Im Notfall sind wir 24 Stunden am Tag und 7 Tage die Woche für Sie erreichbar. Sollten Sie von einer dieser Maßnahmen betroffen sein, machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch.

Hamburg: 040 18018477
Frankfurt: 069 907272000
Neumünster: 04321 9649670

Anwalt Ausübung verbotene Prostitution

Strafe für die Ausübung der verbotenen Prostitution nach § 184f StGB

  • Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätze.

Strafe für die Ausübung der verbotenen Prostitution nach § 184f StGB vermeiden:

Eine frühzeitige Einwirkung auf Ihr Verfahren ist stets von Vorteil. Vereinbaren Sie noch heute Ihr kostenloses unverbindliches Erstgespräch mit uns.

Haben Sie eine Vorladung erhalten, weil Sie des Verdachts der Ausübung der verbotenen Prostitution nach § 184f StGB beschuldigt werden?

Dann ist eine umgehende Reaktion gefragt. Bei Dr. Böttner Rechtsanwälte finden Sie spezialisierte Fachanwälte für Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht, die tiefgreifende Erfahrungen in Fällen der Ausübung der verbotenen Prostitution gemäß § 184f StGB besitzen. Unser Ziel ist es, eine auf Sie persönlich zugeschnittene Verteidigungsstrategie zu entwickeln, die Ihre rechtlichen Interessen optimal vertritt und Ihnen unnötige Belastungen erspart.

Die Auswahl des besten Strafverteidigers für Ihr Strafverfahren

Bei der Wahl Ihres Strafverteidigers sind Sie sorgsam und das finden wir gut. Wie auch bei Ärzten oder Handwerkern gibt es bei Rechtsanwälten und Strafverteidiger gewaltige Qualitätsunterschiede, weshalb nicht jeder Strafverteidiger eine bestmögliche Verteidigung Ihrer Rechte bedeutet. Um Ihnen eine beste mögliche Verteidigung bieten zu können, haben wir Anwälte, die sich genau auf die Verteidigung beim Vorwurf der Ausübung der verbotenen Prostitution nach § 184f StGB spezialisiert haben. Mit den 15. Gründen für Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger geben wir Ihnen eine Auswahl von vielen Gründen an die Hand, die verdeutlichen, weshalb Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger die Kanzlei ist, die die bestmögliche Verteidigung in Ihrem Strafverfahren sicherstellt. Erhöhen Sie hier Ihre Chancen auf eine Einstellung Ihres Verfahrens.

Wann genau liegt die Ausübung der verbotenen Prostitution nach § 184f StGB vor?

Nach § 184f StGB wird bestraft, wer verbotene Prostitution ausübt. Die Prostitution im Sinne des § 184f StGB ist dann untersagt, wenn sie innerhalb eines Sperrbezirkes oder während der Sperrzeiten stattfindet.

Was ist Prostitution im Sinne des § 184f StGB?

Prostitution wird gemäß der rechtlichen Definition als „wiederholte, entgeltliche Ausübung sexueller Handlungen zu Erwerbszwecken an wechselnden Partnern, ohne das Ziel einer persönlich-emotionalen Beziehung“ beschrieben. Es handelt sich somit um eine entgeltliche Dienstleistung. Voraussetzung ist allerdings der physische Kontakt zwischen der/dem Prostituierten und dem Kunden, weswegen beispielsweise Peepshows oder Pornofilme nicht unter die Ausübung der verbotenen Prostitution nach § 184f StGB fallen.

