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Fahrerflucht Anwalt

Strafe bei Fahrerflucht

  • Die Strafe bei Fahrerflucht ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe, § 142 I StGB.
  • Das Gericht mildert die Strafe oder sieht von dieser ab, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von 24 Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht.
Strafe wegen Fahrerflucht nach § 142 StGB vermeiden:

Eine frühzeitige Einwirkung auf Ihr Verfahren ist stets von Vorteil. Vereinbaren Sie noch heute Ihr kostenloses unverbindliches Erstgespräch mit uns.

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Wählen Sie uns, Dr. Böttner Rechtsanwälte, eine Kanzlei, die auf echten Empfehlungen fußt und nicht auf kostspieliger Werbung. Wir bieten Ihnen nicht nur fachliche Expertise, sondern auch ein faires, angemessenes und transparentes Honorarsystem. Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung mit Fällen wie dem unerlaubten Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB und unser Engagement, um Ihr Verfahren effizient und gerecht zu gestalten.

Wann mache ich mich wegen Fahrerflucht nach § 142 StGB strafbar?

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB, auch „Unfallflucht oder Fahrerflucht“ genannt, erfordert, dass sich ein Verkehrsunfall ereignet hat, bei dem signifikanter Schaden entstanden ist und der Täter, vor Aufnahme dessen Personalien und ohne dessen Abwarten einer angemessenen Wartezeit, den Unfallort verlässt. Ereignisse, bei denen Fahrzeuge ohne Bezug zum Straßenverkehr genutzt werden, fallen nicht unter diese Definition. Ein klassisches Beispiel für einen strafbaren Unfall ist der Zusammenstoß eines flüchtenden Fahrers mit einem Polizeifahrzeug während des Überholens. Gemäß § 142 Abs. 1 StGB trifft diese Regelung ebenfalls auf Vorfälle zu, die nur Fußgänger oder Radfahrer involvieren. Entscheidend ist hierbei, dass der Unfall auf einem öffentlich zugänglichen Verkehrsbereich stattfindet, was auf Privatgelände üblicherweise nicht zutrifft.

Wie lange ist die erforderliche Wartezeit als Beteiligter eines Verkehrsunfalls im Sinne des § 142 StGB?

Wenn nach einem Unfall keine Beteiligten vor Ort sind, um Auskunft zu geben, ist es unzulässig, den Ort des Geschehens einfach zu verlassen. Der Beteiligte ist gemäß § 142 StGB dazu angehalten, für eine angemessene Zeitdauer am Unfallort zu verbleiben. Ein vorzeitiges Verlassen ohne das Einhalten einer angemessenen Wartezeit wird als unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB bewertet. Die Dauer der Wartezeit ist abhängig von mehreren Aspekten, wie der Höhe des entstandenen Schadens, der Lage des Unfalls, den Wetterverhältnissen, der Tageszeit sowie der Verkehrslage. In der Rechtsprechung wurde beispielsweise für einen Unfall mit nur geringem Schaden eine Wartezeit von zehn Minuten als ausreichend betrachtet. In Fällen mit schweren Verletzungen gilt eine Wartedauer von 15 Minuten hingegen als ungenügend.

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Was tun, wenn der Geschädigte nicht auftaucht?

Wenn Sie nach einem Unfall vergeblich auf den Geschädigten warten, bedeutet das nicht automatisch, dass Sie sich strafbar machen. Wichtig ist, dass Sie nach Ablauf einer angemessenen Wartezeit richtig handeln – denn nur so lässt sich der Vorwurf der Fahrerflucht nach § 142 StGB vermeiden. 

Sie dürfen den Unfallort erst verlassen, wenn Sie sich vorher ausreichend lange bemüht haben, den Geschädigten zu erreichen. Wie lange gewartet werden muss, hängt wie bereits erwähnt vom Einzelfall ab – meist sind 20 bis 60 Minuten angemessen. 

Danach sind Sie verpflichtet, sich unverzüglich bei der nächstgelegenen Polizeidienststelle zu melden. Dort sollten Sie den Unfall schildern und um einen Tagebucheintrag bitten, in dem Ihre Personalien, das betroffene Fahrzeug und der Unfallort vermerkt werden. 

