere gefährliche Gegenstände mit sich führt.

Einstellung der Strafverfolgung bei geringfügigen Vergehen

Nach § 31a BtMG kann von der Strafverfolgung abgesehen werden, wenn die Schuld des Täters gering ist, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge besessen werden. Diese Vorschrift wird regional unterschiedlich angewendet. In südlichen Bundesländern ist der zulässige Eigenverbrauch niedriger als im Norden oder Westen Deutschlands. Als „geringe Menge“ gelten in der Regel:

  • Haschisch: bis zu 3 g (Harz)
  • LSD: bis zu zwei „Trips“
  • Kokain und Heroin: bis zu drei Konsumportionen von 150 mg bzw. 30 mg nach § 29 Abs. 5 BtMG

Die Anwendung von Jugendstrafrecht bei BtM-Delikten

Betäubungsmittel-Delikte (BtM-Delikte) zählen zu den häufigsten Straftaten unter Jugendlichen. Für jugendliche Straftäter kommt daher das Jugendstrafrecht zur Anwendung, das sich vom Erwachsenenstrafrecht deutlich unterscheidet. Der Schwerpunkt liegt auf Erziehung und Resozialisierung statt auf Bestrafung. Sanktionsmöglichkeiten umfassen Erziehungsmaßregeln wie Sozialstunden oder Teilnahme an sozialen Trainingskursen, Zuchtmittel wie Verwarnungen und Jugendarrest sowie Jugendstrafe, die bei schweren Fällen zu Freiheitsentzug in einer Jugendstrafanstalt führen kann.

Auch Heranwachsende im Alter von 18 bis 20 Jahren können unter das Jugendstrafrecht fallen, wenn ihre sittliche und geistige Entwicklung einem Jugendlichen gleichsteht oder die Tat Merkmale einer Jugendverfehlung aufweist. Das Jugendstrafrecht zielt darauf ab, die Ursachen für das delinquente Verhalten zu erkennen und anzugehen, um jungen Menschen eine zweite Chance zu geben und ihre Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu fördern. Diese Betonung auf Erziehung und Resozialisierung trägt zur langfristigen Reduzierung der Rückfallquote bei.

Die Kronzeugenregelung des § 31 BtMG

Das Betäubungsmittelstrafrecht bietet mit § 31 BtMG eine sogenannte „Kronzeugenregelung“. Diese ermöglicht eine Strafmilderung nach § 49 Abs. 2 StGB oder unter bestimmten Umständen sogar den vollständigen Strafverzicht. Voraussetzung ist, dass der Täter über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus zur Aufklärung weiterer mit der Tat im Zusammenhang stehender Straftaten beiträgt und dies zu einem tatsächlichen Aufklärungserfolg führt. Diese Regelung kommt oft nur demjenigen zugute, der als Erster umfassende Informationen liefert. Daher ist es entscheidend, sich vorab mit einem Strafverteidiger zu beraten, um unnötige Selbstbelastungen zu vermeiden und die bestmögliche Vorgehensweise zu wählen. Die Kronzeugenregelung bietet Tätern eine Chance, durch Kooperation eine erheblich mildere Strafe zu erhalten oder ganz straffrei zu bleiben, wenn sie wesentlich zur Aufklärung beitragen. Eine rechtzeitige und umfassende Beratung durch einen erfahrenen Strafverteidiger ist dabei unerlässlich.

Bei Fragen zur Kronzeugenregelung oder zur Verteidigung in Betäubungsmittelstrafverfahren stehen wir Ihnen bei Dr. Böttner Rechtsanwälte als Anwalt BtMG gerne zur Verfügung.

Therapie statt Strafe gemäß § 35 BtMG

Das Prinzip „Therapie statt Strafe“ gemäß § 35 BtMG bietet Drogenabhängigen die Möglichkeit, eine Freiheitsstrafe durch eine therapeutische Maßnahme zu ersetzen. Dies soll die Rehabilitation fördern und gleichzeitig die Rückfallquote verringern. Die Vollstreckungsbehörde kann mit Zustimmung des Gerichts die Vollstreckung einer Strafe, eines Strafrestes oder einer Unterbringungsanordnung nach § 64 StGB zurückstellen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Voraussetzungen für die Anwendung von § 35 BtMG

  1. Rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren:
  • Die Strafe darf eine Dauer von zwei Jahren nicht überschreiten, um für die Therapieoption in Betracht zu kommen.

2. Tat aufgrund von Betäubungsmittelabhängigkeit:

  • Aus den Urteilsgründen oder anderen Quellen muss hervorgehen, dass die Straftat in direktem Zusammenhang mit einer Betäubungsmittelabhängigkeit steht.

3. Therapeutische Behandlung:

  • Der Verurteilte muss sich bereits in einer therapeutischen Behandlung befinden oder zusichern, sich einer rehabilitativen Behandlung zu unterziehen, und der Beginn dieser Behandlung muss gewährleistet sein.

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