Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht für Privatpersonen

Selbst der beste Strafverteidiger kann Sie nicht davor schützen, Steuern zahlen zu müssen. Aber er kann die steuerstrafrechtlichen Folgen der Nichtzahlung mildern.

Steuern sind eine für den Bürger weitestgehend verpflichtende Abgabe ohne Gegenleistung an den Staat zum Zwecke der Staatsfinanzierung (vgl. § 3 AO). Gleichzeitig obliegen dem Steuerpflichtigen intensive Offenlegungspflichten, die dazu dienen, die Höhe der Besteuerung – vor allem des Einkommens – festzulegen.

Steuerverkürzung und Steuerhinterziehung

„Um eine Einkommenssteuererklärung abgeben zu können, muss man ein Philosoph sein. Für einen Mathematiker ist es zu schwierig.“

Albert Einstein

Schon diese Aussage bringt deutlich zum Ausdruck, dass die beschriebenen Steuerpflichten eines jeden Einzelnen gewisse Herausforderungen sowie Schwierigkeiten und Risiken mit sich bringen. Obwohl das Steuerstrafrecht zum allgemeinen Wirtschaftsstrafrecht zählt, ergeben sich gerade für steuerrechtlich unerfahrene Privatpersonen, die auch nicht regelmäßig auf spezialisierte Steuerberatung und steuerstrafrechtliche Präventivberatung zurückgreifen, besondere Risiken aus der zunehmenden Komplexität des Steuerrechts.

Das Steuerstrafrecht betrifft folglich diejenigen, die steuerpflichtig sind und dem Finanzamt gegenüber erhebliche Tatsachen (steuerrechtliche Angaben) unrichtig oder unvollständig angegeben haben. Der bekannteste Fall ist die „Steuerhinterziehung“. Teilweise erfolgen die Falschangaben vorsätzlich, um eine so genannte Steuerverkürzung zu erreichen, sprich: Man möchte weniger bis gar keine Steuern zahlen. Häufig beruhen falsche oder unvollständige oder nicht rechtzeitig erbrachte Angaben jedoch auf bloßer Unkenntnis, welche indes dem Vorwurf der leichtfertigen Steuerverkürzung in vielen Fällen nicht entgegensteht.

„Steuersünder-CD“ und Selbstanzeige gem. § 371 AO

Besonders in den Fokus des Fiskus und der Öffentlichkeit gerieten in letzter Zeit vermehrt sogenannte „Steuersünder-CDs“. Solche Datenträger, die meist gestohlene Kundendaten steuerstrafrechtlich verdächtigter Bankkunden in der Schweiz oder Liechtenstein enthielten, wurden von der Steuerfahndung als Sachbeweis im Zuge der Strafverfolgung eingesetzt. War es zunächst sehr umstritten, ob nicht ein Beweisverwertungsverbot angesichts des zuvor begangenen Diebstahls der Bankkundendaten bestehe, verneinte dies das Bundesverfassungsgericht 2010 eindeutig (BVerfG, 09.11.2010 – 2 BvR 2101/09). Strittig bleibt im Zusammenhang mit den Steuer-CDs jedoch die Anwendbarkeit und Wirkung des strafbefreienden Instruments der Selbstanzeige nach § 371 AO.

Danach steht jedem Steuersünder zunächst die Möglichkeit offen, vollständige Straffreiheit trotz vollzogener Steuerhinterziehung zu genießen, wenn die Steuerverstöße rechtzeitig angezeigt werden und entsprechende Nachzahlungen erfolgen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Steuerstraftat noch nicht entdeckt wurde und der Steuerpflichtige dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage hätte wissen müssen. Im Allgemeinen entfaltet die Selbstanzeige also dann keine strafbefreiende Wirkung mehr, wenn bereits ein Steuerprüfer erschienen ist oder dem Täter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bzgl. der Steuerschuld angezeigt worden ist. Inwieweit im speziellen Fall der Steuer-CDs der Selbstanzeige noch strafbefreiende Wirkung zukommt, hängt von verschiedenerlei Faktoren ab und ist im Einzelfall mit besonderer Sorgfalt zu prüfen.

Beratung im Steuerstrafrecht – Schutz durch Rechtsanwälte und Strafverteidiger

Nicht allein deshalb empfiehlt es sich ganz besonders im Zusammenhang mit drohenden steuerstrafrechtlichen Sanktionen aufgrund von Steuer-CDs, die professionelle Einschätzung eines auf Steuerstrafrecht spezialisierten Rechtsanwaltes bzw. Strafverteidigers einzuholen.

Im Zuge der Ermittlung durch die Steuerfahndung wegen einer Steuerstraftat ist darüber hinaus die Hinzuziehung eines im Steuerstrafrecht erfahrenen Strafverteidigers überaus empfehlenswert. Ein guter Anwalt berät nicht nur den Steuerpflichtigen hinsichtlich strafrechtlicher Aspekte des Verfahrens (Steuerstrafrecht), sondern kann auch effektiv in Kooperation mit einem Steuerberater treten. Diese Zusammenarbeit ist sinnvoll, da der Steuerberater primär die Aufgabe zu erfüllen hat, die steuerlichen Belange abzuwickeln, wohingegen der Steuerstrafverteidiger im Steuerstrafrecht sich ganz auf die Verteidigungsmöglichkeiten im Steuerstrafverfahren konzentrieren kann und über entsprechende Erfahrung im Zusammenhang mit Verhandlungen vor Strafgerichten verfügt.

Über den weiteren Verlauf und wie Sie sich bereits im Vorfeld vor einem Straftatbestand des Steuerstrafrechts schützen können, beraten wir Sie gerne. Rechtsanwalt Dr. Böttner und sein Team sind in Hamburg, Frankfurt am Main und Neumünster sowie bundesweit im Wirtschaftsstrafrecht tätig und beraten Sie persönlich im Steuerstrafrecht.

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