Im Notfall sind wir 24 Stunden am Tag und 7 Tage die Woche für Sie erreichbar. Sollten Sie von einer dieser Maßnahmen betroffen sein, machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch.

Hamburg: 040 18018477
Frankfurt: 069 907272000
Neumünster: 04321 9649670

Anwalt Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG)

Strafe für Dopingverstöße

  • Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.
  • In besonders schweren Fällen Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren.
Strafe wegen Dopingverstoß vermeiden:

Eine frühzeitige Einwirkung auf Ihr Verfahren ist stets von Vorteil. Vereinbaren Sie noch heute Ihr kostenloses unverbindliches Erstgespräch mit uns.

Sind Sie mit einer Vorladung wegen des Verstoßes gegen das AntiDopG erhalten?

Dopingverstöße sind kein Kavaliersdelikt und können daher schwerwiegende Folgen haben. Das Aufkommen von Vorladungen wegen eines Verstoßes gegen das AntiDopG ist stark gewachsen. Bereits seit einiger Zeit erreichen uns immer mehr Bitten, die Strafverteidigung wegen eines Verstoßes gegen das AntiDopG zu übernehmen. Dies führte dazu, dass wir Kanzleiintern Spezialisten zu Dopingverstößen ausgebildet haben. Mit unseren Spezialisten als Ihre Strafverteidiger im Dopingstrafrecht können Sie sicher dem bestmöglichen Ausgang Ihres Verfahrens entgegenblicken.

Die Auswahl des besten Strafverteidigers für Ihr Strafverfahren

Bei der Wahl Ihres Strafverteidigers sind Sie sorgsam und das finden wir gut. Wie auch bei Ärzten oder Handwerkern gibt es bei Rechtsanwälten und Strafverteidiger gewaltige Qualitätsunterschiede, weshalb nicht jeder Strafverteidiger eine bestmögliche Verteidigung Ihrer Rechte bedeutet. Um Ihnen eine beste mögliche Verteidigung bieten zu können, haben wir Anwälte, die sich genau auf die Verteidigung beim Vorwurf des Verstoßes gegen das AntiDopG spezialisiert haben. Mit den 15. Gründen für Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger geben wir Ihnen eine Auswahl von vielen Gründen an die Hand, die verdeutlichen, weshalb Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger die Kanzlei ist, die die bestmögliche Verteidigung in Ihrem Strafverfahren sicherstellt. Erhöhen Sie hier Ihre Chancen auf eine Einstellung Ihres Verfahrens.

Verhaltensregeln Hausdurchsuchung AntiDopG

Falls der Zoll Dopingmittel findet, wird ein Ermittlungsverfahren gestartet, um die genaue Menge der gefundenen Substanzen festzustellen. Die Menge ist wichtig, um festzustellen, ob ein Verstoß gegen das Anti-Doping-Gesetz vorliegt. Wenn die entdeckte Menge Dopingmittel so groß ist, dass der Verdacht besteht, dass damit gehandelt wird, können die Behörden Durchsuchungen von Häusern und Grundstücken anordnen. Dies soll sicherstellen, dass alle illegalen Dopingmittel gefunden und Beweise gesichert werden. Als Ihr Anwalt Dopingstrafrecht geben wir Ihnen die wichtigsten Verhaltensregeln bei einer Hausdurchsuchung an die Hand:

  • Nutzen Sie Ihr Recht zu schweigen und äußern sie sich nicht zu den Vorwürfen. Jegliche Äußerungen, die Sie gegenüber der Polizei tätigen, werden Teil der Ermittlungsakten und könnten später gegen Sie verwendet werden. Lassen Sie sich nicht in scheinbar ungezwungene oder informelle Gespräche mit der Polizei verwickeln.
  • Geben Sie keine Sachen oder Daten, Pins oder Wishcodes freiwillig heraus. Dazu sind Sie nicht verpflichtet.
  • Teilen Sie lediglich Ihre persönlichen Daten mit. Weitere Aussagen zu diesem Zeitpunkt werden Ihnen nicht zum Vorteil gereichen, selbst wenn die Polizei Ihnen möglicherweise etwas anderes suggeriert. Die Inanspruchnahme Ihres Schweigerechts ist mit keinen Nachteilen verbunden. Eine Erklärung kann zu einem späteren, bedachteren Zeitpunkt abgegeben werden.
  • Kontaktieren Sie schnellstmöglich Ihren Strafverteidiger.
  • Vermeiden Sie jeglichen Widerstand gegen die polizeilichen Maßnahmen, um nicht zusätzliche rechtliche Konsequenzen nach § 113 StGB zu riskieren.
  • Unterschreiben Sie nichts, auch nicht das Sicherungsprotokoll
  • Falls die Durchsuchung auf Basis eines richterlichen Beschlusses stattfindet, sollten Sie sich diesen vorlegen lassen und auf das Erlassdatum achten. Der Durchsuchungsbeschluss darf nur innerhalb von sechs Monaten nach Erlass vollstreckt werden.