Das Nachgehen der Prostitution gemäß § 184f StGB

Der Täter muss sich für eine Strafbarkeit wegen Ausübung der verbotenen Prostitution nach § 184f StGB der Prostitution widmen, das bedeutet, dass er regelmäßig sexuelle Aktivitäten gegen Entgelt mit wechselnden Partnern betreiben muss. Dabei steht die Dienstleistung im Vordergrund, und emotionale Beziehungen spielen keine Rolle. Prostituierte im Sinne des § 184f StGB sind die Anbieter, während Freier die Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Physischer Kontakt ist nicht zwingend erforderlich, daher zählt auch „Telefonsex“ oder „Online-Sex“ als Prostitution. Liebesbeziehungen oder Affären, bei denen entgeltliche sexuelle Handlungen nur einen Teil ausmachen, gelten nicht als Prostitution, selbst in polygamen Beziehungen. Vorführungen wie Striptease sind normalerweise keine strafbare Prostitution, obwohl die Abgrenzung zu sexuellen Handlungen fließend sein kann. Ihr Anwalt für Ausübung der verbotenen Prostitution kann eine genaue Abgrenzung vornehmen. Unter „Nachgehen“ in Bezug auf Prostitution fallen nicht nur die sexuellen Handlungen selbst, sondern auch vorbereitende Tätigkeiten wie Anbahnungsgespräche oder Straßenstrichaktivitäten. Es ist für eine Strafbarkeit wegen Ausübung der verbotenen Prostitution nicht nötig, dass diese Handlungen öffentlich sind oder Aufsehen erregen und es ist auch nicht erforderlich, dass andere Personen Zeugen davon sind. Daher können unauffällige Hausbesuche oder unauffälliges Verhalten in den Straftatbestand fallen.

Die Voraussetzung der Beharrlichkeit im Sinne des § 184f StGB

Um als beharrlicher Verstoß gegen die Rechtsordnung nach § 184f StGB zu gelten, müssen entsprechende Verbote wiederholt missachtet werden. Bei einem einzigen Verstoß kann es sich um eine Ordnungswidrigkeit handeln, die mit einem Bußgeld und einem entsprechenden Bußgeldbescheid geahndet werden kann. In einem solchen Fall entfällt dann die Strafbarkeit wegen der Ausübung der verbotenen Prostitution.

Also: Ist Prostitution legal und erlaubt?

Im Allgemeinen ist Prostitution in Deutschland legal und daher nicht strafbar. Die genauen Regelungen finden sich im „Prostitutionsgesetz“ (ProstG) und im „Prostituiertenschutzgesetz“ (ProstSchG). Die frühere Sittenwidrigkeit wurde abgeschafft. Allerdings kann Prostitution unter bestimmten Umständen verboten sein, beispielsweise wenn sie innerhalb eines Sperrbezirkes oder während der Sperrzeiten stattfindet (Ausübung der verbotenen Prostitution nach § 184f StGB) oder wenn Prostituierte ausgebeutet werden (Ausbeutung von Prostituierten nach § 180a StGB).

Ist Prostitution über das Internet nach § 184f StGB strafbar?

Ähnlich wie „reale Prostitution“ in Einrichtungen wie Laufhäusern, auf Parkplätzen, auf dem Straßenstrich oder in Wohnungen (grundsätzlich) nicht strafbar ist, unterliegen auch „Cam-Shows“, also sexuelle Handlungen vor einer Webcam über das Internet, (grundsätzlich) keiner strafrechtlichen Relevanz für. Eine Strafbarkeit nach § 184f StGB kann jedoch in Betracht gezogen werden, wenn „Online-Prostitution“ aus einem Sperrbezirk heraus betrieben wird. Dennoch gestaltet sich einerseits der Nachweis schwierig, da belegt werden müsste, dass die Handlung tatsächlich aus einem Sperrbezirk heraus erfolgte. Andererseits wird in der Regel bei einmaliger Begehung kaum ein Vorsatz nachgewiesen werden können. Darüber hinaus könnte eine mögliche Strafbarkeit wegen Ausübung der verbotenen Prostitution oft nur durch das provokative Handeln der Ermittler nachweisbar sein, beispielsweise durch das direkte Ansprechen der „Sex-Arbeiter“ durch die Ermittler. Solche Tatprovokationen werfen bereits grundsätzliche strafprozessuale Bedenken auf.

Haben Sie weitere Fragen oder benötigen Sie Unterstützung?

Für eine frühzeitige Einwirkung auf Ihr Verfahren kontaktieren Sie noch heute Ihren Anwalt bei der Ausübung der verbotenen Prostitution nach § 184f StGB:

    Bilder hochladen (Max. 5 Dateien // 6MB pro Datei // PDF, JPG, JPEG )


    Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

    Kanzlei für Strafrecht in Hamburg, Frankfurt am Main und Neumünster | Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht bundesweit.

    In dringenden Fällen erreichen Sie unsere Anwaltskanzlei zu jeder Tag- und Nachtzeit. Notfallkontakt