Strafverteidiger, Wahlverteidiger, Pflichtverteidiger?

Ein Strafverteidiger kann als Ihr Wahlverteidiger oder als Pflichtverteidiger für Sie tätig werden.

Oft werden wir nach dem Unterschied zwischen Strafverteidiger und Pflichtverteidiger gefragt. Diesen möchten wir im Folgenden gerne einmal online erläutern, wie zuvor bereits den Unterschied zwischen Rechtsanwalt und Fachanwalt, der scheinbar vielen schon geholfen hat, einen passenden Spezialisten für ein spezielles Rechtsproblem zu finden:

Strafverteidiger (Wahlverteidiger und Pflichtverteidiger)

Man muss nicht einmal wissentlich Unrecht begangen haben, um mit dem Strafrecht in Berührung zu kommen. Man kann Opfer einer Straftat sein oder zu Unrecht einer Straftat beschuldigt werden. Früher oder später stellt man sich als Beschuldigter die Frage nach einem geeigneten Strafverteidiger, möglicherweise auch nach dem Unterschied zwischen einem Wahlverteidiger und einem Pflichtverteidiger.

Spätestens dann, wenn die Polizei vor Ihnen steht oder im späteren Gang die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen aufgenommen hat, sollten Sie sich einem Strafverteidiger anvertrauen. Wenn es gut für Sie läuft, prüft Ihr Strafverteidiger für Sie die Rechtslage sowie das drohende Strafmaß und kümmert sich gezielt um die Verteidigung Ihrer Rechte. Er kann Ihre Aktenlage studieren, die Lage der Dinge erläutern und Absprachen mit der Staatsanwaltschaft und dem Gericht für Sie übernehmen. Ein Strafverteidiger hat viele rechtliche Optionen, drohendes Unheil von Ihnen abzuwenden. Auch vor beliebten Fehlern, wie der für den Strafprozess kritischen, selbst belastenden Aussage bei der Polizei, wird Ihr Strafverteidiger versuchen, Sie zu schützen.

Was ist der Unterschied zwischen Wahlverteidiger und Pflichtverteidiger?

Im Falle einer so genannten „notwendigen Verteidigung“ (siehe unten) haben Sie nicht nur das Recht auf einen Anwalt, Sie müssen sich sogar von einem Rechtsanwalt verteidigen lassen.

Wird eine kompetente Verteidigung juristisch notwendig und angeordnet, sind Sie in der Wahl Ihres Strafverteidigers aber keineswegs eingeschränkt, ggf. können Sie auch mehrere Strafverteidiger für Ihre Verteidigung verpflichten. Gemäß § 142 Abs. 1 StPO hat das Gericht dem Beschuldigten die Gelegenheit zu geben, einen eigenen Anwalt zu bestimmen!

Grundsätzlich muss das Gericht Ihren gewählten Anwalt akzeptieren. Verzichten Sie dagegen auf die freie Wahl Ihres Rechtsanwalts, wird für Sie ein so genannter Pflichtverteidiger vom Gericht bestellt. In diesen Fällen bestimmt das Gericht also über Ihren Kopf hinweg, welcher Anwalt Ihnen als Strafverteidiger beigeordnet wird. Besondere Qualifikationen des Rechtsanwalts spielen hier häufig keine Rolle. Bereits aus diesem Grund sollten Sie immer von der Möglichkeit Gebrauch machen, einen Strafverteidiger Ihres Vertrauens zu benennen, am besten einen Fachanwalt für Strafrecht, der seine besondere Erfahrung und Befähigung für die professionelle Strafverteidigung zur Erlangung des Fachanwalttitels bereits erfolgreich nachgewiesen hat.

Bedenken Sie bei der Auswahl Ihres Strafverteidigers:
Wenn Sie Ihren Prozess verlieren sollten – ganz gleich ob Sie sich für einen Wahl- oder für den Pflichtverteidiger entschieden haben – tragen Sie allein die Kosten Ihrer Strafverteidigung (mehr dazu unten). Weder das Urteil noch die damit verbundenen Kosten sollten Sie dem Zufall überlassen. Sie können Ihren Strafverteidiger frei wählen und im Falle eines Wahlverteidigers auch während des Verfahrens wechseln. Bei einem Pflichtverteidiger ist dies grundsätzlich nicht ohne Weiteres möglich.

Zur Vermeidung von Missverständnissen bei der Auswahl eines Strafverteidigers als Wahl- oder Pflichtverteidiger:

Der Unterschied zwischen Wahlverteidiger und Wahlleistung

Wünschen Sie kurze Wege oder möchten Sie alle Möglichkeiten ausschöpfen?
Erst die Pflicht, dann die Kür:

Strafverfahren und Prozesse können sich in Ihrer Komplexität, auch in den mandantenseitig vorgegebenen Zielen, stark voneinander unterscheiden und somit sehr unterschiedlich großen Aufwand für eine effektive Strafverteidigung bedeuten.