Wichtig: Tun Sie das zeitnah – idealerweise noch am selben Tag. Nur dann werten Gerichte Ihr Verhalten als ordnungsgemäße Nachholung der Feststellungen nach § 142 StGB. So können Sie strafrechtliche Konsequenzen vermeiden. 

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Was gilt als ,,Entfernen vom Unfallort“ im Sinne des § 142 StGB?

Es ist entscheidend, dass der Beschuldigte den Ort des Unfalls tatsächlich verlassen hat, was sich auf eine räumliche Zone bezieht, in der der Kontext des Unfalls noch erkennbar ist. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe kann dieser Bereich zwischen 20 und 250 Meter von der Unfallstelle entfernt liegen. Ein Anwalt für Fahrerflucht nach § 142 StGB wird daher die örtlichen Bedingungen sorgfältig untersuchen, um zu bewerten, ob der Beschuldigte den Unfallort tatsächlich und mit der Absicht, sich den Konsequenzen zu entziehen, verlassen hat.

Strafrechtliche Konsequenzen einer Unfallflucht bei fehlenden nachträglichen Feststellungen nach § 142 Abs. 2 StGB

Wenn jemand den Unfallort verlassen hat, ist er gemäß § 142 Abs. 2 StGB dazu verpflichtet, die notwendigen Feststellungen so bald wie möglich nachträglich zu ermöglichen. Diese Verpflichtung tritt in drei Situationen ein:

  1. Wenn der Beteiligte nach einer verstrichenen Wartezeit den Unfallort verlässt,
  2. wenn er sich aus einem berechtigten Grund, wie beispielsweise einer Notfallfahrt, vom Unfallort entfernt hat, oder
  3. wenn er aus einem anderen entschuldigten Grund den Ort verlassen hat.

Der Beteiligte kann jedoch auch seiner Pflicht nachkommen, indem er entweder die anderen Beteiligten oder eine nahegelegene Polizeistation über den Unfall informiert, wie in § 142 Abs. 3 StGB vorgesehen.

Wann gelte ich als Unfallbeteiligter an einem Unfall im Straßenverkehr im Sinne des § 142 StGB?

Man gilt als Unfallbeteiligter im Sinne des § 142 StGB, wenn die Möglichkeit besteht, dass man zur Entstehung eines Unfalls beigetragen hat. Unter einem Unfall versteht man ein unerwartetes Geschehnis im Straßenverkehr, das charakteristische Risiken mit sich bringt und zu einem bedeutenden Personen- oder Sachschaden führt. Ein Personenschaden gilt als unbedeutend, wenn der Tatbestand einer Körperverletzung nicht erfüllt ist. Ein Sachschaden hingegen gilt als unbedeutend, wenn er einen Wert von 25 – 50 € nicht übersteigt. Auch bei Ereignissen, die aus alltäglichen Handlungen resultieren, wie dem Bewegen von Müllcontainern im öffentlichen Verkehrsbereich, besteht ein ausreichender Bezug zu den üblichen Gefahren des Straßenverkehrs. Kein Bezug liegt allerdings bei Geschehnissen vor, wie wenn beispielsweise ein Hammer von einem Gerüst auf die Straße fällt. Entscheidend für die Definition als Unfallbeteiligter im Sinne des unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 StGB ist die mögliche Mitwirkung an der Verursachung des Unfalls und nicht die direkte Verursachung selbst.

 

Welche Konsequenzen drohen bei Fahrerflucht? 

Fahrerflucht kann schwerwiegende strafrechtliche, verkehrsrechtliche und finanzielle Folgen haben. Welche Sanktionen im Einzelnen drohen hängt vom Schaden, der Gefährdung anderer und der persönlichen Situation ab. 

