Strafe für exhibitionistische Handlungen nach § 183 StGB
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Wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörden wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten vom Amts wegen für geboten hält.
- Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.