Der Begriff Unterschlagung
Unter dem Begriff der Unterschlagung fallen unter anderem die Tatbestände der verloren gegangenen Sachen, die zum Zeitpunkt der Tat in keinem fremden Besitz stehen. Wann diese Konstellation vorliegt, ist in der Literatur umstritten und hängt vom Zeitpunkt der Zueignung und dem Blickwinkel (des Täters oder Opfers) ab. Es können aber auch Sachen unterschlagen werden, die dem Täter anvertraut worden sind, also vom Eigentümer die Verfügungsgewalt über die Sache dem Täter eingeräumt wurde (§246 Abs. 2 StGB). Streitig ist daher, ob der Täter eine Sache lediglich unterschlägt oder sich beispielsweise durch einen „Bruch fremden Gewahrsams“ (Diebstahl) zueignet.
Die Unterschlagung gilt als sogenannter „Auffangtatbestand“ für jene Fälle, in denen ein Vermögens- oder Eigentumsdelikt gegen fremde Rechtsgüter in Ermangelung des Eigentums vorliegt. Davon unbenommen ist die Unterschlagung kein „Kavaliersdelikt“, sondern im Grundtatbestand mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bedroht, im Falle einer veruntreuenden Unterschlagung im Sinne des § 246 Abs. 2 StGB sogar mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe.
Bei Unterschlagung prüft der Rechtsanwalt Besitz- und Eigentumsverhältnisse
Aus diesem Grund ist die Unterschlagung in der Praxis durch einen Rechtsanwalt in jedem Fall zu prüfen, auch wenn andere Delikte wie Diebstahl ausscheiden. Problematisch sind ferner der genaue Kenntnisstand des Täters sowie die Bestimmung der konkreten und tatsächlichen Besitz- und Eigentumsverhältnisse. Diese Einordnung ist für den juristischen Laien häufig schwierig, die Beratung bzw. Verteidigung durch einen Strafrechtler kann hier Schaden abwenden.
Auch im Wirtschaftsverkehr bei komplexen Wirtschaftsprozessen eines Unternehmers besteht jederzeit die Gefahr der Unterschlagung einer Sache, die auf dem ersten Blick besitzlos erscheint. Sowohl verlorene oder gefundene Ware als auch heimliche Absprachen/Deals können hiervon betroffen sein.
Problematisch gestaltet sich zudem in der Rechtsanwendung die genaue Abgrenzung der Unterschlagung zu anderen Delikten und Konkurrenzverhältnissen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Täter durch eine Kette von Handlungen (Diebesgut, Auffinden, Diebstahl, Weiterverkauf) mehrere Delikte vollendet, ohne sich dessen bewusst zu sein. Inwieweit dem Täter in solchen Fällen die konkrete Kenntnis des Sachverhalts überhaupt zugerechnet werden kann, hängt häufig vom genauen Wortlaut dessen Einlassung ab.
Obige Ausführungen zur Unterschlagung können eine Beratung in der Einzelfallbetrachtung nicht ersetzen. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner steht Ihnen für eine weitergehende Beratung, auch für die Strafverteidigung bei Unterschlagung, mit seiner Kanzlei in Hamburg, Frankfurt am Main, Neumünster und auch bundesweit gerne zur Verfügung.