Strafe bei Bankrott nach § 283 StGB
- Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre.
Eine frühzeitige Einwirkung auf Ihr Verfahren ist stets von Vorteil. Vereinbaren Sie noch heute Ihr kostenloses unverbindliches Erstgespräch mit uns.
Dann ist eine umgehende Reaktion gefragt. Bei Dr. Böttner Rechtsanwälte finden Sie spezialisierte Anwälte bei Bankrott. Das Wirtschaftsstrafrecht ist eines unserer Fachgebiete. Unsere Strafverteidiger besitzen tiefgreifende Erfahrungen in Fällen des Bankrotts gemäß § 283 StGB. Unser Anspruch ist es, eine auf Ihren Fall persönlich zugeschnittene Verteidigungsstrategie zu entwickeln, die Ihre rechtlichen Interessen optimal vertritt und Ihnen unnötige Belastungen erspart.
Bei der Wahl Ihres Strafverteidigers sind Sie sorgsam und das finden wir gut. Wie auch bei Ärzten oder Handwerkern gibt es bei Rechtsanwälten und Strafverteidiger gewaltige Qualitätsunterschiede, weshalb nicht jeder Strafverteidiger eine bestmögliche Verteidigung Ihrer Rechte bedeutet. Um Ihnen eine beste mögliche Verteidigung bieten zu können, haben wir Anwälte, die sich genau auf die Verteidigung beim Vorwurf des Bankrotts nach § 283 StGB spezialisiert haben. Mit den 15. Gründen für Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger geben wir Ihnen eine Auswahl von vielen Gründen an die Hand, die verdeutlichen, weshalb Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger die Kanzlei ist, die die bestmögliche Verteidigung in Ihrem Strafverfahren sicherstellt. Erhöhen Sie hier Ihre Chancen auf eine Einstellung Ihres Verfahrens.
Der Begriff „Bankrott“ im deutschen Strafrecht beschreibt ein schwerwiegendes wirtschaftliches Fehlverhalten, das vor allem in finanziell angespannten Situationen von Unternehmen auftritt. Gemäß § 283 StGB begeht eine Person Bankrott, wenn sie gezielt Vermögenswerte eines Unternehmens manipuliert, verheimlicht oder verschleiert, um Gläubiger oder Behörden zu täuschen. Ein typisches Beispiel ist, wenn ein Geschäftsführer Vermögenswerte des Unternehmens veräußert, die ihm rechtlich gar nicht gehören, oder Firmengelder für private oder unzulässige Zwecke verwendet. Besonders zu beachten ist, dass der Tatbestand des Bankrotts nach § 283 StGB unabhängig davon erfüllt ist, ob der Geschäftsführer im Interesse des Unternehmens handelt oder nicht. Selbst im Fall der persönlichen Insolvenz kann ein Geschäftsführer von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen werden, wenn er des Bankrotts schuldig gesprochen wird, wie es in § 290 InsO geregelt ist. Vorwürfe des Bankrotts sind oftmals sehr umfangreich, weswegen eine Verteidigung durch einen spezialisierten Anwalt bei Bankrott essenziell erscheint.
Eine Bankrottstraftat nach § 283 StGB liegt vor, wenn ein Schuldner oder die verantwortlichen Organe eines Unternehmens, wie Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder, in Kenntnis einer bestehenden Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit bewusst Handlungen vornehmen, die ihnen persönlich Vorteile verschaffen und zugleich die Gläubiger benachteiligen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Vermögenswerte beiseitegeschafft, verschleiert oder unzulässig genutzt werden, obwohl die finanziellen Schwierigkeiten des Unternehmens bekannt sind. Ein solches Verhalten erfüllt den Tatbestand des Bankrotts nach § 283 Abs. 1 StGB. Darüber hinaus kann sich strafbar machen, wer durch sein Handeln selbst eine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit verursacht, wie in § 283 Abs. 2 StGB geregelt. Die Absätze 3 bis 5 des § 283 StGB erweitern die Strafbarkeit des Bankrotts auf den Versuch einer Bankrotthandlung sowie auf fahrlässiges oder leichtfertiges Verhalten.
Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 InsO liegt dann vor, wenn ein Schuldner nicht mehr in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten gegenüber Gläubigern dauerhaft zu erfüllen. Dies bedeutet, dass der Schuldner seine Verbindlichkeiten nicht nur kurzfristig, sondern auf absehbare Zeit nicht mehr begleichen kann. Eine Zahlungsunfähigkeit wird in der Regel dann angenommen, wenn der Schuldner die Zahlungen vollständig eingestellt hat und es somit offensichtlich ist, dass er nicht mehr in der Lage ist, seine finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen. Dieser Zustand stellt häufig den Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens dar.
