Erkennungsdienstliche Behandlung

Viele Beschuldigte im Strafverfahren erhalten eine Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung mit Verweis auf den § 81b StPO. Die Ladung beinhaltet regelmäßig die Aussage, dass sie bei Nichtbefolgung mit Zwang durchgesetzt wird, sprich, die Polizei den Betroffenen zu Hause abholt.

Grund für die erkennungsdienstliche Behandlung ist zumeist ein Strafverfahren. Da die erkennungsdienstliche Behandlung oft vor Abschluss des Strafverfahrens erfolgen soll, stellt sich für Betroffene die Frage, ob sie die Anordnung befolgen müssen und ob diese überhaupt zulässig ist.

Ablauf des Strafverfahrens aus Sicht des Beschuldigten

Vereinzelte Strafnormen und Delikte des Strafrechts sind vielen Menschen mehr oder weniger bekannt. Insbesondere wenn man zum ersten Mal als Betroffener oder als Verwandter eines Betroffenen mit einem Strafverfahren konfrontiert wird, ist man in der Regel gut beraten, sich mit dem konkreten Ablauf eines Strafverfahrens besser vertraut zu machen:

Was sollte man im Fall eines Ermittlungsverfahrens, eines Strafbefehls oder einer Anklage tun und wie kann der Rechtsanwalt als Strafverteidiger im Strafverfahren helfen? Wie sieht der konkrete Ablauf eines Strafverfahrens eigentlich aus?

Wir stellen Ihnen an dieser Stelle einen kurzen und groben Überblick über den Gang des Strafverfahrens vor und geben weitere Verhaltenstipps.

Eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81b StPO kann verschiedene Maßnahmen bedeuten. Typisch ist die Abnahme von Fingerabdrücken, Aufnahme von Lichtbildern, die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale oder andere Maßnahmen wie Schriftproben. Erkennungsdienstliche Behandlungen dürfen auch gegen den Willen der Betroffenen durchgeführt werden. In solchen Fällen greift die Polizei stark in die Rechte der Betroffenen ein. Deshalb unterliegt die Auswertung oder Speicherung höchst persönlicher Daten den strengen Vorschriften des § 81b StPO.

Folglich sind erkennungsdienstliche Behandlungen nur zum Zwecke des Erkennungsdienstes und zu Verfahrenszwecken zulässig.

Die erkennungsdienstliche Behandlung „zum Zwecke des Erkennungsdienstes“ nach § 81b StPO hat meist präventive Ziele. Es wird die Möglichkeit geschaffen, auch nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens und einem Freispruch oder einer Verurteilung, Daten der Betroffenen zu ermitteln und zu speichern.

Mit der Speicherung entscheidender Daten, wie beispielsweise der Fingerabdrücke oder der DNA, soll ermöglicht werden, in der Zukunft liegende Straftaten aufzuklären. Kommt es zu einer Straftat, können die Daten abgeglichen und die Täterermittlung erleichtert werden.

Werden erkennungsdienstliche Behandlungen „aus Verfahrenszwecken“ durchgeführt, ist das Ziel die Aufklärung einer aktuellen Ermittlung.

Werden an einem Tatort Fingerabdrücke gefunden, kann die erkennungsdienstliche Maßnahme nach § 81b StPO dazu dienen, diese mit möglichen Beschuldigten abzugleichen. Die Erhebung ist in solchen Fällen auf das Verfahren begrenzt und darf nicht dauerhaft gespeichert werden.

Die wichtigsten Maßnahmen, die § 81b StPO vorsieht, sind die Anfertigung von Lichtbildern, die Abnahme von Fingerabdrücken oder auch die Speicherung besonderer Körpermerkmale wie Tätowierungen. Keine erkennungsdienstlichen Behandlungen nach § 81b StPO sind Speicherungen von sozialen Verhaltensweisen, wie beispielsweise Atembewegungen oder Sprachproben.

Um das Vornehmen der Maßnahme zu ermöglichen, können Veränderungen des Erscheinungsbildes angeordnet oder zwangsweise durchgeführt werden. Unter Beachtung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gilt dieses Recht nicht uneingeschränkt. Die Anordnung, eine Perücke oder Schminke zu entfernen, ist dabei sicherlich zulässig.

Voraussetzung ist zunächst, dass der Adressat der Maßnahme die sogenannte Beschuldigteneigenschaft besitzt. Es müssen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die nach pflichtgemäßen Ermessen der Strafverfolgungsbehörden Anlass zum Verdacht einer Straftat rechtfertigen. Eine vage Vermutung reicht für eine Maßnahme nach § 81b StPO nicht aus. In solchen Fällen ist nur die Identitätsfeststellung nach § 163b StPO rechtmäßig.

Nicht zulässig sind erkennungsdienstliche Behandlungen weiterhin für vermeintliche Straftaten, die reine Bagatelle darstellen wie beispielsweise Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz. Insbesondere muss die erkennungsdienstliche Behandlung notwendig sein. Dies bedeutet, dass eine Sachaufklärungspflicht bestehen muss. Die Maßnahmen müssen durch die Kriminalpolizei angeordnet werden und sind bei einer Anordnung durch einen Beamten des Polizeidienstes unzulässig.

Ein erfahrener Strafverteidiger hat hier die Möglichkeit, durch Einsicht in die Ermittlungsakte mögliche Verstöße festzustellen, wie beispielsweise das Vorliegen eines bloßen Anfangsverdachts. Selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81 StPO sind solche Maßnahmen gegen Kinder generell unzulässig. Diese können mangels Strafmündigkeit keine formelle Beschuldigteneigenschaft erlangen.

Bei Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung empfiehlt es sich, schnellstmöglich einen Rechtsanwalt zu kontaktieren:

Ist die angeordnete Maßnahme nicht rechtmäßig, bestehen verschiedene Möglichkeiten, dagegen vorzugehen. Fordern Sie Ihre Rechte mit Hilfe eines Strafverteidigers Ihres Vertrauens ein.

Als Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht verfügten Rechtsanwalt Dr. Böttner und sein Team über einschlägige Erfahrungen mit erkennungsdienstlichen Behandlungen und werden gerne für Sie prüfen, ob ein Antrag auf eine gerichtliche Entscheidung oder Beschwerde in Ihrem konkreten Fall sinnvoll erscheint. Sie erreichen die Anwaltskanzlei Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger telefonisch unter 040 18018477 oder über das Kontaktformular:

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

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