Rechtsanwalt für Sozialleistungsbetrug

Strafrechtliche Ermittlungsverfahren in den Fällen des sogenannten „Sozialbetrugs“ oder „Sozialleistungsbetrugs“ gemäß § 263 StGB nehmen immer weiter zu. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass ein steigender Verfolgungsdruck herrscht. Sowohl die Behörden als auch die Gerichte sind dazu übergegangen, die Verfahren energischer zu verfolgen und härter zu bestrafen. Dabei ist es für die Beschuldigten zumeist der erste Kontakt mit den Strafverfolgungsbehörden.

Neben der strafrechtlichen Folgen sind auch immer die sozialrechtlichen Konsequenzen zu beachten. Dies betrifft vor allem den möglichen Rückzahlungsanspruch der jeweiligen Behörde, welche auch im Strafverfahren durchgesetzt werden kann. Daher ist gerade beim Sozialleistungsbetrug das oberste Ziel, das Verfahren ohne eine Gerichtsverhandlung bereits im Ermittlungsverfahren eingestellt zu bekommen.

Rechtlich handelt es sich bei dem Sozialleistungsbetrug um einen „normalen“ Betrug im Sinne des § 263 StGB. Der Sozialbetrug ist so den gleichen Voraussetzungen unterstellt. Werden den Sozialämtern ausschlaggebende Informationen vorenthalten und hierdurch Leistungen erschlichen, so kommt eine Strafbarkeit nach § 263 StGB in Betracht. Zunehmend bedienen sich die Sozialbehörden ( besonders JobCenter und Ämter für BAföG) Ihres Rechts zum Datenabgleich. Aufgrund verschiedener gesetzlicher Regelungen ist den Behörden gestattet, mit anderen Behörden Daten abzugleichen. Auf diesem Weg werden unrechtmäßige Bezüge, also eventuelle Sozialleistungsbetrüge aufgedeckt. Stimmen die Informationen aus dem Datenabgleich nicht mit den Angaben des Leistungsempfängers überein, wird eine Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Bereits in diesem Stadium ist es ratsam, fachkundige Beratung in Anspruch zu nehmen. Denn fast alle Ämter geben nach der Anhörung den Sachverhalt der Staatsanwaltschaft weiter, die ein Ermittlungsverfahren wegen Betrugs nach § 263 StGB einleitet.

Kann ein „Sozialleistungsbetrug“ gewerbsmäßig begangen werden?

In seltenen Fällen wird angenommen, dass der Sozialbetrug je nach Höhe der erschlichenen Leistung den Qualifikationstatbestandes der gewerbsmäßigen Begehung (§ 263 III StGB) erfüllt. Dies führt zu einer höheren Strafandrohung von sechs Monaten bis zehn Jahren. Von einer gewerbsmäßigen Begehung wird gesprochen, wenn sich jemand regelmäßig durch fortgesetzte Begehung von betrügerischen Handlungen einen finanziellen Gewinn verschafft. Wer beim Sozialamt Leistungen bezieht, die ihm rechtlich nicht in der Form oder Höhe zustehen, beispielsweise Arbeitslosengeld II oder BAföG, erhält diese Leistungen regelmäßig. Auch das Verschweigen ausschlaggebender Informationen vor dem Sozialamt kann zu einer Strafbarkeit wegen Betrug, eventuell sogar gewerbsmäßigem Betrug nach § 263 III StGB führen, wenn hierdurch rechnerisch zu hohe Bezüge erreicht werden. Jedoch fällt nicht jeder Fall des Sozialleistungsbetrugs unter den Tatbestand der gewerbsmäßigen Begehung. Ein „schwerer Fall“ kann nur vorliegen, wenn der Betrug große Vermögensverluste auslöst oder eine wirtschaftliche Not beim Opfer verursacht. Dies kann nur selten bei einem Sozialleistungsbetrug angenommen werden.

Hilft eine Selbstanzeige bei Sozialleistungsbetrug?

Im Gegensatz zum Steuerrecht gibt es beim Sozialbetrug keine strafbefreiende Selbstanzeige. Es kommt trotz der Selbstanzeige zur Verurteilung. Die Selbstanzeige kann jedoch innerhalb des Strafmaßes strafmildernd berücksichtigt werden.

Welche Strafe droht bei einem Sozialleistungsbetrug?

Das Gesetz sieht für den Betrug nach § 263 StGB eine Strafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Daneben droht ein Eintrag in das Führungszeugnis. Da es verschiedene Führungsregister gibt, ist das System der Eintragung zum Teil sehr unübersichtlich und hängt von vielen verschiedenen Faktoren ab. Grundsätzlich gilt jedoch, dass eine Verurteilung zu einer Geldstrafe, welche 90 Tagessätze nicht übersteigt oder zu einer Freiheitsstrafe nicht höher als drei Monate, nicht im Privatführungszeugnis aufgeführt werden muss. Dies gilt nur dann, wenn es sich um eine erstmalige Verurteilung handelt. Allerdings wird jeder Strafbefehl in das Bundesregister eingetragen. Ein solcher Eintrag kann im Bereich des „BAföG-Betrugs“ problematisch sein. Gerade angehende Beamte (z.B. Lehramtsanwärter) aber auch angehende Ärzte und Juristen können so ihre Arbeitschancen verlieren. Dieser Problemstellung muss sich ein Strafverteidiger für den BAföG-Betrug bewusst sein.

Wenn Sie von einem solchen Vorwurf des Sozialbetruges betroffen sind oder eine solche Gefahr bestehen könnte, wenden Sie sich frühzeitig an einen erfahrenen Fachanwalt für Strafrecht. Rechtsanwalt Dr. Böttner berät und verteidigt mit jahrelanger Erfahrung in zahlreichen Verfahren im Bereich Sozialleistungsbetrug. Gern wird er für Sie prüfen, ob in Ihrem Fall eine Einstellung des Verfahrens in Betracht kommt und durch eine gezielte Rechtsberatung und Strafverteidigung erreicht werden könnte.

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