Das Delikt der exhibitionistischen Handlung findet seine gesetzliche Grundlage in § 183 StGB und stellt eine Besonderheit dar, da es ausschließlich von Männern begangen werden kann. Trotz einer oft raschen Verdachtsbestätigung durch die Polizei, die typischerweise mit der Übersendung einer Vorladung oder eines Anhörungsbogens an den Beschuldigten einhergeht, sind die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Strafbarkeit in vielen Fällen nicht gegeben. Die Aussichten auf eine erfolgreiche Verteidigung sind dementsprechend hoch, insbesondere wenn ein auf dieses Rechtsgebiet spezialisierter Anwalt für exhibitionistische Handlungen gem. § 183 StGB frühzeitig hinzugezogen wird.