Als Ihr Strafverteidiger im Dopingstrafrecht sind wir in solchen Notfällen für Sie 24 Stunden am Tag, 7 Tage die Woche für Sie erreichbar. Das Strafrecht schläft nicht – und so unsere Verteidigung Ihrer Rechte auch nicht.

Was ist Doping?

Doping bezeichnet die Verwendung von unerlaubten Mitteln zur Steigerung der sportlichen Leistung. Diese Praktiken sind nicht nur gesundheitsschädlich, sondern auch unfair und strafbar. Die Verwendung dieser Substanzen oder Methoden zum Zweck des Dopings im Sport ist verboten. Einige Substanzen sind immer verboten, während andere nur während eines Wettkampfs verboten sind.

Rechtslage und Dopingmittel

In § 2 AntiDopG wird der Begriff „Dopingmittel“ klar definiert. Dopingmittel sind alle in Anlage I des Internationalen Übereinkommens gegen Doping aufgeführten Stoffe und Methoden. Diese umfassen:

  • Anabole Stoffe
  • Peptidhormone, Wachstumsfaktoren, verwandte Stoffe und Mimetika
  • Hormon- und Stoffwechselmodulatoren
  • Diuretika und Maskierungsmittel

Häufig verwendete Anabolika sind:

  • Oxandrolon (Anavar)
  • Dehydrochlormethyltestosteron (Oral-Turinabol)
  • Fluoxymesteron (Halotestin)
  • Metandienon

Während das Doping früher nur mit bestimmten Medikamenten strafbar war, werden durch das Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG) mittlerweile auch Nahrungsergänzungsmittel eingeschlossen. Als Ihr Anwalt im Dopingstrafrecht stehen wir Ihnen hinsichtlich der Nutzung eines Mittels jederzeit zur Seite und beraten Sie gern!

Ist ein Mittel nicht in Anlage I aufgeführt, so ist es nicht als Doping klassifiziert. Das Bundesministerium für Gesundheit kann jedoch weitere Stoffe verbieten.

Wann ist der Konsum strafbar?

Strafbar ist nur die Einnahme unerlaubter Mittel. Der Konsum erlaubter Präparate, selbst wenn sie leistungssteigernd wirken, ist nicht strafrechtlich relevant. Hinsichtlich der Einnahme unerlaubter Mittel muss beachtet werden, dass einige Dopingmittel zugleich Betäubungsmittel sind, was zusätzliche strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.

Wer ist betroffen?

Das Anti-Doping-Gesetz betrifft nicht nur professionelle Wettkampfsportler, sondern auch Freizeitsportler und Breitensportler, zum Beispiel im Bodybuilding. Besonders relevant ist, dass der Erwerb und Besitz von Dopingmitteln in nicht geringer Menge strafbar ist, selbst wenn sie nur für den Eigenbedarf gedacht sind.

Warum ist auch der Besitz strafbar?

Um zu verhindern, dass Dopingmittel weitergegeben werden, ist schon der Besitz in nicht geringer Menge strafbar, selbst wenn die Mittel nur für den eigenen Gebrauch bestimmt sind. Was als „nicht geringe Menge“ gilt, variiert je nach Art der Substanz, aber die erlaubten Mengen sind oft sehr gering.

Was besagt § 4 des Anti-Doping-Gesetzes ?

In besonders schweren Fällen drohen drastische Strafen. Laut § 4 Anti-Doping-Gesetz können Freiheitsstrafen von einem Jahr bis zu zehn Jahren verhängt werden. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen:

  • Die Gesundheit vieler Menschen durch die Dopinghandlung gefährdet wird.
  • Eine Person durch Dopingmittel in Lebensgefahr oder in Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung gebracht wird.
  • Große finanzielle Gewinne aus den Dopinghandlungen erzielt werden.

