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Anwalt für Untreue nach § 266 StGB

Strafe bei Untreue nach § 266 StGB

  • Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren
  • In besonders schweren Fällen kann eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren verhängt werden. Ein besonders schwerer Fall liegt insbesondere dann vor, wenn der Täter einen großen Schaden verursacht, gewerbsmäßig handelt oder seine Stellung als Amtsträger oder Organmitglied eines Unternehmens in erheblicher Weise missbraucht hat. 
Strafe wegen Untreue nach § 266 StGB vermeiden:

Eine frühzeitige Einwirkung auf Ihr Verfahren ist stets von Vorteil. Vereinbaren Sie noch heute Ihr kostenloses unverbindliches Erstgespräch mit uns.

Haben Sie eine Vorladung wegen des Verdachts der Untreue nach § 266 StGB erhalten?

Wird gegen Sie wegen Untreue gemäß § 266 StGB ermittelt oder haben Sie bereits eine polizeiliche Vorladung erhalten? Vielleicht wurde sogar Ihre Wohnung oder Ihr Arbeitsplatz durchsucht oder Sie wurden darüber informiert, dass ein Ermittlungsverfahren wegen Untreue eingeleitet wurde. In all diesen Fällen sollten Sie so früh wie möglich handeln. Ein Strafverfahren wegen Untreue ist kein Bagatelldelikt, sondern betrifft oftmals das berufliche oder wirtschaftliche Leben direkt. Die Beschuldigten befinden sich regelmäßig in verantwortungsvollen Positionen, beispielsweise als Geschäftsführer, Vereinsvorsitzende, Amtsträger oder sonstige Vertrauenspersonen mit Zugriff auf fremde Vermögenswerte. Gerade dann steht nicht nur eine mögliche Geld- oder Freiheitsstrafe im Raum, sondern auch der Verlust von Ansehen, Reputation und der beruflichen Existenz. In dieser kritischen Situation ist es entscheidend, sofort einen spezialisierten Anwalt für Untreue an Ihrer Seite zu wissen. Als erfahrene Strafverteidiger für Untreue nach § 266 StGB vertreten wir Sie mit Nachdruck, Fachwissen und dem notwendigen Feingefühl – bundesweit, diskret und engagiert.

Die Auswahl des besten Strafverteidigers für Ihr Strafverfahren

Bei der Wahl Ihres Strafverteidigers sind Sie sorgsam und das finden wir gut. Wie auch bei Ärzten oder Handwerkern gibt es bei Rechtsanwälten und Strafverteidiger gewaltige Qualitätsunterschiede, weshalb nicht jeder Strafverteidiger eine bestmögliche Verteidigung Ihrer Rechte bedeutet. Um Ihnen eine beste mögliche Verteidigung bieten zu können, haben wir Anwälte, die sich genau auf die Verteidigung bei dem Vorwurf der Untreue gemäß § 266 StGB spezialisiert haben. Mit den 15. Gründen für Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger geben wir Ihnen eine Auswahl von vielen Gründen an die Hand, die verdeutlichen, weshalb Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger die Kanzlei ist, die die bestmögliche Verteidigung in Ihrem Strafverfahren sicherstellt. Erhöhen Sie hier Ihre Chancen auf eine Einstellung Ihres Verfahrens.

Was versteht man unter Untreue gemäß § 266 StGB?

Die Untreue ist ein klassisches Vermögensdelikt und zählt zu den wirtschaftsstrafrechtlichen Kernstraftatbeständen. Nach § 266 StGB macht sich strafbar, wer seine Pflicht zur Wahrung fremder Vermögensinteressen verletzt und dadurch dem betreuten Vermögen einen Nachteil zufügt. Gemeint ist damit ein Missbrauch oder Treuebruch im Rahmen einer sogenannten Vermögensbetreuungspflicht. Dabei kann es sich sowohl um aktives Handeln als auch um Unterlassen handeln. Typischerweise betrifft die Untreue Führungskräfte, Organmitglieder, Vorstände oder Personen mit Kontovollmachten, die innerhalb ihrer Stellung pflichtwidrig Gelder veruntreuen, zweckentfremden oder unzulässig verwenden. Strafverteidiger für Untreue sehen sich in der Praxis häufig mit komplexen Sachverhalten konfrontiert, die nicht selten auch zivilrechtliche Auseinandersetzungen mit sich bringen.

