Stellt ein Schöffe Nikoläuse auf den Sitzungstisch der Staatsanwaltschaft, kann dies die Besorgnis der Befangenheit begründen.
Das Oberlandesgericht Koblenz (OLG Koblenz) musste sich mit einem Befangenheitsantrag gegen einen Schöffen beschäftigen. Der Antragssteller war Angeklagter vor einer großen Strafkammer des Landgerichts Koblenz. Ihm wurde im Wesentlichen eine Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung vorgeworfen. Am 27. Verhandlungstag brachte der Angeklagte durch Schriftsatz seines Verteidigers den Befangenheitsantrag gegen den Schöffen an. Dieser soll zuvor zwei Schokoladenikoläuse auf den Tisch der Staatsanwaltschaft gestellt haben. Mit dem Befangenheitsgesuch ist der Angeklagte erfolgreich.
Die Besorgnis der Befangenheit ist dann gegeben, wenn bei verständiger Würdigung des Sachverhaltes Grund zu der Annahme besteht, dass der abgelehnte Richter eine innere Haltung ihm gegenüber eingenommen hat, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit beeinflussen kann. Dabei kommt es auf den äußerlichen Eindruck und nicht auf die tatsächliche innere Haltung an. Die Besorgnis hält das OLG Koblenz bei dem hier gegebenen Sachverhalt für begründet:
„Die Anträge werden damit begründet, dass der abgelehnte Schöffe vor Beginn des 26. Verhandlungstages – am 06.12.12 – den Sitzungssaal durch das Beratungszimmer betrat, auf den regelmäßig von den Vertretern der Staatsanwaltschaft benutzten Sitzungstisch zwei „Schokoladenikoläuse“ legte und sodann den Sitzungssaal wieder verließ. Zu dieser Zeit war noch kein Vertreter der Staatsanwaltschaft anwesend.“
Da dieses Verhalten geeignet ist Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Schöffen zu rechtfertigen, hat der Antrag Erfolg.
OLG Koblenz, Beschluss vom 19. Dezember 2012, Az.: 2090 Js 29.752/10 – 12 KLs