Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung – § 177 StGB (alte Gesetzeslage)

Der § 177 StGB wurde zum 10. November 2016 reformiert und beinhaltet nun neben der sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung auch den sexuellen Missbrauch von Widerstandsunfähigen. Als neuer Straftatbestand wurde der sexuelle Übergriff in den Paragraphen aufgenommen.

Falls der Tatzeitpunkt nach dem  09.11.2016 liegt, findet grundsätzlich die neue Rechtslage Anwendung.

Mit dem Vorwurf der sexuellen Nötigung oder der Vergewaltigung können Sie begründet oder unbegründet konfrontiert werden. Die Straftatbestände nach § 177 StGB sind Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung des Opfers. Sie umfassen das damit verbundene Zwangsausübungsverbot. Aufgrund des hohen Stellenwertes der sexuellen Selbstbestimmung hat der Gesetzgeber eine Strafandrohung von bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe festgeschrieben. Jedoch kommt die Strafbarkeit nach § 177 StGB nur in Betracht, wenn die Beteiligten erwachsen sind.

Was ist eine sexuelle Nötigung?

Der Tatbestand der sexuellen Nötigung nach § 177 I StGB sanktioniert jede Zwangsanwendung, die bei einem Anderen die Duldung oder Tätigung einer sexuellen Handlung erreichen soll. Als Zwangsmittel kann jede Anwendung von Gewalt, Drohung oder Ausnutzung einer besonderen Lage gewertet werden. Wird das Opfer durch körperliche Einwirkung (Festhalten, Schläge) in eine Zwangslage gebracht, wird von Gewalt im Sinne des Sexualstrafrechts gesprochen. Bereits das „in Aussicht stellen“ eines solchen körperlichen Übels – für das Opfer oder für einen Nahestehenden – gilt als Zwangsmittel.

Wendet der Täter weder Gewalt noch Drohung an, um das Opfer zu einer sexuellen Handlung zu nötigen, kommt der Auffangtatbestand des Ausnutzens einer schutzlosen Lage in Betracht. Dabei werden Umstände ausgenutzt, welche die Schutz- und Verteidigungsmöglichkeiten des Opfers stark beeinträchtigen. Der Täter hat hierbei ungehemmte Einflussmöglichkeiten, denen sich das Opfer mit eigener Kraft nicht entziehen kann. Als Zwangsmittel kommen somit alle Handlungen in Betracht, die entweder die Entscheidungsfreiheit des Opfers einschränken, oder diese insgesamt unterbinden.

Eine sexuelle Handlung ist im Bereich des Sexualstrafrechts jede körperliche Berührung.

Was bedeutet Vergewaltigung im strafrechtlichen Sinn?

Soll der Beischlaf oder ähnliche sexuelle Handlungen durch die sexuelle Nötigung erzwungen werden, wird von einer Vergewaltigung gesprochen. Ähnliche sexuelle Handlungen sind insbesondere dann anzunehmen, wenn das vaginale, anale und orale Eindringen in den Körper des Opfers mit Körperteilen oder Gegenständen involviert war. Jedoch handelt es sich bei der Einführung eines Fingers in den Mund des Opfers oder einem Zungenkuss um keine Vergewaltigung. Der Tatbestand der Vergewaltigung nach § 177 II StGB ist eine schwerere Form der sexuellen Nötigung.

Mit welchen Strafen ist zu rechnen?

Das Gesetz sieht in § 177 II StGB für eine Vergewaltigung eine Mindeststrafe von zwei Jahren vor. Bei einer Verurteilung zu einer Strafe von mehr als zwei Jahren entfällt die Möglichkeit einer Aussetzung der Strafe zur Bewährung.

Die Strafverfolgungsbehörden neigen auch bei dem Vorwurf der Vergewaltigung dazu, der Aussage des vermeintlichen Opfers in ihrem Urteil zu folgen. Nicht selten ist die Aussage des Opfers das einzige Beweismittel, dessen Glaubwürdigkeit zu überprüfen ist. Dies bleibt oft Aufgabe des Strafverteidigers. Selbst ohne eine Verurteilung durch das Gericht, kann bereits der Tatvorwurf der Vergewaltigung den gesellschaftlichen Ruin bedeuten oder eine psychische Beeinträchtigung zur Folge haben. Nicht zuletzt wegen der Beweisschwierigkeiten ergibt sich ein starkes Missbrauchspotenzial dieses Straftatbestandes. Zwar wird die Falschbeschuldigung durch das Gesetz unter Strafe gestellt, allerdings kommt es trotzdem häufig zu einem Missbrauch. Die schnelle und umsichtige Hilfe eines Rechtsanwaltes im Strafrecht beziehungsweise eines Strafverteidigers ist deshalb entscheidend.