  • Geldstrafe oder Freiheitsstrafe: Schon bei einem Sachschaden droht eine Geldstrafe, deren Höhe sich nach dem Einkommen richtet. Bei Personenschäden oder erheblichen Folgen kann eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren verhängt werden – mitunter auch ohne Bewährung. 
  • Punkte und Fahrverbot: Fahrerflucht nach § 142 StGB führt zu Punkten im Fahreignungsregister (meist 2 bis 7). Zusätzlich kann ein Fahrverbot von mehreren Monaten folgen, besonders bei Gefährdung oder Personenschaden.
  • Entzug der Fahrerlaubnis: In scheren Fällen wird der Führerschein entzogen – mindestens für 6 Monate. Eine Wiedererteilung ist oft nur mit bestandener MPU möglich. 
  • Schadensersatz: Trotz Strafverfahren bleibt die beschuldigte Person verpflichtet, den Schaden zu ersetzen. Versicherer verweigern häufig die Zahlung oder nehmen Regress. Eine persönliche Haftung für hohe Summen ist möglich. 

Fahrerflucht nach § 142 StGB zieht weitreichende Konsequenzen nach sich – finanziell, strafrechtlich und persönlich. Wer betroffen ist, sollte keine vorschnellen Aussagen machen, sondern sofort rechtlichen Beistand suchen. Wir von Dr. Böttner Rechtsanwälte vertreten Sie diskret und konsequent – mit dem Ziel, das Verfahren bestmöglich zu Ihrem Vorteil zu beeinflussen. 

Keine Strafe oder eine mildere Bestrafung bei unerlaubtem Verlassen des Unfallorts

Die Tendenz, Stresssituationen durch Flucht zu entkommen, ist menschlich und wird vom Gesetzgeber anerkannt. Wenn ein Unfallbeteiligter innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall die erforderlichen Feststellungen freiwillig nachholt, besteht die Möglichkeit der Strafmilderung oder des Absehens von Strafe nach § 142 StGB. Dies gilt insbesondere, wenn der Unfall nicht im fließenden Verkehr passiert ist und der entstandene Schaden geringfügig ist, wie zum Beispiel bei einem Parkplatzunfall mit einem Schaden unter 1.300 €.

Fahrerflucht nicht bemerkt

Fahrerflucht nicht bemerkt – Was tun, wenn Sie den Unfall nicht wahrgenommen haben?Gerade im Stadtverkehr oder beim Einparken können kleinere Unfälle unbemerkt bleiben. Viele Betroffene entdecken später Schäden an ihrem Fahrzeug und sind verunsichert, ob sie womöglich unabsichtlich eine Fahrerflucht begangen haben. In solchen Fällen ist es entscheidend, sofort einen Strafverteidiger für Fahrerflucht nach § 142 StGB zu kontaktieren, bevor Sie mit der Polizei oder der Versicherung sprechen. 

Auch wenn noch unklar ist, ob Sie den Schaden verursacht oder selbst erlitten haben: Zeugen könnten den Vorfall beobachtet und Ihr Kennzeichen notiert haben. Dann kann schnell ein Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort eingeleitet werden. 

Ob ein Unfall bemerkt werden musste, wird häufig durch Sachverständigengutachten geklärt – etwa anhand der Aufprallstärke, akustischer Signale oder Fahrzeugbewegungen. Eine pauschale Aussage, man habe ,,nichts bemerkt“, reicht in der Regel nicht aus und kann als Schutzbehauptung gewertet werden. 

Wichtig: Nur wenn glaubhaft dargelegt werden kann, dass der Unfall tatsächlich unbemerkt blieb, bleibt man in der Regel straflos. Daher ist professionelle Unterstützung von Anfang an unerlässlich. 

Wer trägt die Verantwortung – der tatsächliche Fahrer oder der Halter des Fahrzeugs?

Es ist für den § 142 StGB entscheidend, den Fahrer, der den Unfall verursacht hat, zu identifizieren und ihm die Tat nachzuweisen. Dabei reicht es den Ermittlungsbehörden nicht aus, lediglich den Fahrzeughalter zu kennen. Dieser Umstand bedeutet, dass allein die Tatsache, wem das Fahrzeug gehört, nicht automatisch zur Verantwortlichkeit führt. Deshalb ist es aus Sicht des Beschuldigten oft ratsam, sich nicht voreilig zur eigenen Fahrereigenschaft zu äußern, da dies möglicherweise als Schuldeingeständnis interpretiert werden könnte. Besonders gefährlich ist es, direkt anzugeben, den Unfall nicht bemerkt zu haben. Eine solche Aussage setzt nämlich zwangsläufig voraus, dass man selbst am Steuer saß und kann damit zur Selbstbelastung führen. Ihr Anwalt bei Fahrerflucht berät Sie hinsichtlich nächster sinnvoller Schritte, unabhängig davon, dass Sie einer Vorladung bei Fahrerflucht von der Polizei niemals Folge leisten sollten.