Ein guter Strafverteidiger wird Sie zu jeder Zeit darüber informiert halten, welche Chancen, Risiken und Möglichkeiten er im Rahmen Ihrer Strafverteidigung für Sie sieht und welche Anwaltsleistungen aufgrund einer Individualvereinbarung (Wahlleistung) sinnvoll erscheint. Beispielsweise macht es einen großen Unterschied, ob Sie einen Strafverteidiger für eine eher einfach gelagerte Gerichtsverhandlung am Sitz der Anwaltskanzlei brauchen, um Ihre Rechte durchzusetzen oder ob Sie für eine Aussicht auf Erfolg ein ganzes Anwalt- und Rechercheteam in einem komplex gelagerten Strafprozess benötigen, mitunter regional und überregional.

Sofern die Umstände es erfordern, wird Ihr Wahlverteidiger Ihnen also auch zeitaufwändige Wahlleistungen für Ihre anwaltliche Vertretung offerieren können. Möglicherweise ergeben sich daraus taktische Änderungen für Ihre Strafverteidigung, zum Beispiel in einem komplexen Revisionsverfahren.

Ist die Pflichtverteidigung eine Verteidigung „zweiter Klasse“?

Häufig wird die Pflichtverteidigung von Mandanten als eine Verteidigung zweiter Klasse gesehen. Diese Annahme fußt auf verschiedenen Gründen. Ein Pflichtverteidiger erhält eine niedrigere Entlohnung für seine Arbeit als ein Wahlverteidiger. Wenn man sich vergegenwärtigt, dass ein Pflichtverteidiger bei aufwändigen Verfahren häufig pro Stunde weniger Vergütung erhält als ein selbständiger Handwerker, dann kann sich die Frage aufdrängen, ob für diese Vergütung ein guter Strafverteidiger zu bekommen ist, der sich für den Mandanten einsetzt und nicht nur eine schnelle Erledigung des Verfahrens oder (umgekehrt) möglichst viele Verhandlungstage im Blick hat. Der BGH sagt dazu, dass eine Pflichtverteidigung keine Verteidigung „zweiter Klasse“ ist. Schließlich darf ein Arzt Kassenpatienten nach den Regeln der ärztlichen Kunst auch nicht schlechter behandeln als Privatpatienten. Allerdings müssen Sie einen Chef- oder Oberarzt auch erst einmal dazu bringen, Sie als Kassenpatient persönlich zu operieren. Ferner gibt es auch Ärzte, die ausschließlich Privatpatienten behandeln. Dies mag bei Rechtsanwälten anders sein. Ob die Aussage des BGH in der Praxis tatsächlich zutrifft und ob man das in seinem eigenen Strafverfahren ausprobieren möchte, muss jeder für sich selbst entscheiden.

Ein weiteres Problem kann die Bestellung eines Pflichtverteidigers durch das Gericht darstellen. Es soll schon vorgekommen sein, dass Richter Strafverteidiger als Pflichtverteidiger beiordnen, die dem Gericht tendenziell „wohlgesonnen“ sind. Wenn der Pflichtverteidiger möglicherweise wirtschaftlich auf die Vermittlung der Mandate durch das Gericht angewiesen ist, kann dies für die Vertrauensbeziehung zum Mandanten im Einzelfall problematisch sein. Dieser befürchtet mitunter, dass der Pflichtverteidiger möglichst zurückhaltend und konfliktvermeidend verteidigt, um das Gericht nicht zu verärgern und auch zukünftig noch Mandate vom Richter zu bekommen. Viele Beschuldigte bzw. Angeklagte vertrauen möglicherweise auch aus diesem Grund lieber gleich auf einen selbst gewählten und gut bezahlten Wahlverteidiger. Denn letztlich gibt es keine Statistiken oder empirisch gesicherte Untersuchungen darüber, ob Pflichtverteidiger ihre Arbeit tatsächlich anders, schlechter oder besser machen als gut bezahlte Wahlverteidiger. Ob die Furcht vor einem nicht engagierten Pflichtverteidiger also berechtigt oder unberechtigt ist, weiß man oft erst nach dem Verfahren.

Vertrauen, Erfahrung und Kompetenz sind für ein Strafverfahren wichtig

Insbesondere bei größeren Straftaten und längeren Strafverfahren kommt es im Wesentlichen auf die Zusammenarbeit zwischen Strafverteidiger und Mandanten an. Denn meist liegt das persönliche Schicksal in den Händen des Strafverteidigers. Daher sollte die Zusammenarbeit möglichst gut funktionieren und eine feste Vertrauensbasis bestehen. Wichtig ist, dass die „Chemie“ stimmt. Zudem steht bei vielen Angeklagten bei der Wahl des Verteidigers zu Recht die Erfahrung und Kompetenz an erster Stelle.

Ist ein Wahlverteidiger also besser als ein Pflichtverteidiger?

Ein Wahlverteidiger ist ein Strafverteidiger Ihres Vertrauens. Ein Pflichtverteidiger kann durchaus ebenfalls seine Qualitäten haben. In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie gewissenhaft überprüfen, mit wem gemeinsam Sie sich aller Voraussicht nach am besten in einem ernst zu nehmenden Fall, nämlich in Ihrem eigenen Strafverfahren, verteidigen können. Sie haben die Wahl und sollten diese Chance nutzen.

