Ablehnungsgesuch: Befangenheit von Richtern, Schöffen oder Sachverständigen

Das Ablehnungsgesuch ist ein wichtiges Instrument der StPO. Aber wie und wann lehnt man einen Richter im Strafrecht wegen Befangenheit ab?

Grundsätzlich hat jeder Angeklagte das Recht auf seinen gesetzlichen Richter. Dies bedeutet, dass bereits vor Anklageerhebung feststehen muss, welcher Richter ein bestimmtes Strafverfahren behandeln wird. Dies schreibt Art. 101 Abs. 1 GG zwingend vor. Die Gerichte erlassen deswegen Geschäftsverteilungspläne, welche die Verfahren nach Reihenfolge ihres Einganges den Richtern zuordnen. Damit soll unter anderem verhindert werden, dass in einem Strafprozess ein Richter speziell für einen bestimmten Angeklagten oder für eine bestimmte Tat ausgewählt wird, weil der Richter beispielsweise dafür bekannt ist, dass er besonders hart im Wirtschaftsstrafrecht urteilt. Somit soll eine Befangenheit auf Seiten des Richters vermieden werden.

Trotz des Rechts auf den gesetzlichen Richter, kann es dazu kommen, dass die Besorgnis der Befangenheit entsteht. Das Gesetz begegnet diesem Problem mit verschiedenen Normen. Besteht eine bestimmte Nähe zwischen Richter und der Straftat, beziehungsweise zwischen Richter und einem Verfahrensbeteiligten, ist er von vornherein gemäß § 22 StPO kraft Gesetzes ausgeschlossen. Trotz dieser Vorsichtsmaßnahme kann es in einzelnen Situationen dazu kommen, dass ein Verfahrensbeteiligter den Eindruck bekommt, der Richter sei befangen.

Wie wird ein Richter abgelehnt?

Der Grundsatz des fairen Verfahrens setzt zwingend das Recht voraus, dass ein möglicherweise befangener Richter abgelehnt werden kann. Im Zivilverfahren regelt § 42 ZPO diesen Fall. Für den Strafprozess gibt es eine vergleichbare Norm mit § 24 StPO. Dabei ist bereits am Wortlaut zu erkennen, dass der unbefangene und neutrale Richter eine elementare Voraussetzung für den Rechtsstaat ist. Denn das Gesetz setzt für einen erfolgreichen Befangenheitsantrag, der auch Ablehnungsgesuch genannt wird, nicht die tatsächliche Befangenheit des Richters voraus, sondern es reicht bereits die Besorgnis der Befangenheit.

Diese liegt gemäß § 24 Abs. 2 StPO dann vor, wenn ein Grund besteht, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Es kommt somit weder auf eine tatsächliche Befangenheit an, noch darauf, ob der Richter sich selbst für befangen hält. Die Besorgnis der Befangenheit muss jedoch glaubhaft gemacht werden.

Es kann nicht nur der Richter, egal ob Berufsrichter oder Schöffe, abgelehnt werden, sondern auch Sachverständige, Urkundenbeamte der Geschäftsstelle oder Patentprüfer. Zeugen und Staatsanwälte sind dagegen nicht per Befangenheitsantrag abzulehnen. Bei Staatsanwälten steht lediglich das Mittel der Dienstaufsichtsbeschwerde zur Verfügung.

Wann besteht die Besorgnis der Befangenheit?

Wann genau die Besorgnis der Befangenheit gegenüber einem Richter oder Schöffen besteht, muss am Einzelfall ermittelt werden. Dabei kann sich die Ablehnung eines Richters entweder auf das Verhalten des Richters im Strafprozess selbst stützen, zum Beispiel einseitiges Erteilen von Ratschlägen, oder aber auch auf ein Verhalten außerhalb der eigentlichen Hauptverhandlung.

Einige Beispiele für erfolgreiche Befangenheitsanträge in letzter Zeit: Stellt ein Schöffe am Nikolaustag Schokonikoläuse auf das Pult der Staatsanwaltschaft, reicht dies für die Besorgnis der Befangenheit aus. Auch wenn ein Schöffe sich zur Selbstjustiz bekennt, kann dies ausreichend sein. Und auch wenn ein Schöffe einem Zeugen, der angibt, sich nicht mehr erinnern zu können, mit den Worten „Sind sie zu feige, die Aussage zu machen? Oder wollen sie uns verarschen?“ angreift, kann die Besorgnis der Befangenheit bestehen. Ob tatsächlich die Ablehnung Erfolg hat, ist jedoch immer eine Frage des Einzelfalls. Auch die Rechtsprechung folgt hier keinem strikten Muster.

Die Besorgnis der Befangenheit darf aber nicht schuldhaft selbst herbeigeführt worden sein. Beschimpft ein Angeklagter zum Beispiel den vorsitzenden Richter, kann er sich anschließend nicht darauf berufen, dass der Richter nun befangen sei. Obwohl das Recht auf Ablehnung nicht nur dem Angeklagten zur Verfügung steht, sondern auch der Staatsanwaltschaft, geschieht es in der Praxis äußerst selten, dass die Verfolgungsbehörde einen Richter ablehnt.