Welche anderen, besonders schweren Fälle der sexuellen Nötigung kennt das Strafgesetzbuch und wie werden diese bestraft?

Wird eine sexuelle Nötigung gemeinschaftlich begangen, so wird das Mindeststrafmaß nach § 177 II StGB auf zwei Jahre Freiheitsentzug angehoben.

Eine gemeinschaftliche Tatbegehung wird bei mindestens zwei Personen angenommen. Nicht entscheidend ist, ob beide Personen sexuelle Handlungen vornehmen oder an sich vornehmen lassen. Ausreichend ist vielmehr, wenn eine Person das Opfer festhält, während die andere die sexuelle Handlung gegen den Willen des Opfers vornimmt.

Weiterhin wird nach § 177 III StGB die sogenannte „schwere Vergewaltigung“ mit einer Freiheitsentziehung von mindestens drei Jahren bestraft.

Das Gesetz nennt verschiedene Fallkonstellationen, in welchen von einer schweren Vergewaltigung auszugehen ist:

Der erste Fall einer schweren Vergewaltigung ist gegeben, wenn bei der Tatbegehung eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug mitgeführt wird. Die Waffe muss nicht zur Drohung genutzt werden. Es reicht aus, dass diese in einem Abstand verwahrt wird, von welchem der Täter auf sie zurückgreifen könnte. Als Waffen zählen nicht nur Schusswaffen, sondern auch Schreckschusspistolen, Schlagringe, Pfefferspray und Elektroschocker. Gefährliche Werkzeuge können Teppichmesser, Baseballschläger aber auch Hunde sein. Auch das Mitführen sonstiger Werkzeuge, wie Fesseln oder Klebeband, erfüllen den Tatbestand der schweren Vergewaltigung.

Ein weiterer Fall der schweren Vergewaltigung liegt vor, wenn der Täter das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt. Hierzu muss eine konkrete Gefahr bestanden haben, dass das Opfer eine ernste und langwierige Krankheit erleidet oder seine Arbeitskraft erheblich beeinträchtigt wird.

Neben der schweren Vergewaltigung sieht § 177 IV StGB auch den Fall der „besonders schweren Vergewaltigung“ vor. Diese kommt in Frage, wenn das Opfer durch die Tat schwer verletzt wird oder in Todesgefahr gebracht wird. Das Gesetz setzt in diesem Fall ein Mindeststrafmaß von fünf Jahren an.

Wie verläuft die Strafverteidigung?

In der Strafverteidigung bedarf es ein besonderes Fingerspitzengefühl, welches vor der Eröffnung einer Gerichtsverhandlung ansetzen muss. Da im Sexualstrafrecht häufig Aussage gegen Aussage steht, gilt es, die Gegenaussage im Detail zu hinterfragen und deren Wahrheitsgehalt zu prüfen. Auch die Überprüfung der Glaubwürdigkeit des vermeintlichen Opfers durch einen Gutachter kann bei der Aufklärung der Tatvorwürfe helfen.

Als erfahrender Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht weiß Rechtsanwalt und Strafverteidiger Dr. Böttner um die hohe Sensibilität und die Herausforderungen des Sexualstrafrechts. Egal, ob es darum geht, Ihre Rechte und Ihre soziale Integrität als Beschuldigter zu verteidigen oder, ob Ihr Anliegen das Vorantreiben eines Strafverfahrens in der Nebenklage ist – Rechtsanwalt Dr. Böttner verfügt über Detailkenntnisse im Sexualstrafrecht, pflegt einen rücksichtsvollen Umgang mit den Delikten der sexuellen Nötigung und Vergewaltigung und betreibt eine energische Prozessführung. Kontaktieren Sie jederzeit die Anwaltskanzlei von Rechtsanwalt Dr. Böttner.

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