Welche Voraussetzungen müssen für eine Strafbarkeit wegen Untreue nach § 266 StGB erfüllt sein?

  • Der Tatbestand der Untreue setzt zunächst das Bestehen einer sogenannten Vermögensbetreuungspflicht voraus. Diese muss über eine bloße vertragliche Nebenpflicht hinausgehen und eine Hauptverantwortung für wesentliche Vermögensinteressen einer anderen Person darstellen. Typische Fälle sind Organpflichten eines Geschäftsführers oder Vereinsvorsitzenden, aber auch Betreuer, Treuhänder oder amtlich bestellte Verwalter unterliegen dieser besonderen Verpflichtung. 
  • Der zweite Schritt der Prüfung betrifft die Pflichtverletzung: Es muss ein Missbrauch bestehender Befugnisse oder ein Treuebruch vorliegen. Dabei reicht es nicht aus, dass lediglich wirtschaftlich unklug gehandelt wurde – es muss ein klarer Verstoß gegen die Vermögensinteressen des anderen vorliegen. 
  • Weiterhin muss das Verhalten vorsätzlich erfolgen. Fahrlässigkeit genügt nicht. Das bedeutet, der Beschuldigte muss die Pflichtverletzung und den daraus resultierenden Vermögensnachteil zumindest billigend in Kauf genommen haben. 
  • Schließlich muss ein konkreter Vermögensnachteil beim Geschädigten entstanden sein. Dieser Schaden wird oft auf Grundlage wirtschaftlicher oder bilanzrechtlicher Berechnungen festgestellt und ist regelmäßig Gegenstand gutachterlicher Beurteilungen.

Wann liegt bei Untreue gemäß § 266 StGB ein Vermögensnachteil vor?

Ein Vermögensnachteil im Sinne des § 266 StGB liegt nur vor, wenn das betreute Vermögen tatsächlich messbar geschädigt wurde. Reine Spekulationen über mögliche Verluste oder wirtschaftlich fragwürdige Entscheidungen reichen nicht aus. Der Schaden muss konkret beziffert werden können, etwa durch finanzielle Fehlbeträge, Verlust an Substanz oder fehlende Rückflüsse. Bei nicht nachvollziehbaren oder zweifelhaften Bewertungen ist es Aufgabe des Strafverteidigers für Untreue, diese genau zu hinterfragen – oft fehlt es bereits an der notwendigen Kausalität zwischen Handlung und Schaden.

Keine erforderliche Bereicherungsabsicht bei der Untreue

Im Gegensatz zum Betrug nach § 263 StGB setzt der Tatbestand der Untreue nach § 266 StGB keine Bereicherungsabsicht voraus. Es genügt, dass dem betreuten Vermögen ein Nachteil entsteht – unabhängig davon, ob der Täter selbst einen Vorteil daraus zieht.

Gerade im Wirtschaftsstrafrecht kann bereits eine Pflichtverletzung, etwa durch Geschäftsführer oder Vorstände, zur Strafbarkeit führen. Auch wenn die Entscheidung im Unternehmensinteresse oder ohne Eigennutz getroffen wurde, kann eine Untreue vorliegen, wenn ein Vermögensnachteil eingetreten ist.

Für Beschuldigte bedeutet das: Selbst wohlmeinende, aber pflichtwidrige Handlungen können strafrechtlich relevant sein. Umso wichtiger ist es, frühzeitig eine erfahrene Strafverteidigung einzuschalten, die die rechtlichen Risiken richtig einordnet und schützt.

In welchen Konstellationen wird häufig wegen Untreue ermittelt?

In der Praxis sind es häufig strafrechtliche Vorwürfe gegen Geschäftsführer, Vereinsvorsitzende oder Kassenwarte, denen vorgeworfen wird, Gelder zweckwidrig verwendet oder sich selbst übermäßig begünstigt zu haben. Klassische Fallkonstellationen sind die Überweisung von Geldern auf private Konten, unzulässige Bonuszahlungen, die Gewährung überhöhter Vergütungen, das Verschenken von Vereins- oder Stiftungsgeldern, riskante Spekulationsgeschäfte oder das verspätete Anzeigen einer Insolvenz. Auch in Fällen privater Vermögensbetreuung – etwa durch Betreuer, Vormünder oder Nachlasspfleger – kann ein Untreuevorwurf entstehen, wenn finanzielle Entscheidungen nicht im Interesse des betreuten Vermögens getroffen wurden. Anwälte für Untreue sehen sich daher regelmäßig mit komplexen Sachverhalten konfrontiert, die neben strafrechtlichen auch haftungs- und berufsrechtliche Fragen aufwerfen.