Überschuldung im Sinne des § 19 InsO tritt ein, wenn das Vermögen eines Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr abdeckt. Mit anderen Worten: Die Schulden übersteigen die verfügbaren Vermögenswerte. Ein solcher Zustand ist nicht nur eine Momentaufnahme, sondern es muss auch ausgeschlossen sein, dass der Schuldner innerhalb eines absehbaren Zeitraums, in der Regel von zwölf Monaten, wieder zahlungsfähig wird. Liegt eine Überschuldung vor, stellt dies für Unternehmen und juristische Personen häufig den Grund für die Einleitung eines Insolvenzverfahrens dar, da die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen dauerhaft nicht mehr gewährleistet ist.
Der § 283 Abs. 1 StGB bildet den Grundtatbestand des Bankrotts und listet eine Reihe von Handlungen auf, die in einer wirtschaftlichen Krisensituation strafbar sind. Zu diesen strafbaren Handlungen gehören unter anderem:
Im Unterschied zu Absatz 1, der auf bereits eingetretene Krisensituationen abzielt, beschreibt § 283 Abs. 2 StGB Fälle, in denen die Krise (also die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) durch eine der genannten Handlungen überhaupt erst herbeigeführt wird. Hier wird der Verantwortliche wegen Bankrotts belangt, wenn durch die genannten Verhaltensweisen eine finanzielle Krise verursacht oder verschärft wird. Als Beschuldigter sind Sie sich bewusst, wie viele (auch wirtschaftliche) Faktoren das Verfahren bestimmen. Ihr Strafverteidiger bei Bankrott sollte mithin Erfahrung im Gebiet des Bankrotts aufweisen können sowie gar wirtschaftliche wir auch tatbestandliche Fachkenntnisse besitzen.
Damit Bankrott gemäß § 283 Abs. 1 StGB strafbar ist, müssen neben der bereits eingetretenen Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit und der entsprechenden Handlung eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein:
Die bloße Eröffnung des Insolvenzverfahrens allein führt jedoch nicht zur Strafbarkeit nach § 283 StGB. Der Täter muss wissentlich oder leichtfertig die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt haben, wie in § 283 Abs. 2 StGB festgelegt.
Verschiedene Personengruppen können als Täter des § 283 StGB in Frage kommen. Grundsätzlich kann jede natürliche Person, die in einer wirtschaftlich verantwortlichen Position steht, Bankrott begehen. Dazu zählen:
Es ist wichtig zu beachten, dass bestimmte Tatbestände nur von wirtschaftlich verantwortlichen Personen eines Unternehmens erfüllt werden können, wie z.B. die in § 283 Abs. 1 Nr. 5–7 StGB genannten Verhaltensweisen. Diese setzen spezifische Funktionen und Pflichten voraus, die nur von Führungspersonen wie Kaufleuten oder Unternehmensorganen ausgeübt werden. Verbraucher ohne solche Funktionen können diese Tatbestände nicht erfüllen.
Der Bankrott nach § 283 StGB wird mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren sanktioniert. Die konkrete Strafhöhe hängt dabei von mehreren Faktoren ab, wie der Art und Weise, wie die Tat begangen wurde, dem Ausmaß der Schädigung und dem Verhalten des Täters nach der Tat. Bei der Strafzumessung spielt es außerdem eine Rolle, ob der Beschuldigte als Ersttäter handelt, ein Wiederholungstäter ist oder ob die Tat während einer laufenden Bewährung begangen wurde. Bei einer fahrlässigen Begehung der Tat droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren. Wird jemand wegen Bankrotts verurteilt, hat dies darüber hinaus weitreichende Konsequenzen: So darf die betroffene Person gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 b) GmbHG für die Dauer von fünf Jahren nicht mehr als Geschäftsführer einer GmbH tätig sein. Zudem können im Rahmen laufender Insolvenzverfahren weitere Nachteile drohen. Als Ihr Anwalt bei Bankrott nach § 283 StGb ist die Sicherstellung natürlich stets die oberste Priorität. Jedoch wird erfahrener Strafverteidiger bei Bankrott auch wissen, wie wichtig es ist, gar eine Verurteilung wegen Bankrott und jegliche Strafe zu verhindern, denn nur so kann Ihre berufliche Karriere ohne Unterbrechung fortgesetzt werden.
Haben Sie weitere Fragen oder benötigen Sie Unterstützung?
Für eine frühzeitige Einwirkung auf Ihr Verfahren kontaktieren Sie noch heute Ihren Anwalt bei Bankrott gemäß § 283 StGB:
Kanzlei für Strafrecht in Hamburg, Frankfurt am Main und Neumünster | Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht bundesweit.