Fahrerflucht – Zahlt die Versicherung? 

Nach einer Fahrerflucht nach § 142 StGB stellt sich für viele Geschädigte die zentrale Frage: Wer übernimmt den Schaden, wenn der Verursacher nicht gefunden wird? In solchen Fällen kann die eigene Vollkaskoversicherung einspringen. Sie reguliert den Schaden – allerdings meist mit Selbstbeteiligung und einer Rückstufung in der Schadenfreiheitsklasse. Ohne Vollkaskoschutz müssen Geschädigte die Reparaturkosten in der Regel selbst tragen – es sei denn, der Täter wird später noch ermittelt. 

Auch für die Person, der eine Fahrerflucht vorgeworfen wird, kann der Kontakt zur eigenen Haftpflichtversicherung riskant sein. Diese fordert nach einem gemeldeten Unfall oft eine schriftliche Stellungnahme. 

Wichtig: Geben sie keine Angaben gegenüber der Versicherung ab, ohne zuvor einen erfahren Anwalt für Fahrerflucht zu kontaktieren. Denn: Die Polizei kann auf die Versicherungsunterlagen zugreifen oder den Sachbearbeiter befragen – Ihre Aussagen könnten später gegen Sie verwendet werden. 

Strafe wegen Fahrerflucht nach § 142 StGB vermeiden:

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Was bedeutet der ,,Regress der Versicherung“ im Sinne des § 142 StGB?

„Regress der Versicherung“ bedeutet, dass die KFZ-Haftpflichtversicherung das Geld, das sie zur Schadensregulierung gezahlt hat, vom Versicherungsnehmer oder Fahrer zurückfordert, wenn dieser Fahrerflucht gemäß § 142 StGB begangen hat. Bei Fahrerflucht ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, sich nicht unerlaubt vom Unfallort zu entfernen. Verletzt er diese Pflicht, übernimmt die KFZ-Haftpflicht zunächst den Schaden des Unfallgegners, fordert jedoch später – als Regress – die Summe bis zu 2.500 € oder 5.000 € zurück. Zusätzlich wird der Versicherungsnehmer im Schadensfreiheitsrabatt höhergestuft, was die Beiträge steigen lässt. Erhalten Sie ein Schreiben der Versicherung mit Regressforderungen, sollten Sie unverzüglich einen erfahrenen Anwalt bei Fahrerflucht kontaktieren. Die Verkehrsrechtsschutzversicherung übernimmt oft die Anwaltskosten, fordert ihr Geld aber bei einer Verurteilung möglicherweise zurück.

Wie wirkt es sich aus, wenn Sie die Fahrerflucht unter Einfluss von Alkohol begangen habe?

Wenn Sie nach Alkoholkonsum Fahrerflucht begehen, verschärft dies die rechtliche Situation erheblich. Oft entfernen sich Fahrer vom Unfallort, um die Alkoholfahrt zu verbergen. Wird jedoch nachträglich nachgewiesen, dass Sie alkoholisiert waren, kommen neben dem § 142 StGB weitere strafrechtliche Konsequenzen hinzu. In diesem Fall drohen Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) oder sogar Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB). Diese zusätzlichen Straftatbestände können zu einer deutlich höheren Strafe führen, da sowohl das unerlaubte Entfernen vom Unfallort als auch die Alkoholfahrt unabhängig voneinander geahndet werden.

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Fahrerflucht in der Probezeit 

Wer eine Fahrerflucht in der Probezeit begeht, muss bei Verkehrsverstößen mit besonders strengen Maßnahmen rechnen. Fahrerflucht nach § 142 stGB gilt als A-Verstoß und hat für Fahranfänger schwerwiegende Konsequenzen: Die Probezeit wird um zwei Jahre verlängert, zudem ist die Teilnahme an einem Aufbauseminar verpflichtend. Ohne Seminar droht der Entzug der Fahrerlaubnis. 

