Exhibitionismus nach § 183 StGB

Das Delikt der exhibitionistischen Handlung findet seine gesetzliche Grundlage in § 183 StGB und stellt eine Besonderheit dar, da es ausschließlich von Männern begangen werden kann. Trotz einer oft raschen Verdachtsbestätigung durch die Polizei, die typischerweise mit der Übersendung einer Vorladung oder eines Anhörungsbogens an den Beschuldigten einhergeht, sind die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Strafbarkeit in vielen Fällen nicht gegeben. Die Aussichten auf eine erfolgreiche Verteidigung sind dementsprechend hoch, insbesondere wenn ein auf dieses Rechtsgebiet spezialisierter Anwalt für exhibitionistische Handlungen gem. § 183 StGB frühzeitig hinzugezogen wird.

Sie haben eine Vorladung wegen des Verdachts einer exhibitionistischen Handlung gem. § 183 StGB erhalten?

Bei einer Vorladung wegen des Verdachts einer exhibitionistischen Handlung gem. § 183 StGB ist es wichtig, dass Sie Ruhe bewahren und schnellstmöglich den Kontakt zu Ihrem vertrauten Anwalt für exhibitionistische Handlungen gem. § 183 StGB aufnehmen. Dabei ist es unerlässlich, dass Ihr Strafverteidiger ein auf das Sexualstrafrecht spezialisierter Anwalt für das Strafrecht ist, der nicht nur über umfassende Kenntnisse verfügt, sondern auch erfolgreiche Mandate in ähnlichen Fällen nachweisen kann. Das Sexualstrafrecht gehört zu einem unserer Kerngebiete – bei uns sind Sie bestmöglich aufgehoben. Durch unsere individuell angepasste Verteidigungsstrategie streben wir im Idealfall eine schnellstmögliche Verfahrenseinstellung an, um Ihnen eine öffentliche Hauptverhandlung, wie auch weitere Kosten zu ersparen.

 

Die Auswahl des besten Strafverteidigers für Ihr Strafverfahren 

Bei der Wahl Ihres Strafverteidigers sind Sie sorgsam und das finden wir gut. Wie auch bei Ärzten oder Handwerkern gibt es bei Rechtsanwälten und Strafverteidiger gewaltige Qualitätsunterschiede, weshalb nicht jeder Strafverteidiger eine bestmögliche Verteidigung Ihrer Rechte bedeutet. Dr. Sascha Böttner hat sich bewusst auf das Sexualstrafrecht und den § 181a StGB spezialisiert, um Ihnen eine bestmögliche Verteidigung zu bieten. Mit den 15. Gründen für Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger geben wir Ihnen eine Auswahl von vielen Gründen an die Hand, die verdeutlichen, weshalb Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger die Kanzlei ist, die die bestmögliche Verteidigung in Ihrem Strafverfahren sicherstellt. Erhöhen Sie hier Ihre Chancen auf eine Einstellung Ihres Verfahrens.

 

Welche Strafe droht bei einer exhibitionistischen Handlung gem. § 183 StGB?

Eine exhibitionistische Handlung wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörden wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Dabei wird eine exhibitionistische Handlung gem. § 183 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.

 

Wer kann sich wegen einer exhibitionistischen Handlung gem. § 183 StGB strafbar machen?

Bei der exhibitionistischen Handlung gem. § 183 StGB handelt es sich um ein Sonderdelikt. Dabei kann sich nur der Mann strafbar machen.

 

Wann liegt eine exhibitionistische Handlung gem. § 183 StGB vor?

Strafbare Handlung nach § 183 StGB ist das Entblößen des männlichen Geschlechtsteils vor einer anderen Person. Nicht notwendig ist dabei, dass dieses erregt ist. Dabei muss sich der Täter durch die Handlung oder die Beobachtung der Reaktionen der anderen sexuell erregen, seine sexuelle Erregung steigern oder sich z.B. durch Masturbation befriedigen wollen. Auch ist ausreichend, wenn der Täter sich zunächst aus anderen Gründen entkleidet, danach aber zur Verschaffung von Lustgewinn die Aufmerksamkeit einer anderen Person auf sein Glied richtet. Das Präsentieren einer Attrappe erfüllt den Tatbestand des § 183 StGB nicht. Auch nicht vom § 183 StGB erfasst werden das Vorzeigen von Fotos oder Videos mit einer Abbildung des männlichen Geschlechtsteils oder auch eine Entblößung über das Internet.

 

Die andere Person muss sich belästigt fühlen

Der Tatbestand der exhibitionistischen Handlung gem. § 183 StGB verlangt des Weiteren, dass sich eine andere Person durch die Handlung konkret belästigt fühlt. Dabei ist nicht notwendig, dass das vom Täter ausgewählte Opfer sich belästigt fühlt. Ausreichend ist die Belästigung einer Person, die die Handlung des Täters selbst wahrnimmt. Die andere Person muss erstens das Geschehen wahrnehmen und es als sexualbezogene Handlung verstehen, was vor allem bei jüngeren Kindern, die oft nur neugierig reagieren, aber etwa auch bei geistig verwirrten Personen zu prüfen ist.

 

Vorsatz des „sich sexuell erregen wollen“

Damit eine strafbare Handlung gem. § 183 StGB vorliegt, muss der Täter sich durch das Vorzeigen oder durch die Reaktion des Gegenübers sexuell erregen wollen. Es muss dem Täter gerade darauf ankommen, dass eine andere Person sein Geschlechtsteil wahrnimmt. Will der Täter sein Geschlechtsteil heimlich entblößen und hält es lediglich für möglich, dass eine andere Person dies mitbekommt, so liegt eine Strafbarkeit gem. § 183 StGB mangels Absicht nicht vor. Es könnte jedoch eine Strafbarkeit wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses nach § 183a StGB in Betracht kommen.

 

Das Antragserfordernis des § 183 II StGB

Gem. § 183 II StGB wird eine exhibitionistische Handlung nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, die Strafverfolgungsbehörden halten wegen des besonderen öffentlichen Interesses eine Strafverfolgung von Amts wegen für geboten.

 

Haben Sie weitere Fragen oder benötigen Sie Unterstützung in einem aktuellen Strafverfahren?

Kontaktieren Sie uns. Wir helfen Ihnen gern. Als Ihr Anwalt für exhibitionistische Handlungen gem. § 183 StGB übernimmt die Anwaltskanzlei Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger die Beratung und Verteidigung Ihres Strafverfahren bundesweit.

Katergorie

Ähnliche Kategorien

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

Kanzlei für Strafrecht in Hamburg, Frankfurt am Main und Neumünster | Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht bundesweit.

In dringenden Fällen erreichen Sie unsere Anwaltskanzlei zu jeder Tag- und Nachtzeit. Notfallkontakt