Wie funktioniert ein Befangenheitsantrag?

Der Befangenheitsantrag ist eine der Prozesshandlungen, die nur direkt vom Angeklagten und nicht vom Strafverteidiger durchgeführt werden kann. Der Antrag wird somit nicht vom Anwalt im eigenen Namen gestellt, sondern direkt vom Beschuldigten. Dies kann aber natürlich durch seinen Strafverteidiger, und vor allem mit seiner Hilfe, erfolgen. Anschließend muss sich der abgelehnte Richter dienstlich zu den Vorwürfen äußern. Das Gericht entscheidet dann, ohne Mitwirken des abgelehnten Richters, über den Antrag. Die Hauptverhandlung kann fortgeführt werden, bis eine Entscheidung ohne Verzögerung der Hauptverhandlung möglich ist. Es muss aber spätestens zum Beginn des übernächsten Sitzungstages entschieden werden.

Wird dem Antrag nicht stattgegeben, kann der Beschluss durch sofortige Beschwerde angefochten werden. Wird ein Befangenheitsantrag jedoch gegen einen erkennenden Richter abgelehnt, kann der Ablehnungsbeschluss nur gemeinsam mit dem Urteil per Rechtsmittel angefochten werden.

Bei der Antragsstellung ist ferner eine enge zeitliche Frist zu beachten. Ein erkennender Richter muss gemäß § 25 Abs. 1 StPO bis zum Beginn der Vernehmung des Angeklagten über seine persönliche Verhältnisse abgelehnt werden. Treten erst später Ablehnungsgründe auf, so müssen diese unverzüglich geltend gemacht werden. Nach dem letzten Wort des Angeklagten ist ein Ablehnungsantrag nicht mehr zulässig.

Was sind die Folgen eines Befangenheitsantrages?

Hat der Befangenheitsantrag Erfolg, darf der abgelehnte Richter nicht mehr am Verfahren mitwirken. In der Regel führt dies zu einer Aussetzung der Hauptverhandlung. Der Strafprozess muss dann von Neuem beginnen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn Ergänzungsrichter zur Verfügung stehen. Dies ist meist jedoch nur in größeren Verfahren der Fall, wie beispielsweise im Prozess um den Nationalsozialistischen Untergrund (NSU). Das sind Richter, die bei allen Verhandlungstagen im Saal sind und bei Verhinderung eines Richters, sei es durch Befangenheit oder längerer Krankheit, einspringen können.

Bei der Frage, ob ein Befangenheitsantrag gestellt werden sollte oder nicht, sind immer die weiteren Folgen zu berücksichtigen. Je nach Verteidigungsstrategie kann es sinnvoll sein, dass ein möglicher Befangenheitsantrag nicht gestellt wird. Bietet zwar ein Richter durch sein Verhalten die Grundlage für eine Ablehnung, kann aber trotzdem mit einem günstigen Verfahrensausgang gerechnet werden, ist es häufig sinnvoll den Antrag nicht zu stellen. Andererseits kann ein rechtswidrig abgelehnter Befangenheitsantrag den Erfolg in einer möglichen Revision sichern, da es sich hier um einen absoluten Revisionsgrund handelt. Somit muss auch hinsichtlich der Rechtsmittel immer überlegt werden, ob ein Befangenheitsantrag ratsam und im Sinne der Strafverteidigung ist.

Aus diesem Grund sollte das Vorgehen im Einzelfall mit dem Strafverteidiger genau abgestimmt und die jeweiligen Kosten und Nutzen abgewogen werden. Denn obwohl der Befangenheitsantrag ein zulässiges Mittel der Strafverteidigung ist und der Verzicht auf dieses Recht in einigen Fällen ein Kunstfehler der Verteidigung sein kann, sorgt solch ein Antrag gelegentlich für eine „vergiftete“ Stimmung im weiteren Prozess. Andererseits kann ein Befangenheitsantrag auch dazu beitragen, dass der Richter sein Verhalten überdenkt und sein Prozessverhalten zum Positiven ändert. Damit kann ein Befangenheitsantrag auch dann „erfolgreich“ sein, wenn er abgelehnt wurde.

In den Medien wird oft die Strafverteidigung für eine mögliche Prozessverzögerung nach einem Ablehnungsgesuch verantwortlich gemacht. Dabei wird jedoch meist übersehen, dass erst das Verhalten des Richters, Schöffen oder Gutachters zur Aussetzung des Verfahrens führte. Der Angeklagte besitzt mit dem Antragsrecht ein starkes Recht im Strafprozess, welches elementar für ein faires Verfahren im Strafrecht ist. Damit sorgt der eine oder andere Antrag wegen Besorgnis der Befangenheit zwar für eine Verzögerung im Prozess, jedoch ist der neutrale Richter eine wichtige Grundvoraussetzung für jede Rechtstaatlichkeit.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

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