Diese Maßnahmen gelten zusätzlich zu den üblichen Strafen. Je nach Schwere des Falls drohen Geldstrafen, Punkte in Flensburg, ein Fahrverbot oder sogar der Führerscheinentzug – etwa bei Personenschäden oder grober Rücksichtslosigkeit. 

Fahrerflucht als Ersttäter – Was droht beim ersten Mal?

Auch beim ersten Vorwurf einer Fahrerflucht nach § 142 StGB drohen empfindliche Konsequenzen. Wer als Ersttäter gegen § 142 StGB verstößt, muss je nach Schadenshöhe und Einzelfall mit Geldstrafen, Punkten in Flensburg, einem Fahrverbot oder sogar dem Entzug der Fahrerlaubnis rechnen. Dass es sich um das erste Delikt handelt, kann strafmildernd wirken – eine Einstellung des Verfahrens oder eine Geldauflage ist in bestimmten Fällen möglich, insbesondere bei geringerem Sachschaden. 

Entscheidend ist jedoch, wie der Unfall verlief: Wurde jemand verletzt oder ein erheblicher Schaden verursacht, steigt das Strafmaß deutlich. Auch das Verhalten nach dem Unfall spielt eine Rolle. Wer etwa später zur Polizei geht oder den Schaden freiwillig meldet, kann sich strafmildernd verhalten – sollte aber unbedingt vorher anwaltlichen Rat einholen. 

Fahrerflucht wegen Einkaufswagen-Unfall

Ein kleiner Moment der Unachtsamkeit: Der Einkaufswagen rollt auf dem Supermarktparkplatz gegen ein anderes Fahrzeug. Kein großer Schaden – doch wer einfach wegfährt, riskiert viel. Auch solche vermeintlich harmlosen Parkrempler können den Straftatbestand der Fahrerflucht nach § 142 StGB erfüllen. 

Selbst wenn es ,,nur“ ein Kratzer ist, gilt: Wer den Unfallort verlässt, ohne sich um die Schadensregulierung zu kümmern, macht sich strafbar. Das gilt auch dann, wenn der Wagen nur durch einen wegrollenden Einkaufswagen beschädigt wurde. Denn der Unfallverursacher ist in diesem Moment für den Schaden verantwortlich – und verpflichtet, auf den Halter zu warten oder die Polizei zu verständigen. 

Wird die Situation beobachtet und das Kennzeichen notiert, drohen ernsthafte Konsequenzen: Geldstrafe, Punkte in Flensburg, Fahrverbot oder sogar der Entzug der Fahrerlaubnis – je nach Schaden und Einzelfall. 

Selbstanzeige Fahrerflucht 

Wer sich nach einem Unfall unerlaubt vom Unfallort entfernt hat, bereut sein Handeln oft kurze Zeit später. Die Frage, ob eine Selbstanzeige bei Fahrerflucht sinnvoll ist, stellen sich viele – besonders in der Hoffnung auf eine mildere Strafe oder eine Einstellung des Verfahrens.

Tatsächlich kann eine schnelle und glaubhafte Selbstanzeige bei Fahrerflucht strafmildernd wirken – insbesondere, wenn der Unfall geringfügig war und niemand verletzt wurde. Entscheidend ist, dass die Anzeige freiwillig und zeitnah erfolgt, bevor Polizei oder Zeugen den Vorfall bereits gemeldet haben. Wird der Schaden zudem innerhalb von 24 Stunden nachträglich gemeldet, kann das Gericht nach § 142 Abs. 4 StGB von einer Bestrafung absehen – allerdings nur bei reinem Sachschaden. 

Wichtig: Eine solche Selbstanzeige bei Fahrerflucht sollte niemals unüberlegt erfolgen. Wer sich selbst belastet, riskiert bei ungeschickter Formulierung ernste strafrechtliche Konsequenzen. Melden Sie sich daher immer zuerst bei einem erfahrenen Anwalt für Fahrerflucht, bevor Sie zur Polizei oder Versicherung gehen.