Darüber hinaus werden die Strafen verschärft, wenn Dopingmittel an Personen unter 18 Jahren abgegeben oder verkauft werden oder wenn die Täter wiederholt und organisiert handeln, zum Beispiel als Teil einer Bande. Bestraft werden mithin verschiedenste Handlungen, wie die Herstellung, der Handel, der Verkauf, der Vertrieb, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, der Besitz und die Verschreibung von Dopingmitteln.

Verabreichung und Selbstverabreichung von Dopingmitteln

Es ist ebenso verboten, anderen Personen Dopingmittel zu verabreichen oder sich selbst diese Mittel zu geben, wenn die Absicht besteht, an einem organisierten Wettkampf teilzunehmen. Ein organisierter Wettkampf ist nach § 3 Abs. 3 AntiDopG jede Sportveranstaltung, die von einer nationalen oder internationalen Sportorganisation organisiert oder anerkannt wird und bei der deren Regeln gelten.

Was ist sog. Selbstdoping?

Selbstdoping liegt vor, wenn ein Sportler sich selbst oder das Dopingmittel sich von jemand anderem verabreichen lässt. Strafbar ist das Selbstdoping jedoch nicht, wenn das Dopingmittel aus medizinischen Gründen verwendet wird, also, um beispielsweise eine Krankheit oder ein gesundheitliches Problem zu behandeln. Im Rahmen des Selbstdopings machen sich jedoch nur Spitzensportler oder Sportler, die aus dem Sport erhebliche Einnahmen erzielen (§ 4 Abs. 7 AntiDopG) strafbar. In Deutschland gelten als Spitzensportler diejenigen, die Teil eines offiziellen Dopingtestpools sind. Das sind normalerweise Athleten, die zum A- oder B-Kader gehören und regelmäßig Dopingkontrollen unterzogen werden. Wenn ein ausländischer Sportler an einem Wettbewerb in Deutschland teilnimmt, kann er sich nicht darauf berufen, dass Doping in seinem Heimatland erlaubt ist. Die deutschen Gesetze gelten auch für ihn. Sprich: Wenn ein Sportler unter dem Einfluss von Dopingmitteln an einem Wettkampf in Deutschland teilnimmt, macht er sich strafbar, unabhängig von den Regelungen in seinem Heimatland. Die Teilnahme selbst reicht aus, um gegen das deutsche Anti-Doping-Gesetz zu verstoßen. Als Ihr Anwalt Dopingstrafrecht beraten wir Sie gern hinsichtlich Regeln im Ausland.

Verbotene Dopingmethoden

Nicht nur Dopingmittel, sondern auch bestimmte Dopingmethoden sind verboten und als Straftatbestände im Internationalen Übereinkommen gegen Doping sowie im Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG) aufgeführt. Dadurch sollen alle möglichen Doping-Fälle erfasst werden.

 

Blutdoping

Blutdoping umfasst Methoden, bei denen das Blut eines Sportlers manipuliert wird, um die Leistung zu steigern. Dies kann durch die Wiederzufuhr von eigenem oder fremdem Blut geschehen, um die Anzahl der roten Blutkörperchen zu erhöhen. Dies verbessert die Sauerstoffaufnahme und -verteilung im Körper, was zu einer höheren Ausdauerleistung führt.

 

Gendoping

Gendoping beinhaltet die Veränderung der Gene eines Sportlers, um die sportliche Leistung zu verbessern. Dies kann durch die Einbringung von Genen geschehen, die das Muskelwachstum fördern oder andere leistungssteigernde Effekte haben.

 

Rechtliche Einstufung

Blut- und Gendoping waren lange Zeit schwer zu erfassen, da sie ohne die Verwendung verbotener Substanzen durchgeführt werden konnten. Ihr Zweck ist jedoch vergleichbar mit dem von verbotenen Substanzen: die unnatürliche Vermehrung roter Blutkörperchen, ungehemmter Muskelaufbau oder andere gesundheitsgefährdende leistungssteigernde Effekte.

Haben Sie weitere Fragen oder benötigen Sie Unterstützung?

Für eine frühzeitige Einwirkung auf Ihr Verfahren kontaktieren Sie noch heute Ihren Anwalt Dopingstrafrecht:

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    Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

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