Wer hat ein Recht auf einen Anwalt / Strafverteidiger?

In US-amerikanischen Krimiserien heißt es bei jeder Festnahme häufig sinngemäß:

„Sie haben das Recht, zu jeder Vernehmung einen Verteidiger hinzuzuziehen. Wenn Sie sich keinen Verteidiger leisten können, wird Ihnen einer gestellt.“

In Deutschland sieht die Rechtslage leider anders aus: Zwar darf auch hier jederzeit ein Rechtsanwalt konsultiert werden, jedoch übernimmt hier bei Mittellosigkeit der Staat keine Kosten!

Nur wenn Sie angeklagt werden und die Anklage nicht zugelassen oder Sie freigesprochen werden, bekommen Sie die Verteidigergebühren rückwirkend in Höhe der gesetzlichen Gebühren als notwendige Auslagen erstattet. Sonst nicht und zwar egal wie reich oder arm Sie sind. Stattdessen kennt das deutsche Recht lediglich Fälle der sogenannten notwendigen Verteidigung (Pflichtverteidigung).

Wann wird mir ein Verteidiger als Pflichtverteidiger beigeordnet?

Der Fall der notwendigen Verteidigung ist in § 140 StPO geregelt. Diese Fällen liegen beispielsweise vor, wenn dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird, also als Mindeststrafe eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr droht, das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann oder gegen den Beschuldigten eine Untersuchungshaft (U-Haft) oder einstweilige Unterbringung vollstreckt wird.

Das Gericht kann nach § 140 Abs. 2 StPO aber auch einen Strafverteidiger als Pflichtverteidiger bestellen, wenn es davon überzeugt ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann, oder die Verteidigung aufgrund der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers für geboten hält.


Der Angeklagte muss einen Rechtsanwalt bzw. Strafverteidiger haben, wenn nach § 140 StPO

  • die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet
  • dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird
  • das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann
  • gegen einen Beschuldigten Untersuchungshaft nach den §§ 112, 112a oder einstweilige Unterbringung nach § 126a oder § 275a Absatz 6 vollstreckt wird
  • der Beschuldigte sich mindestens drei Monate auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wird
  • zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt
  • ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird
  • der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist
  • dem Verletzten nach den §§ 397a und 406g Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist.

Des Weiteren heißt es in § 140 Abs. 2 StPO:

In anderen Fällen bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, daß sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann. Dem Antrag eines hör- oder sprachbehinderten Beschuldigten ist zu entsprechen.

Für Beschuldigte und Angeklagte im Strafverfahren gibt es keine Prozesskostenhilfe – weder bei Wahlverteidigung noch bei Pflichtverteidigung

Um dies noch einmal abschließend ganz klar zu formulieren, weil es oft falsch verstanden wird:

  • Die Bestellung eines Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger erfolgt in Deutschland unabhängig davon, ob der Beschuldigte selbst über die finanziellen Mittel verfügt oder nicht.
  • Es gibt für Beschuldigte oder Angeklagte in einem Strafverfahren – anders als z.B. im Zivilprozess – keine Prozesskostenhilfe.

Dies ist wahrlich nicht schön aber der Gesetzgeber hat es so geregelt. Auch ein Millionär würde einen Pflichtverteidiger beigeordnet bekommen, wenn er sich keinen Wahlverteidiger nimmt oder das Gericht zur Sicherung des Verfahrens die Beiordnung eines Pflichtverteidigers zusätzlich zum Wahlverteidiger für notwendig erachtet, z.B. bei Kapitalstrafsachen wie Mord oder Totschlag. Im Falle einer notwendigen Verteidigung hat der Pflichtverteidiger einen eigenen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse, der noch unterhalb der gesetzlichen Mittelgebühr liegt. Bei einer Verurteilung fordert der Staat diese Strafverteidigerkosten dann beim Verurteilten zurück.

Liegt dagegen kein Fall des § 140 StPO vor – dies betrifft vor allem leichtere, an Amtsgerichten verhandelte Vergehen – stellt der Staat dem Betroffenen gar keinen Strafverteidiger zu Seite. Kann sich der Beschuldigte in einem solchen Fall keinen Rechtsanwalt als Strafverteidiger leisten, muss er sich selbst verteidigen. Sich selbst zu verteidigen ist in der Regel keine gute Idee. Selbst gute Strafverteidiger mit jahrelanger Erfahrung nehmen sich im Falle eines eigenen Strafverfahrens mindestens einen, wenn nicht sogar mehrere Wahlverteidiger. Denn Sie wissen um den wahren Kern der Volksweißheit: „Wer sich selbst verteidigt hat einen Narren zum Mandanten!“

In einen guten Strafverteidiger zu investieren bedeutet in die Zukunft zu investieren. Denn viele strafrechtliche Vorwürfe erledigen sich nun einmal nicht von allein.

Über den Autor

Kanzlei: Rechtsanwalt und Strafverteidiger Dr. Böttner

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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

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