Fahrerflucht bei einem Wildunfall 

Bei einem Wildunfall fragen sich viele, ob ein Entfernen vom Unfallort als Fahrerflucht nach § 142 StGB gewertet werden kann. Die klare Antwort: Nein – denn Wildtiere gelten im rechtlichen Sinne als Sachen. Da es keinen geschädigten Eigentümer gibt, ist eine Fahrerflucht bei einem Wildunfall nicht möglich. 

Trotzdem bedeutet das nicht, dass man einfach weiterfahren darf. Wer ein verletztes oder getötetes Wildtier zurücklässt, ohne Meldung, kann sich wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz strafbar machen. Wird ein verletztes Tier nicht gemeldet und muss unnötig leiden, kann das als Tierquälerei gewertet werden – mit empfindlichen Folgen. Im schlimmsten Fall droht eine Geldstrafe von bis zu 50.000€. 

Deshalb gilt: Melden Sie den Wildunfall sofort – entweder bei der Polizei oder beim zuständigen Förster. So handeln Sie nicht nur rechtlich korrekt, sondern vermeiden auch unangenehme Konsequenzen. 

Strafe wegen Fahrerflucht nach § 142 StGB vermeiden:

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Wann wird das Verfahren wegen Fahrerflucht eingestellt?

Wird Ihnen Fahrerflucht nach § 142 StGB vorgeworfen, bedeutet das nicht zwangsläufig eine Verurteilung. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Strafverfahren eingestellt werden – mit oder ohne Auflagen. Ob eine Einstellung möglich ist, hängt vom Schaden, dem Verhalten nach dem Unfall und davon ab, ob Sie erstmals auffällig geworden sind.

Bei einem geringen Sachschaden und wenn Sie sich innerhalb von 24 Stunden freiwillig melden, kann das Verfahren gemäß § 142 Abs. 4 StGB straflos eingestellt werden. Dies gilt nur, wenn kein Personenschaden vorliegt und der Vorfall außerhalb des fließenden Verkehrs passiert ist – etwa auf einem Parkplatz.

Auch bei höherem Schaden kann eine Verfahrenseinstellung gegen Geldauflage oder unter Auflagen und Weisungen (§ 153a StPO) möglich sein – vor allem bei Ersttätern, kooperativem Verhalten und einer glaubhaften Reue. 

Wichtig: Ob ein Verfahren eingestellt wird, entscheidet nicht automatisch die Staatsanwaltschaft. Frühzeitige anwaltliche Vertretung kann entscheidend sein, um den Sachverhalt richtig einzuordnen und eine Einstellung aktiv zu beeinflussen.

Fahrerflucht Verjährung

Bei Fahrerflucht gilt eine Verjährungsfrist von 5 Jahren, § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB. Innerhalb dieses Zeitraums kann die Tat strafrechtlich verfolgt werden. Die Frist beginnt in der Regel mit dem Tag des Unfalls. Wird in dieser Zeit ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, kann sich die Verjährung durch bestimmte Verfahrenshandlungen sogar verlängern oder unterbrochen werden. 

Wichtig: Auch wenn der Vorfall Jahre zurückliegt, ist eine Verfolgung nicht automatisch ausgeschlossen. Gerade bei Personenschäden oder hohem Sachschaden wird oft intensiv ermittelt – etwa durch Zeugenhinweise oder technische Auswertungen. Tauchen später neue Beweise auf, kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren jederzeit wieder aufnehmen, solange die Verjährung noch nicht eingetreten ist. 

Haben Sie weitere Fragen oder benötigen Sie Unterstützung?

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    Rechtsanwalt Dr. Sascha Böttner

    Zum Autor:

    Rechtsanwalt Dr. Sascha Böttner

    Dr. Sascha Böttner ist Fachanwalt für Strafrecht und Gründer der Strafrechtskanzlei Dr. Böttner Rechtsanwälte | Strafverteidiger mit Standorten in Hamburg, Neumünster und Frankfurt. Seit über 20 Jahren verteidigt er Mandanten bundesweit in allen strafrechtlichen, wirtschaftsstrafrechtlichen und sexualstrafrechtlichen Angelegenheiten – mit strategischem Weitblick, juratischer Präzision und persönlichem Einsatz.

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    Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

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