Strafbefehl und Strafbefehlsverfahren
Der Strafbefehl: Die Erledigung eines Strafverfahrens mittels eines Strafbefehls (der Strafbefehl bzw. das Strafbefehlsverfahren) ist ein vereinfachtes, rein schriftliches Verfahren, welches zur Entlastung der Staatsanwaltschaften, der Gerichte aber auch des Beschuldigten beitragen kann. Anders als bei einer Anklage kommt es bei einem Strafbefehl zu einer rechtskräftigen Verurteilung ohne Hauptverhandlung, wenn nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt wird. Dann steht der Strafbefehl einem Strafurteil gleich und die verhängte Strafe wird vollstreckt.
Durch diese Verfahrensweise des Strafbefehls wird eine belastende Hauptverhandlung für den Beschuldigten vermieden, was insbesondere bei sensiblen Vorwürfen aber auch bei im Wirtschaftsleben stehenden oder bekannten Persönlichkeiten eine erhebliche Rolle spielen kann, wenn die Schuldfrage eindeutig ist.
Anwendung des Strafbefehlsverfahren
Jedoch kommt nicht in jedem Verfahren die Erledigung mittels Strafbefehls in Betracht: So können beispielsweise Freiheitsstrafen von über 1 Jahr nicht im Strafbefehlsverfahren verhängt werden. Zudem wird in der Praxis ein Strafbefehl in der Regel nur dann durch die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Gericht beantragt, wenn diese nicht mit einem Einspruch rechnet, sondern mit einer Akzeptanz der Strafe durch den Beschuldigten. Durch vorherige Absprache zwischen Verteidigung und Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren kann jedoch, wenn dies im Interesse des Mandanten ist, ein solcher Zustand geschaffen werden, um eine Hauptverhandlung zu vermeiden.
Die Staatsanwaltschaft beantragt einen Strafbefehl ebenfalls nur dann und das Amtsgericht gibt dem Antrag statt, wenn weder die Staatsanwaltschaft noch das Gericht eine Hauptverhandlung z.B. zur Klärung offener Beweisfragen für notwendig erachten. In einigen Fällen ist eine Hauptverhandlung u.A. notwendig, wenn sich das Gericht einen persönlichen Eindruck vom dem Angeklagten oder von Zeugen machen will.
Der Einspruch gegen den Strafbefehl
Das Gericht kann den Erlass eines Strafbefehls auch ablehnen oder die öffentliche Hauptverhandlung anberaumen, in der der Strafbefehl dann als Anklageschrift fungiert. Dies gilt auch, wenn der Beschuldigte innerhalb von 2 Wochen Einspruch gegen den Strafbefehl einlegt, welcher auch auf bestimmte Beschwerdepunkt wie z.B. die Höhe oder die Anzahl der verhängten Tagessätze einer Geldstrafe beschränkt werden kann.
Wichtiger Hinweis: Erscheint der Beschuldigte im Rahmen des anberaumten Einspruchstermins nicht, kann in der Regel der Einspruch ohne weitere Verhandlung verworfen werden, wenn das persönliche Erscheinen angeordnet war und er auf die Folgen des Nichterscheinens hingewiesen worden ist. Das Gericht ist im Rahmen des Hauptverhandlungstermins nicht an die im Strafbefehl genannte Höhe der Strafe gebunden und kann über diese hinausgehen. Dies gilt es bei Einlegung eines Strafbefehls stets zu beachten, der damit stets mit einem gewissen Risiko verbunden ist.
Umgekehrt sollte man niemals leichtfertig einen Strafbefehl für eine Tat akzeptieren, die man tatsächlich nicht begangen hat, denn dieser hat dieselben negativen Folgen wie ein Strafurteil.
Die Einspruchsfrist beim Strafbefehl beginnt bereits mit der ersten Zustellung des Strafbefehls zu laufen.
Gern beraten wir Sie, ob ein Strafbefehl in Ihrem Verfahren als Alternative in Betracht kommt oder ob Sie gegen einen Strafbefehl Einspruch einlegen sollten.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)
Kanzlei für Strafrecht in Hamburg und Frankfurt am Main und Neumünster | Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht bundesweit.