Untreue im öffentlichen Dienst

Gerade Beamte, Behördenleiter oder Verantwortliche in öffentlichen Einrichtungen stehen schnell unter Untreueverdacht, wenn es um den Umgang mit Haushaltsmitteln, Fördergeldern oder Beschaffungen geht. Der Maßstab an die Sorgfaltspflicht ist in diesem Bereich besonders hoch. Schon fehlerhafte Vergaben, formwidrige Zahlungen oder unzulässige Begünstigungen können zu Ermittlungen führen. Doch nicht jeder Verwaltungsfehler ist eine Straftat. Ein Anwalt für Untreue klärt frühzeitig, ob eine strafbare Pflichtverletzung oder nur ein formaler Verstoß im Raum steht.

Untreue gemäß § 266 StGB in gemeinnützigen Organisationen

Auch Vereine, Stiftungen oder gemeinnützige Einrichtungen sind häufig von Untreueverfahren betroffen – etwa wenn Spenden, Drittmittel oder Fördergelder anders verwendet werden als vorgesehen. Dabei ist der Vorwurf schnell erhoben, die tatsächliche Strafbarkeit jedoch oft schwer nachzuweisen. Denn entscheidend ist, ob eine konkrete Zweckbindung bestand, die bewusst verletzt wurde. Strafverteidiger für Untreue analysieren hier nicht nur die Mittelverwendung, sondern auch die zugrundeliegenden Finanzierungs- und Satzungsregelungen, um eine strafbare Zweckverfehlung zu entkräften.

Warum sind Verfahren wegen Untreue besonders anspruchsvoll?

Die Untreue gehört zu den am schwersten zu durchdringenden Straftatbeständen im deutschen Strafrecht. Das liegt vor allem daran, dass die Definition der Vermögensbetreuungspflicht nicht eindeutig im Gesetz geregelt ist und vielfach durch die Rechtsprechung konkretisiert wurde. Zudem ist der Nachweis eines konkreten Vermögensschadens häufig wirtschaftlich und buchhalterisch umstritten. Auch der Vorsatz des Beschuldigten muss von der Staatsanwaltschaft belegt werden. Es reicht nicht aus, dass jemand leichtfertig oder nachlässig gehandelt hat – vielmehr muss er in Kauf genommen haben, dass sein Verhalten zu einem Nachteil führt. Genau hier setzen wir als Strafverteidiger für Untreue an: Wir prüfen die Voraussetzungen des Tatbestands im Detail, analysieren die tatsächlichen Abläufe und konfrontieren die Ermittlungsbehörden mit den Schwächen der Beweislage. Unsere Strategie zielt häufig darauf ab, bereits im Ermittlungsverfahren eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen – etwa wegen fehlendem Vorsatz oder mangels konkretem Vermögensnachteil.

Was sollten Sie bei einem Vorwurf der Untreue tun?

Wenn Ihnen Untreue nach § 266 StGB vorgeworfen wird, sollten Sie auf keinen Fall eine Aussage gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft machen, bevor Sie mit einem erfahrenen Anwalt für Untreue gesprochen haben. Gerade in der Anfangsphase werden oft entscheidende Weichen gestellt – auch unbewusste Einlassungen können später gegen Sie verwendet werden. Kontaktieren Sie uns daher so früh wie möglich. Als bundesweit tätige Kanzlei für Strafrecht mit besonderem Fokus auf wirtschaftsstrafrechtliche Delikte stehen wir Ihnen rund um die Uhr zur Verfügung – sei es telefonisch, vor Ort oder per sicherer Videoberatung. Bei Dr. Böttner Rechtsanwälte sind Sie nicht einfach ein Aktenzeichen, sondern ein Mensch mit einer Geschichte. Wir nehmen uns Zeit für Ihren Fall und entwickeln eine individuelle, auf Ihre Situation abgestimmte Verteidigungsstrategie.

Haben Sie weitere Fragen oder benötigen Sie Unterstützung?

Für eine frühzeitige Einwirkung auf Ihr Verfahren kontaktieren Sie noch heute Ihren Anwalt bei Untreue gemäß § 266 StGB:

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    Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

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