Tötungsdelikte werden in der Regel als Fälle der sogenannten notwendigen Verteidigung gemäß § 140 StPO behandelt. Das bedeutet, dass Ihnen in jedem Fall ein Strafverteidiger zur Seite gestellt wird. Es ist von großer Bedeutung, dass Sie selbst die Auswahl eines geeigneten Strafverteidigers treffen und nicht dem Gericht überlassen. Während des gesamten Verfahrens benötigen Sie einen besonders erfahrenen Verteidiger, der auf das Strafrecht spezialisiert ist, dem Sie vertrauen können und der bedingungslos an Ihrer Seite steht. Rechtsanwalt Dr. Böttner hat jahrelange Erfahrung in der Beratung und Verteidigung in diesem Bereich und kann Ihnen erfolgreich zur Seite stehen. Sie haben jederzeit die Möglichkeit, ein unverbindliches Erstgespräch mit Rechtsanwalt Dr. Böttner über unsere Kontaktseite zu vereinbaren.
Welche Tötungsdelikte gibt es im Strafrecht?
Sämtliche Tötungsdelikte haben erkennbar eines gemeinsam: Die Tötung eines Menschen. Die weiteren Tatumstände begründen sodann, ob es sich um einen Mord, einen Totschlag oder beispielsweise eine fahrlässige Tötung handelt.
Folgende Delikte finden sich im Strafgesetzbuch:
- Mord (§ 211 StGB)
- Totschlag (§ 212 StGB)
- Minder schwerer Fall des Totschlags (§ 213 StGB)
- Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB)
- Schwangerschaftsabbruch (§ 218 StGB)
- Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB)
- Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB)
- Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB)
- Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c StGB)
- Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge (§ 178 StGB)
- Erpresserischer Menschenraub bzw. Geiselnahme mit Todesfolge (§ 239a Abs. 3 StGB)
Vorsatz oder Fahrlässigkeit – worin besteht der Unterschied?
Ein wesentlicher Unterschied in der Einordnung eines Delikts besteht darin, ob die Tötung vorsätzlich oder fahrlässig erfolgte. So ist es ein weit verbreiteter Irrglaube, dass ein Tötungsdelikt vorsätzlich geschieht, während der Totschlag „im Affekt“ passiert. Tatsächlich handelt es sich bei beiden Straftatbeständen um vorsätzliche Delikte. Erfolgte die Tötung lediglich fahrlässig, dann kommen dagegen Straftatbestände wie die fahrlässige Tötung oder der Körperverletzung mit Todesfolge in Betracht.
Aber wann genau liegt nun ein vorsätzlicher Delikt vor? Vorsatz liegt in der Regel dann vor, wenn eine der folgenden Fragen mit „Ja“ beantwortet werden kann:
- Wollte der Täter, dass die Person stirbt?
- Wusste der Täter sicher, dass die Person stirbt?
- Hat der Täter zumindest billigend in Kauf genommen, dass die Person stirbt?
Mord und Totschlag – worin besteht der Unterschied?
Es handelt sich nur dann um einen Mord, wenn vorsätzlich ein Mensch getötet wurde und zusätzlich ein sogenanntes Mordmerkmal vorliegt. Der Gesetzgeber hat die Mordmerkmale abschließend im Gesetz aufgelistet.
Ein Mord liegt vor, wenn der Täter
- aus Mordlust,
- zur Befriedigung des Geschlechtstriebs,
- aus Habgier,
- aus niedrigen Beweggründen,
- heimtückisch,
- grausam,
- mit gemeingefährlichen Mitteln,
- oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken
tötet.
Es gibt verschiedene Arten von Morden, die häufig vorkommen. Beispielsweise zählt dazu das hinterhältige Töten eines schlafenden Opfers oder die Tötung mit dem Ziel, an ein Erbe zu gelangen. Allerdings ist die genaue Feststellung, ob tatsächlich ein solches Mordmerkmal vorliegt, oft ein Hauptstreitpunkt in Straftaten.
Falls keines dieser Mordmerkmale gegeben ist, handelt es sich höchstens um einen Totschlag und nicht um Mord.
Diese Unterscheidung ist insbesondere für die Bestimmung des Strafmaßes von Bedeutung. Mord sieht zwangsläufig eine lebenslange Freiheitsstrafe vor und verjährt nie. Totschlag hingegen wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren bestraft. Nur bei besonders schwerem Totschlag kann eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt werden. Totschlag verjährt nach 20 Jahren.
Ob ein Mordmerkmal vorliegt, wird oft in Gerichtsverfahren umstritten und bietet Möglichkeiten für die Strafverteidigung. Daher ist es äußerst wichtig, dass jemand, der des Mordes verdächtigt wird, einen erfahrenen Strafverteidiger an seiner Seite hat, der sich für seine Rechte in allen Verfahrensphasen einsetzt.
TÖTUNG DURCH KÖRPERVERLETZUNG
Die Tötung durch Körperverletzung ist eine Straftat, die sowohl Elemente einer vorsätzlichen Körperverletzung als auch einer fahrlässigen Tötung umfasst.
Ein Tötungsdelikt, der diesen Tatbestand erfüllen könnte, ist zum Beispiel, wenn der Beschuldigte in einem Handgemenge mit dem Opfer absichtlich mit der Faust ins Gesicht schlagen wollte, dabei jedoch eine ungünstige Stelle traf, die zum Tod des Opfers führte. Der Beschuldigte beabsichtigte nicht, das Opfer zu töten, noch nahm er den Tod in Kauf. Sein Ziel war allein, Verletzungen zuzufügen. Der Tod trat daher lediglich fahrlässig ein.
Für eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge sieht das Strafgesetz eine Freiheitsstrafe zwischen drei und fünfzehn Jahren vor.
WELCHE STRAFEN SIND BEI EINEM SOLCHEN TÖTUNGSDELIKT ZU ERWARTEN?
Das Strafmaß bei einem solchen Tötungsdelikt hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Vorstrafen oder die Beweggründe des Beschuldigten für die Tat können sich zum Beispiel auf das Strafmaß auswirken. Ohne konkreten Bezug zum individuellen Fall kann keine genaue Angabe zur Höhe der Strafe gemacht werden. Das Gesetz sieht jedoch für jeden Straftatbestand bestimmte Mindest- und Höchststrafen vor.